von Simon Hurtz

Das Google-Urteil in der Schweiz

Im Mai hat der Europäische Gerichtshof das sogenannte Recht auf Vergessenwerden gestärkt. In einem Urteil wurde Google dazu verpflichtet, Webseiten mit personenbezogenen Inhalten nicht mehr in der Ergebnisliste anzuzeigen, wenn Betroffene dies beantragen. Innert kürzester Zeit hat Google fast 100‘000 Löschanträge erhalten – darunter auch mehr als 1500 aus der Schweiz. Doch Fachleute sind sich uneins, ob das Urteil in der Schweiz überhaupt greift. Artikel von Schweizer Medien hat Google bisher noch nicht gelöscht.

Seit drei Monaten muss Google vergessen. «Skandal!», rufen die einen, und befürchten das Ende der Pressefreiheit. «Endlich!», rufen die anderen, und freuen sich über die Stärkung der Persönlichkeitsrechte. 91‘000 Löschanträge hat Google bislang erhalten, europaweit sind insgesamt 328‘000 Links betroffen.

Europaweit, das bedeutet in diesem Fall: auch in der Schweiz. Denn obwohl Urteile des Europäischen Gerichtshofs nur für Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bindend sind, zieht Google in allen 32 Efta-Staaten dieselben Konsequenzen aus dem Urteil. Offenbar wollte man aus Europa keinen rechtlichen Flickenteppich machen und eine Klagewelle vermeiden. Deshalb stellt Google den 28 EU-Mitgliedern zuzüglich Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz aus pragmatischen Gründen «ein Webformular zur Verfügung, mit dem die Entfernung von Ergebnissen aus unserer Suchmaschine beantragt werden kann», so Samuel Leiser, Sprecher von Google Schweiz.

Dabei ist es auch unter Experten umstritten, ob und inwieweit der Richterspruch in der Schweiz durchsetzbar wäre. «Mit dem Gerichtsurteil wurde das ‚Recht auf Vergessen‘ ins Internetzeitalter herübergerettet», meint der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür. Dieses Recht kenne die Schweizer Rechtsprechung schon lange, deshalb sei anzunehmen, «dass ein Schweizer Gericht in einem vergleichbaren Fall ähnlich urteilen würde wie das EU-Gericht.»

Dem widerspricht etwa Rechtsanwalt Daniel Hürlimann. Der auf Internetrecht spezialisierte Jurist hat sich in einer Studie ausführlich mit dem Urteil und dessen Anwendbarkeit in der Schweiz beschäftigt. Sein Fazit: «Insofern kann der Einschätzung des Datenschützers, wonach ein Schweizer Gericht in einer vergleichbaren Situation zum gleichen Schluss kommen sollte, nicht gefolgt werden.»

Sollte ein Artikel eines streitlustigen Schweizer Webseitenbetreibers aus dem europäischen Google-Suchindex entfernt werden, könnte es sich also durchaus lohnen, dagegen zu prozessieren. Doch bislang gibt es dafür gar keinen Anlass: Weder bei den Publikationen von Tamedia und Ringier, noch beim SRF oder bei der NZZ habe man festgestellt, dass Artikel entfernt worden seien, teilten Sprecher auf Anfrage mit.

Offenbar bearbeitet Google erst die Antragsflut aus grösseren Ländern wie Grossbritannien oder Deutschland. Da der Prozess in der Schweiz identisch ist und man ausschliessen kann, dass sämtliche Schweizer Anträge abgelehnt werden, geht man auch bei Google davon aus, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis auch in der Schweiz die ersten Löschungen erfolgen.

Die Zahl der Löschanträge überfordert selbst Google

Am häufigsten wurde das Löschformular in Frankreich und Deutschland ausgefüllt, wo bis zum 18. Juli je rund 17‘000 Anträge eingegangen sind. Rund ein Drittel davon wird abgelehnt, in 15 Prozent der Fälle hat Google die Antragsteller nach zusätzlichen Informationen gefragt, mehr als die Hälfte der beanstandeten Links wird entfernt. Für die Schweiz gibt es keine aktuellen Zahlen; Ende Juni waren es 1’645 Gesuche die 7’085 URLs betrafen.

Die schiere Zahl an Löschanträgen überfordert selbst einen Weltkonzern, wie aus einem öffentlichen Brief von Google hervorgeht. Jede Beschwerde muss manuell geprüft werden, dafür wurde ein grosses Team aus juristischen Hilfskräften angestellt. Trotzdem hat das britische Oberhaus als erstes europäisches Parlament das Urteil des EuGH öffentlich als «nicht ausführbar» und «fehlgeleitet in den Grundannahmen» bezeichnet. Die Lords kritisieren, dass die diffizile Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Informationsrechten nun einem privaten Anbieter aufgebürdet werde, ohne dass echte Kriterien dafür existieren würden.

Wenn es nach Google geht, soll diese Leitlinien nun ein eigens einberufener Experten-Beirat entwickeln, besetzt unter anderem mit der ehemaligen deutschen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wikipedia-Gründer Jimmy Wales und dem Ex-Google-CEO Eric Schmidt. Ab September finden öffentliche Beratungssitzungen in ganz Europa statt. Doch auch Sprecher Samuel Leiser bestätigt, dass die Umsetzung des Urteils «für uns neu ist» und Google dementsprechend eng mit Datenschutzbehörden und anderen Stellen zusammenarbeite.

Im Zweifelsfall lieber löschen

Ungeachtet dieser Bemühungen: So richtig scheint es Google derzeit keinem recht machen zu können. Auf der einen Seite beschweren sich die von den Löschungen betroffenen Medien über die angeblich zu laxe Praxis seitens Google. Eine Stichprobe mit 80 Fällen ergab, dass sich Google «im Zweifel eher für den Löschantrag» entscheide, so der Medienrechtsexperte Christian Solmecke gegenüber der «Welt».

Auf der anderen Seite monieren Datenschützer den bewusst ausgelösten Streisand-Effekt: Google begnügt sich nicht damit, die Links aus dem Suchindex zu entfernen. Zusätzlich werden die betroffenen Seitenbetreiber per Mail darüber informiert, dass und welche Artikel fortan nicht mehr über Google gefunden werden können. Diese Mitteilung enthält jedoch keinerlei Angeben über den Antragsteller und den Grund seines Löschbegehrens. Die Medien wissen also nicht, ob einer der Protagonisten des Artikels oder vielleicht nur ein Kommentator Beschwerde eingelegt hat, der nicht mehr zu seiner einst veröffentlichten Meinung stehen möchte.

Britische Medien wie die BBC, die Daily Mail und der Guardian, aber auch «Der Spiegel» oder die taz haben prompt eigene Artikel über die Löschung der Artikel geschrieben und die – allerdings schon länger nicht mehr aktualisierte – Webseite Hidden from Google sammelt Links, die Google nicht mehr anzeigen darf. Diese Meta-Berichterstattung läuft dem Anliegen der Antragsteller natürlich zuwider: Das Recht auf Vergessenwerden schlägt um ins Gegenteil und wird, zumindest kurzfristig, zur gesteigerten medialen Aufmerksamkeit.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, ein beratendes Gremium der Europäischen Kommission, befürchtet ausserdem, dass Google das Urteil nicht vollständig umsetzt: Das EuGH-Urteil gilt nur für europäische Domains der Suchmaschine; wer über google.com sucht, sieht immer die vollständigen Ergebnisse – unabhängig davon, von welchem Land aus er auf Google zugreift. Während YouTube-Videos auf Grundlage von IP-Adressen gesperrt werden, kommt bei der Websuche kein Geoblocking zum Einsatz, sodass europäische Nutzer mit geringem Aufwand gelöschte Ergebnisse zu Gesicht bekommen. Ein Blick nach Kanada zeigt, dass es nicht dabei bleiben muss. Dort haben die Richter in einem Prozess zwischen zwei Unternehmen Google dazu verdonnert, Suchergebnisse weltweit zu löschen, um eine wirtschaftliche Schädigung des Klägers zu vermeiden.

Unterschiedliche Bewertungen der Schweizer Verlage

Noch muss Google nur in Europa vergessen, doch bereits das wird kontrovers diskutiert. Auch die Schweizer Verlage bewerten das Urteil unterschiedlich. Tamedia ist «grundsätzlich einverstanden, dass nun Intermediäre wie Google von Personen, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen, für die Löschung eines Beitrages aus der Indexierung angegangen werden können», so Michele Paparone von der Unternehmenskommunikation. Man würde es lediglich «begrüssen, wenn die Rechtsgüterabwägung in einem gemischten Gremium, mit Vertreterinnen und Vertreter der Intermediäre und der Medienbranche, stattfinden würde.»

Rüdi Steiner dagegen, Chefredaktor von Blick.ch, hält das Gesetz für überflüssig: «Google hat ja keine originären Inhalte. Derjenige, der etwas löschen lassen möchte, soll sich doch besser direkt an die Originalquelle halten.» Ausserdem ist er der Meinung, dass «das Gesetz in der Schweiz ja ohnehin nicht greift» und bezieht sich dabei auf die Einschätzung von Hanspeter Thür – was verwundert, da der Eidgenössische Datenschützer eigentlich genau die gegenteilige Einschätzung vertritt.

Vielleicht ist diese Verwirrung ein Grund, warum man sich bei der NZZ «kein abschliessendes Urteil» anmassen will und nur eine «gegenwärtige Grobeinschätzung» abgibt: «Der Entscheid ist grundsätzlich nachvollziehbar, in der Konsequenz aber nicht unproblematisch», sagt der Jurist und NZZ-Generalsekretär Hanspeter Kellermüller. Es sei verständlich, dass sich Google darauf berufe, lediglich auf Inhalte zu verweisen und die Verantwortung für diese Inhalte bei den Webseitenbetreibern selbst sehe. Doch auch nach Schweizer Recht könne blosse Weiterverbreitung bereits als Persönlichkeitsverletzung gelten. So werde «etwa bei Aufgreifen und Verlinkung von Themen von trafficarmen Websites primär das Massenmedium angegangen, das für ein grösseres Publikum sorgt.»

Doppelte Güterabwägung und neu geschaffene Rechtsunsicherheit

Der grösste Kritikpunkt von Kellermüller: Nach dem Urteil gebe es nun zwei Verantwortliche und zwei unterschiedliche Massstäbe für die Güterabwägung bei der Weiterverbreitung journalistischer Inhalte. Wenn eine Redaktion das öffentliche Interesse auf Information höher einschätzt als das private Interesse auf Persönlichkeitsschutz, sie sich auf das Medienprivileg beruft und den Artikel veröffentlicht, dann ist das möglicherweise legal – während Google den Link auf ebenjenen Artikel löschen muss. Diese Situation veranschaulicht David Drummond, Chefjustiziar von Google, in einem offiziellen Blogpost: «Das ist etwa so, als sage man: Ein Buch kann in der Bibliothek bleiben, darf aber nicht im Bibliothekskatalog gelistet werden.»

Plötzlich muss Google medienrechtliche Entscheidungen treffen, bislang nicht gerade eine Kernkompetenz des Suchmaschinenbetreibers. Das gibt auch Drummond zu: In der Vergangenheit seien Suchergebnisse nur in Einzelfällen gelöscht worden, etwa wegen Urheberrechtsverstössen, Verleumdungen oder der Darstellung von Kindesmissbrauch. Dabei habe man sich auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, das Recht auf Meinungsfreiheit, berufen. Durch das EuGH-Urteil sei nun grosse Rechtsunsicherheit entstanden, die Google alleine nicht auflösen könne.

Neue Diskussion, altes Problem

Für Google ist diese Rechtsunsicherheit neu, da hat Drummond Recht. Doch die zugrundeliegenden Fragen stellten sich bereits in der vordigitalen Zeit. Wie der Eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür ausführt, ist das Recht auf Vergessen schon seit langem im Schweizer Recht verankert. So werden etwa Vorstrafen nach einer bestimmten Frist aus dem Strafregister entfernt, das Bundesgesetz über den Datenschutz sieht die grundsätzliche Begrenzung der Datenbearbeitungsdauer vor, und Art. 28 ZGB verankert als eine Art Generalklausel den Persönlichkeitsschutz und den Anspruch auf Vergessenwerden.

Diese Klausel hat das Bundesgericht bereits im Laufe der 80er Jahre entwickelt, als der Sohn von Paul Irniger dem damaligen Radio DRS verbieten wollte, eine Dokumentation über den «mörderischen Vagabunden Paul Irniger» zu senden. Die Richter gaben dem Kläger schliesslich Recht, da das Hörspiel dessen Pietäts- und Ehrgefühle verletze. In den Folgejahren gab es zahlreiche ähnliche Urteile, hier zusammengefasst vom Rechtsanwalt Bruno Glaus, die allesamt den Persönlichkeitsschutz höher als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einstuften.

Das Internet fügt der Abwägung zwischen individuellem Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse eine neue Dimension hinzu. Dienstleister wie Google machen fast jede digital gespeicherte Information durchsuch- und damit auffindbar. Genau genommen ist «Recht auf Vergessenwerden» deshalb auch die falsche Bezeichnung, denn im Zeitalter der digital archivierten Informationen ist vollständiges Vergessen nahezu ausgeschlossen. Vielmehr geht es um das Verwerten der Inhalte; weshalb Nathalie und Bruno Glaus «Recht auf Nicht-Weiterverbreitung» als passenderen Ausdruck vorschlagen.

Kritik vom Verfassungsrichter

Unabhängig von diesen semantischen Spitzfindigkeiten ist das Urteil des EuGH problematisch, da es Suchmaschinenbetreiber in die Position von Verfassungsrichtern erhebt. Google müsse zwischen zwei Grundrechten abwägen, den Rechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Informationsweitergabe. «Die intensiv geführte Debatte über Netz- und Suchmaschinenneutralität scheint dabei am EuGH komplett vorbeigegangen zu sein», kritisieren drei Rechtsanwälte mit Bezug auf ein nicht öffentliches Papier des deutschen Verfassungsrichters Johannes Masing.

Im Presserecht gilt: Wenn eine Äusserung zulässig ist, ist es auch zulässig, sie zu veröffentlichen. Für Google gilt das nicht mehr. Das hebe, so Masing, die Waffengleichheit zwischen dem Äussernden und dem von der Äusserung Betroffenen einseitig zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes auf. Wohin das führen kann, zeigt ein aktueller Fall, über den der Guardian berichtet: Google muss nun einen Link auf einen Wikipedia-Artikel entfernen, weshalb Wikipedia-Gründer Jimmy Wales im britischen Observer das EuGH-Urteil als «völlig verrückt» und «dringend korrekturbedürftig» bezeichnet hat.

Ob es eine gute Idee war, sich mit der Wikipedia anzulegen, sei dahingestellt, denn selbstverständlich haben die Wikipedianer diese Steilvorlage verwandelt, die «Löschung des Googleverweises auf Wikipedia» ebendort dokumentiert und dem Antragsteller so zu ungeahnter und mit Sicherheit ungewollter Aufmerksamkeit verholfen. Streisand-Effekt hin oder her, die Rechtslage verwundert: Beim grössten Nachschlagewerk der Welt, der am sechsthäufigsten besuchten Webseite überhaupt, bleibt die Information online, während Google nicht mehr darauf verweisen darf.

Um zu vermeiden, dass der Konflikt zwischen Individuum und Inhaltsanbieter auf einen Dritten, in diesem Fall Google, ausgelagert wird, schlägt Johannes Masing (wiedergegeben von Till Kreutzer) eine lediglich subsidiäre Handlungspflicht der Suchmaschinenbetreiber vor: Betroffene sollten einen Löschantrag bei Google nur dann stellen dürfen, wenn sie damit beim Anbieter der Originalquelle keinen Erfolg hatten oder die Information bereits an zu vielen Stellen im Netz auffindbar ist, um jeden einzelnen Seitenbetreiber zu kontaktieren.

Das klingt nach einer sinnvollen Ergänzung zu einem Urteil, das mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet hat. Fakt ist: Das Recht auf Vergessenwerden wird Journalisten und Datenschützer, Rechtsanwälte und Richter noch eine Weile beschäftigen. Und ganz gleich, ob man nun ein Freund oder ein Gegner von Google ist – in einem wird man David Drummond sicher beipflichten: «Das Thema ist komplex, einfache Antworten gibt es nicht. Eine intensive Diskussion ist notwendig, denn diese Fragen wird keine Suchmaschine der Welt beantworten können.»

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Wie es zum Google-Urteil kam

«Mario Costeja González». Wer diese drei Wörter googelte, bekam bis vor kurzem zwei 16 Jahre alte Artikel der katalanischen Tageszeitung La Vanguardia angezeigt. Doch Gonzáles wollte seinen Namen nicht mehr länger im Zusammenhang mit der Zwangspfändung einer Immobilie lesen. Deshalb klagte er 2010 gegen Google Inc. und deren spanische Niederlassung, sowie die Zeitung La Vanguardia. Nach anderthalb Jahrzehnten sei sein privates Recht auf Vergessen höher einzustufen als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Der Fall wanderte über mehrere Instanzen bis vor den Europäischen Gerichtshof. Dort folgen die Richter üblicherweise den Empfehlungen des Generalanwalts, und Niilo Jääskinen hatte eine eindeutige Einschätzung: Die EU-Charta garantiere Meinungsfreiheit, was nicht nur das Recht auf Meinungsäusserung, sondern auch ungehinderten Zugang zu Informationen beinhalte. Ein Recht auf Vergessenwerden «käme einer Geschichtsfälschung gleich». Ausserdem verarbeite Google selbst keine Daten und könne nicht für die Inhalte auf anderen Webseiten in Haftung genommen werden.

Seit dem 13. Mai ist klar, dass der Europäische Gerichtshof das grundlegend anders sieht als der Generalanwalt. «Im Regelfall überwiegen die Grundrechte auf Datenschutz und auf Schutz des Privatlebens das […] Interesse der Internetnutzer an der Information», fasst der Jurist Hans Peter Lehofer das Urteil zusammen. Auch sei Google sehr wohl für die Suchergebnisse verantwortlich, da die Websuche personenbezogene Daten mit frei zugänglichen Inhalten verknüpfe und so einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich mache.

Die unmittelbare Folge des Urteils: Wer heute nach «Mario Costeja González» sucht, findet keine Artikel von La Vanguardia mehr. Stattdessen blendet Google unter den Suchergebnissen einen Hinweis ein: «Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt. Weitere Informationen.» Jener letzte Link offenbart die mittelbare, deutlich weitergehende Folge des Richterspruchs: Dort stellt Google ein Webformular zu Verfügung, über das Privatpersonen beantragen können, dass bei der Suche nach ihrem Namen bestimmte personenbezogene Informationen aus den Ergebnislisten entfernt werden sollen.