von Dominique Strebel

Beim Strassburger Entscheid geht es um mehr als nur die versteckte Kamera

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 24. Februar 2015 vier Medienschaffenden recht gegeben: Die Kassensturz-Journalisten durften eine versteckte Kamera einsetzen, um die irreführenden Beratungspraktiken in der Versicherungsbranche aufzudecken. Die Bussen, welche die Schweizer Justiz ausgesprochen hatte, sind EMRK-widrig. Damit erwacht die versteckte Kamera als Recherchemethode aus der Schockstarre, in die sie ein weltfremdes Urteil des Bundesgerichts 2008 versetzt hat. Doch der Entscheid der Strassburger Richter hat Bedeutung weit darüber hinaus.

Medienschaffende, die Recherchen ernst nehmen, stehen regelmässig vor der gleichen Frage: Darf ich Recht brechen, um damit eine Information von öffentlichem Interesse zu recherchieren und an die Öffentlichkeit zu bringen?

  • Diese Frage stellt sich, wenn Medienschaffende mit versteckter Kamera oder Tonband Gespräche aufzeichnen wollen, um einen Missstand glaubwürdig dokumentieren zu können. In der Schweiz ist es strafbar, fremde Gespräche abzuhören oder auf einen Tonträger (Art.179bis StGB) oder Bildträger (Art. 179quater StGB) aufzunehmen.
  • Diese Frage stellt sich aber auch, wenn Medienschaffende ein vertrauliches amtliches Dokument in den Händen halten, das brisante Tatsachen belegt, die von öffentlichem Interesse sind. Art. 293 StGB verbietet die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen.
  • Diese Frage stellt sich weiter, wenn sich zum Beispiel ein ausländischer Journalist inkognito von Schlepperbanden über die Schweizer Grenze schleusen lässt, um die Zustände hautnah beschreiben zu können. Das Ausländergesetz qualifiziert dies als illegalen Grenzübertritt.

In all diesen Fällen haben Medienschaffende vor einem Schweizer Gericht nur eine Chance, wenn ihnen der Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» zugestanden wird. Und das Gericht steht immer vor der gleichen Frage: Sind das öffentliche Interesse an der Berichterstattung, aber auch die Medien-, Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit wichtiger als der Schutz der Geheimhaltungsinteressen (Privatsphäre, vertrauliche Dokumente, Untersuchungsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Bankgeheimnis, Amtsgeheimnis etc.)?

Medienkritisches Bundesgericht
Das Bundesgericht gibt in konstanter Praxis der Geheimhaltung mehr Bedeutung als dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung und gewichtet die Kommunikationsgrundrechte wenig. Zudem wirft es den Medienschaffenden regelmässig vor, dass der Medienbericht nicht nötig oder nicht das mildeste Mittel gewesen sei, um das Informationsinteresse zu erreichen (Verhältnismässigkeit).

  • Zitieren Journalisten aus vertraulichen Dokumenten werden sie fast immer bestraft (Art. 293 StGB). Bis heute macht das Bundesgericht nicht einmal zwingend eine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit dem öffentlichen Interesse an einer Information und dem Gewicht der Medienfreiheit. So etwa im Fall eines Journalisten, der über einen Autounfall auf einer Lausanner Brücke berichtete und sich dabei auf Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft stützte. Das Bundesgericht hat eine Busse gegen ihn wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen bestätigt.
  • Lässt sich ein ausländischer Journalist von Schleppern über die Schweizer Grenze schleusen, um die dortigen Missstände zu dokumentieren, wird er wegen illegalen Grenzübertritts bestraft. Das Bundesgericht hat das Informationsinteresse und die Medienfreiheit als zu leicht befunden. (BGE 127 IV 16 6ff.)
  • Setzen Journalisten eine versteckte Kamera ein, um dubiose Beratungspraktiken zu belegen, wurden sie wegen illegalen Aufnahmen verurteilt. Das Informationsinteresse und die Kommunikationsgrundrechte waren dem Bundesgericht weniger wichtig als der Schutz der Privatsphäre.

Genau da – in dieser Grundsatzfrage – widerspricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Bundesgericht. Und das nicht zum ersten Mal. Strassburg verlangt mehr Gewicht für das Interesse an öffentlicher Information und vor allem für die Medien-, Meinungsaussserungs- und Informationsfreiheit. Kein Wunder, denn Strassburg prüft Menschenrechtsverletzungen, das Bundesgericht hingegen die korrekte Anwendung des Strafrechts. Und da hat das höchste Schweizer Gericht oft eine zu enge Optik, die von Strassburg in menschenrechtlicher Hinsicht korrigiert werden muss.

Schweiz zieht Fall weiter
Bereits im Juli 2014 rüffelte Strassburg das Schweizer Bundesgericht, weil es eine Busse gegen einen Journalisten wegen Verletzung von Art. 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) abgesegnet hat. Der Journalist hatte gestützt auf geheime Verhörprotokolle über einen Autounfall auf einer Lausanner Brücke berichtet. Gemäss Strassburg verletzt dieser Bundesgerichtsentscheid die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR. Das Informationsinteresse und die grundsätzliche Bedeutung der Medienfreiheit schwangen obenauf. Der Fall wurde allerdings von der Schweiz an die grosse Kammer des EGMR weitergezogen.

Genau auf dieser Linie liegt nun auch das Strassburger Urteil vom 24. Februar 2015 im Fall der versteckten Kamera des Kassensturzes: Der EGMR gewichtet wiederum das öffentliche Interesse höher – diesmal das öffentliche Interesse an einem Bericht über Missstände in der Versicherungsberatung. Und vor allem gibt Strassburg der Medienfreiheit mehr Gewicht und betont ein weiteres Mal die Watchdog-Funktion der Medien. Zudem misst Strassburg der Frage, ob der Bericht nötig oder das mildeste Mittel war, um das öffentliche Interesse an Information zu bedienen, eine geringere Bedeutung bei als das Bundesgericht. Strassburg genügt es, wenn der Medienbericht geeignet war, in einer wichtigen Debatte einen Beitrag zu leisten – unabhängig davon, ob er dieses Ziel auch erreicht («Aux yeux de la Cour, seule importe la question de savoir si le reportage était susceptible de contribuer au débat d’intérêt général et non de savoir si le reportage a pleinement atteint cet objectif.»).

Strassburg legt Wert auf sauberes Handwerk
Hingegen legt der Europäische Menschrechtsgerichtshof ein grosses Gewicht auf die journalistischen Sorgfaltspflichten. Nur wenn ein Medienbericht berufsethisch einwandfrei hergestellt, Stellungnahmen eingeholt, die Wahrhaftigkeit angestrebt («veracité»), die Privatsphäre möglichst geschützt wurde (Verpixelung, Stimmverzerrung), ist er für Strassburg des Schutzes würdig.

Das wurde übrigens der Sonntagszeitung zum Verhängnis, die auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold zwei Artikel publizierte, in denen einem Schweizer Botschafter gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen. Die grosse Kammer des EGMR hat die Beschwerde gegen die Verurteilung des Journalisten unter anderem deshalb abgewiesen, weil der Artikel unnötig reisserisch aufgemacht war – und so journalistische Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Strassburg macht den Journalistenkodex des Schweizer Presserates auf diesem Weg zu mitentscheidendem Softlaw.

Weitere Fälle folgen
Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Medienfreiheit konstant höher und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre oder andere Geheimhaltungsinteressen regelmässig tiefer gewichtet, haben auch zwei weitere, pendente Fälle gute Chancen in Strassburg: Der Fall des Journalisten der NZZ am Sonntag, der gebüsst wurde, weil er mit Zitaten aus geheimen Kommissionsprotokollen illustrierte, wie Bundesrätin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler dachte. Und der Fall der BAZ-Journalistin, die gebüsst wurde, weil sie gestützt auf den Quellenschutz den Namen eines Hanfhändlers nicht bekannt geben wollte, den sie porträtiert hatte.

In beiden Fällen geht es auch um die Abwägung von Informationsinteresse, Medienfreiheit auf der einen Seite und Geheimhaltungs- oder Strafverfolgungsinteresse auf der andern Seite. Und deshalb ist es absehbar, dass sich auch in diesen beiden Fällen die Unterschiede der beiden Gerichte in der Gewichtung von Informationsinteresse, Medienfreiheit und Verhältnismässigkeitsprinzip auswirken werden.

Das Bundesgericht täte also gut daran, seine Haltung zum Verhältnis von Geheimhaltungsinteressen auf der einen Seite sowie Informationsinteressen und grundsätzliche Bedeutung der Medienfreiheit auf dern andern Seite zu überdenken. Was ist wichtiger: Geheimhaltung oder Transparenz und vierte Gewalt? Und da sind wir heute definitiv in einer andern Zeit angekommen.

Der Gesetzgeber täte gut daran, den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ins Strafgesetzbuch zu schreiben. Denn das Bundesgericht hat nur schon deshalb Hemmungen ihn anzuwenden, weil es ihn selbst erfunden hat und er nirgends in einem Gesetz steht.

Leserbeiträge

Willy Richartz 09. April 2015, 10:42

wiederum sehr zutreffender Artikel zur eidg. Bananenrepublik, Herr Strebel.

zitiere: In der Schweiz ist es strafbar, fremde Gespräche abzuhören oder auf einen Tonträger (Art.179bis StGB) oder Bildträger (Art. 179quater StGB) aufzunehmen.

jedoch das Parlarerment hat die geheime Abhörung von Telefonaten, Mailaufzeichnungen und verwanzen von privaten Wohnungen frei nach Schiller abgesegnet. Wie passt dies mit dem StGB überein? alles nur leere Zeichen und Worte?

F. Kurmann 09. April 2015, 20:57

Das StGB ist ein Bundesgesetz. Diesem ist die Bundesverfassung und geltendes Völkerrecht, zumindest zwingendes, übergeordnet.

Im Klartext: Das StGB darf nicht zu einem Verstoss gegen die Bundesverfassung oder zwingendes Völkerrecht führen.

Die Schweiz hat die EMRK ratifiziert und damit Strassbourg als richterrliche Instanz mit Bezug auf die EMRK anerkannt. Wenn also Strassbourg sagt, Urteil XY verstosse gegen die EMRK, so hat sich das StGB danach zu richten, denn die EMRK hat den gleichen Geltungsrang, wie die Bundesverfassung.

Man hat dann drei Möglichkeiten, damit umzugehen:

A) Das StGB (oder andere Bundesgesetze) Völkerrechtskonform auslegen, also so, dass z.B. die EMRK eingehalten wird.

B) Das gegen Völkerrecht (oder die Bundesverfassung) verstossende Bundesgesetz (hier das StGB) nicht anwenden. (Beim Strafrecht kaum akzeptabel.

C) Das betreffende, völkerrechtswidrige Gesetz ändern. Das muss dann aber eben der Gesetzgeber machen.

Wenn das Bundesgericht also nicht anders kann, als gegen die EMRK zu verstossen, weil es das StGB anwenden MUSS und keine völkerrechtskonforme Auslegung finden kann, muss das Parlament handeln. Anders als im Zivilrecht muss das Strafrecht nahe dem Wortlaut ausgelegt werden, weil sonst eventuell gegen Art. 1 StGB verstossen wird.

Ob und in wieweit die Medien straffrei aufzeichnen und zitieren dürfen, ist also eine politische Grundsatzfrage. Das Bundesgericht kann, erst recht beim Strafrecht, nicht vom Gesetz abweichen, selbst wenn es damit gegen Völkerrecht verstossen muss.

Anders der EGMR. Der ist nicht der Bundesverfassung verpflichtet, sondern hat darüber zu wachen, dass die EMRK-Staaten diese einhalten. Da sich diese Staaten zur Einhaltung der EMRK verpflichtet haben (auch die Schweiz!), sollte das auch kein Problem sein.

Wenn das dennoch ein Problem ist, dann ein schweizerisches. Entweder muss man das nationale Recht EMRK-vertröglich machen, oder man hätte sich nicht zur Einhaltung der EMRK verpflichten dürfen.

Dann aber stünde man international isoliert da, erst recht als Staat mit einer der längsten Humanitären Traditionen der Welt und Depositarstaat der Genfer Konvention nebst vielen anderen Errungenschaften des Völkerrechts.