von Christoph Schütz

Für einen Lichtbildschutz: längst fälliger Schutz für die Fotografie

Bis heute laufen Fotografinnen und Fotografen in der Schweiz Gefahr, vor Gericht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden, weil ihre Bilder «zu wenig individuell» gestaltet sind. Mit einem Lichtbildschutz im Urheberrecht würde diesem unwürdigen Zustand ein Riegel geschoben.

==> Gegen einen Lichtbildschutz: unnötiges Regulierungsmonster

Im Jahr 1876 wurde in Deutschland ein Gesetz eingeführt, das alle Fotografien unabhängig ihrer künstlerischen Gestaltung vor unerlaubter Nutzung schützt, begründet wurde dies unter anderem mit der Benachteiligung deutscher Fotografen gegenüber ihren ausländischen Kollegen (vgl. hier ab S. 22). In der Schweiz gehen 142 Jahre später, wenige Tage vor der Debatte im Nationalrat, die Wogen noch einmal hoch, wenn es um einen ebensolchen Schutz von Fotografien hierzulande geht. Die NZZ publizierte letzte Woche einen Gastkommentar, der prophezeite, dass bei Annahme der URG-Revision unsere Museen und Archive sämtliche Fotografien vor der Öffentlichkeit verstecken müssten. Ausgerechnet: Gerade diese Institutionen erhalten im neuen Gesetz dank Art. 24e neu die Erlaubnis, ihre ganzen fotografischen Bestände auch im Internet öffentlich zu machen, unser fotografisches Erbe wird deshalb besser denn je frei zugänglich sein. Bescheiden fundierte Argumente kursieren schon seit einigen Monaten, die detaillierten Repliken darauf finden sich hier. Einige Akteure scheinen sich um eine allgemeine Verunsicherung zu bemühen in einer Sache, die einfach und viel weniger spektakulär ist.

Die Rechtslage in der Schweiz entspricht nicht dem, was Anstand und gesunder Menschenverstand gebieten.

Zurück zur NZZ, zu den seriösen Medien, den Verlagen, den Werbeagenturen, und den anderen fair operierenden Teilhabern am Bildermarkt in der Schweiz. Ist da je schon einmal ein Bildhonorar nicht bezahlt worden mit der Begründung, eine Fotografie sei zu wenig «individuell gestaltet»? Wohl kaum. Denn weder jene, die fotografieren, noch jene, die Bilder nutzen, interessieren sich für dieses in zweifacher Hinsicht unverständliche Kriterium, sie interessieren sich einzig für das «gute Bild», das einem bestimmten Zweck dient. Genau aber am Kriterium der «individuellen Gestaltung» scheiden die Schweizer Richter die Spreu vom Weizen: «Individuell gestaltete» Bilder sind urheberrechtlich geschützt, alle anderen können bei uns von jedermann für jeden beliebigen Zweck gratis genutzt, inhaltlich verändert und weiterverkauft werden. Diese schmerzliche Erfahrung mussten in der Vergangenheit verschiedene Schweizer Fotografinnen und Fotografen, aber auch Auftraggeber von Fotografen machen, die davon ausgingen, dass man sich an Fotografien nicht einfach so bedienen kann. Sie wurden von Anwälten, die die Schutzlücke im Schweizer Gesetz kennen, und von Richtern, die sich wohl oder übel an die Rechtsprechung des Bundesgerichts halten müssen, eines Besseren belehrt: Die Rechtslage in der Schweiz entspricht nicht dem, was Anstand und gesunder Menschenverstand gebieten und was hierzulande seit eh und je praktiziert wird, nämlich dass man sich über die Nutzungsbedingungen einigt, bevor man eine Fotografie eines Dritten nutzt, sondern sie ist komplizierter: Will man sicher sein, ob in der Schweiz eine Fotografie urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, müsste man dies jedes Mal von einem Gericht zuerst abklären lassen.

Bei Bildern, die heute nur mit einem Mausklick heruntergeladen werden können, ist die Versuchung gross, sich für andere Nutzungen ebenso zu bedienen.

Aufgrund dieser einem Rechtsstaat unwürdigen Zustände und angesichts der im Bildermarkt längst etablierten Praxis hat sich der Bundesrat entschieden, nun auch in der Schweiz den Lichtbildschutz einzuführen: Unabhängig von ihrer «gestalterischen Individualität» soll eine Fotografie vor einer unerlaubten Nutzung geschützt sein. Damit reagiert der Bundesrat auch auf die durch die Digitalisierung veränderten Rahmenbedingungen: Vorbei sind die Zeiten, als die Fotografen ihre Negative bei sich in einem Schrank lagerten und so die Kontrolle über die Nutzung ihrer Bilder hatten. Der Bildermarkt verlagerte sich vom Leuchtpult und der Fotografenmappe ins Internet. Wer heute etwas verkaufen will, muss seine Produkte online präsentieren. Im Gegensatz zu Film, Musik und Text, wo nur Vorschauen oder Ausschnitte angezeigt werden können, macht die Präsentation einer halben Fotografie keinen Sinn. Jedermann kann deshalb die im Internet verfügbaren Fotografien konsumieren und sie für den Privatgebrauch sogar gratis nutzen. Bei Bildern, die heute nur mit einem Mausklick heruntergeladen werden können, ist die Versuchung gross, sich für andere Nutzungen ebenso zu bedienen. Es liegt so nahe wie das unbehelligte Pflücken eines Apfels von einem Baum, der nicht in unserem Garten steht.

Politisch besteht über die Einführung des Lichtbildschutzes Konsens. Dies hat das einstimmige Resultat der vorberatenden Kommission gezeigt. Dass man auch digital verfügbare Fotografien nicht einfach nutzen kann, wie einem beliebt, leuchtet allen ein. Offen ist lediglich noch eine rechtsdogmatische Frage: Soll der Lichtbildschutz in Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes verankert und damit für Fotografien eine Ausnahme bezüglich Schutzanforderungen gemacht werden, oder wird er besser – wie in anderen Staaten auch – als Leistungsschutzrecht in den verwandten Schutzrechten verankert?

Mit dem Lichtbildschutz erhielte auch die Fotografie die gleichen Schutzrechte, die es bereits für die Musik, Texte, Filme, Bühnenwerke gibt.

In den verwandten Schutzrechten ist bereits jede Tonaufnahme und jedes mit dem Handy erstellte Videofilmchen geschützt (Art. 36 URG). Und zwar unabhängig von einer «individuellen Gestaltung», also genau so, wie es der Lichtbildschutz für Fotos regeln soll.

So oder so wird sich mit dem Lichtbildschutz in der Praxis wenig ändern: Alle ehrlichen Nutzer von Fotografien einigen sich wie bisher mit den Autoren über die Nutzungsbedingungen, und jene die weiterhin dem Bilderklau frönen, müssen mit ihrem schlechten Gewissen und dem Risiko leben, dass sie ein Honorar nachzahlen müssen. Dass der Rechtsschutz nach der Musik, den Texten, den Filmen, Bühnenwerken etc. nun auch für Fotografien deutlich wird – darin liegt der Wert und die Notwendigkeit des Lichtbildschutzes im neuen Urheberrechtsgesetz.

Gerade in einer digital vernetzten Welt, in der wir alle nicht nur als Nutzer sondern zunehmend auch als Autoren agieren, braucht es Spielregeln für den fairen Umgang mit Inhalten.

Leserbeiträge

Axel B. Bott 05. Dezember 2018, 00:00

Das logische Rechtsempfinden (nicht eine schwammige Gerechtigkeit) sollte bereits Klarheit schaffen. Ein Foto ist neutral gesehen eine Abbildung und hat die gleichen Urheberrechte zu beanspruchen wie jedes andere originär gestaltetes Werk. Jede Einzelnutzung einer Fotografie ist eine Inanspruchnahme einer Leistung, die pro Anwendung zu vergüten ist. Arbeitslöhne werden auch nicht pauschal einmal mit einem Stundenlohn vergütet, sondern pro Stunde Arbeitseinsatz. Es ist darüber hinaus nicht einzusehen dass in der Schweiz mit dem Kauf von Lizenzrechten auch gleichzeitig die Urheberrechte an einen Auftraggeber übergehen. Das ist genauso unsinnig, wie wenn ein Arbeitnehmer mit der Einstellung als Arbeitskraft automatisch als Leibeigener des Arbeitgebers gelten würde. Oder ist die Schweiz juristisch immer noch im römischen Reich daheim?

Simon Meyer 06. Dezember 2018, 13:57

Der Lichtbildschutz ist selbstverständlich einzuführen.

Nur wenn allgemein und bei Jedermann/-Frau klar ist, dass jede Fotografie mit einem Lichtbildschutz belegt ist, und mit Konsequenzen gerechnet werden muss, wenn sie ohne Zustimmung der Urheberin/des Urhebers verwendet werden, ist endlich absolute Klarheit gegeben.

Es steht zudem allen frei, ihre Bilder als gemeinfrei zu kennzeichnen, wie ich persönlich das mit dutzenden, z.B. auf Wikicommons, bereits getan habe.

Yannick Andrea, Präsident Verband Schweizer Berufsfotografen und Fotodesigner SBF 06. Dezember 2018, 17:40

Als Berufsfotograf habe ich materielle und zeitliche Aufwendungen welche mir nicht abgegolten werden, wenn ein «Bilderklau» vorliegt. Wenn ich mit einem Kunden einen Vertrag für die Herstellung von Fotografien mit den definierten Verwendungszwecken ausgehandelt habe, muss sich der Kunde an den Vertrag halten. Aber jede ausserhalb dieses Vertrages stehende Person kann diese Fotografien unentgeltlich verwenden, wenn ein Schweizer Gericht entscheidet, dass die Fotografie nicht individuellen Gestaltungscharakter aufweist. Das ist doch absurd! Die Fotografien müssen als das respektiert werden, als das was sie sind: Eigentum der Urheber. Allein sie dürfen bestimmen, wann und wo ihre Arbeit verwendet wird. Alles andere ist Diebstahl.
 

Normal
0
21

sabrina stäubli 07. Dezember 2018, 09:28

Der neue Lichtbildschutz: Klare Vorgaben wie es auch bei andern Medien normal ist, machen allen das Leben einfach und sind auch entsprechend gerechter als bis jetzt. Das ist eben das Gegenteil von einem Regulierungsmonster. Denn es muss nicht ewig diskutiert werden.

Man muss abstrahieren können, und sich vom Gedanken lösen, der sich mit Social Media etabliert hat: Alles gehört allen. Denn nur weil der „Poster“ sich freut über viele Likes und Teilen seines „Werks“, heisst das noch lange nicht, dass er sich freut, geschweige denn, dass es in Ordnung ist, wenn jemand anders einfach sein Werk ohne seine Zustimmung verwenden kann.

Dem Kind, welches einfach so den gebauten Legoturm seines Freundes nehmen will, weil er ihn so toll findet, bringt man ja schliesslich auch bei, dass er zuerst fragen muss ob er ihn haben darf.

Alexander Dietz 07. Dezember 2018, 14:05

So wie es selbstverständlich ist, des Landwirt`s Früchte nicht zu klauen, kann eine fehlende “individuelle Gestaltung” kein Argument sein, die Früchte von zeitlichen und finanziellen Aufwendungen der Fotografen unentgeltlich anzueignen und ungefragt zu verwenden.Eine fehlende “individuelle Gestaltung” liegt noch vielen Dingen zu Grunde.  Aber wenn der Anstand betreffend „meins deins“ fehlt, muss halt leider ein Gesetz her, das solch juristische Spitzfindigkeiten und Schlaumeiereien unterbindet. Es ist endlich an der Zeit, einen zeitgemässen Lichtbildschutz gesetzlich zu verankern.

Franz 08. Dezember 2018, 09:30

Wer sich fragt, woher plötzlich die vielen Kommentare kommen: Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (SAB) hat zu diesen Kommentaren aufgerufen. Die SAB gibt unter anderem eine Preisliste für Bildrechte heraus. Die Preise sind fiktiv, werden aber gerne für Abmahnungen missbraucht.

Christine 08. Dezember 2018, 13:07

Also, die Zeit die die SAB einsetzt um korrekte Preise zu erstellen und damit vielen Fotografen und Nutzern eine Rechungsgrundlage geben, die ist ja wohl nicht fiktiv.

 

Alexander Dietz – SAB Mitglied 08. Dezember 2018, 14:00

Herr Franz . . . Wo liegt Ihr Problem, wenn Fotos die jemand für seine geschäftlichen oder privaten Interessen verwenden kann, einen Preis haben. Arbeiten Sie auch gratis? Befürworten Sie den Klau von Produkten, die zu schaffen es einen finanziellen und zeitlichen Einsatz bedingt? Die SAB Preise sind Richtpreise und Fotografen/Bildanbieter sind frei, diese in welche Richtung auch immer, zu ändern. Der Fotograf darf Bilder sogar gratis abgeben. Was nicht geht, sind die höchst-richterlich abgesegneten ungefragten und unbezahlten Verwendungen. Ihre Abmahnungsmähr mag für andere Länder gelten, für die Schweiz sicher nicht. Für Ihre  Haltung bezüglich fiktiven Arbeitslohn der Fotografen, die in einem Hochlohn- und -preis-Land meist selbständig ihr Auskommen erwirtschaften, kann ich nur den Kopf schütteln.

Heinz Dietz 08. Dezember 2018, 15:31

Zum Urheberrecht für Fotografen habe ich die folgende, simple Erklärung in 2 Beispielen: Ich stelle z. B. einen Tisch oder Stuhl mit meinen Werkzeugen her. Dafür habe ich Zeit und Material aufgewendet. Wem gehört der Tisch oder Stuhl? Mir. Ich kann ihn verschenken, verkaufen oder sonst was damit machen. Wenn sich ein Fremder Tisch oder Stuhl aneignet – was ist das?? Genau – Diebstahl und wird in der Schweiz bestraft. Wenn ich mit meiner Kamera (Werkzeug, nicht billig) ein Bild mache – dafür brauche ich eben dieses Werkzeug, zusätzlich Zeit, Reisespesen (Auto, Bahn usw.). Wenn sich irgendwer dieses Bild ohne mein Einverständnis aneignet (kopiert, downloadet usw.) und veröffentlicht oder sonstwie verwendet (Zeitung, Buch, Web), ist dies DIEBSTAHL oder unlauterer Wettbewerb. Wenn er genau mein Motiv braucht, muss er es selbst fotografieren, denn das Motiv (Landschaftsmotiv) ist ja nicht geschützt und er hat Kosten (Reisespesen). Das Urheberrecht bezieht sich also auf mein selbst erstelltes Bild. Simpler und einfacher kann man es nicht beschreiben und diese Argumentation sollte eigenlich auch einem Anwalt oder Richter „einleuchten“. Das sind ja im Normalfall intelligente Menschen??? Heinz Dietz, Fotograf, CH-6402 Merlischachen – Tel. 041 850 40 36 (SAB-Mitglied seit über 15 Jahren)

Martin Mägli 10. Dezember 2018, 08:57

Was in anderen Branchen nichts als selbstverständlich ist, sollte nun endlich auch in der Fotografie angewendet werden. Als Landschaftsfotograf bertreibe ich einen immensen Aufwand um an einmalige Bilder heranzukommen. Ich besuche gewisse Orte immer und immer wieder, nehme lange Anreisen und auch grosse Strapazen dafür auf mich. Dass diese Fotos dann nicht einfach gratis zu haben sind und meine Arbeit einen Wert hat, leuchtet doch wohl jedem ein! Deshalb ist ein Lichtbildschutz schon lange überfällig.

Sandra Stampfli 10. Dezember 2018, 11:43

Für mich ganz klar: der Lichtbildschutz ist längst fällig!

Painer Eva-Maria 10. Dezember 2018, 15:19

Ich kann mich nur für einen Lichtbildschutz zu 100% aussprechen. Ich selbst bin um eine 7stellige Summe betrogen worden und man steht vor einer Wand und begreift diese Ungerechtigkeit einfach nicht. Selbst mein Anwalt und viele der Gegenseite haben zusammengearbeitet um mich auszuschalten. Auch wurde ich selbst bedroht. Mit bestimmten Fotos ist noch immer ein Vermögen zu verdienen und es steht uns zu. Früher hat man positive Abzüge bestellt und verkauft.Dieses Geschäft fällt in unserer digitalen Welt weg. Man kann aber von einem Beruf nur leben ,wenn die Arbeit ,die man leistet honoriert wird. Wo sind die tollen Plakate von vor zig Jahren.Die Qualität hat gelitten,nicht überall,aber doch. WIR HABEN EINEN DER SCHÖNSTEN BERUFE AUF DIESER WELT,aber wir wollen auch davon existieren können. Wir waren bis zum europäischen Gerichtshof und haben Recht bekommen. Mein Fall wurde auch in der Oxford Universität in einem Buch beschrieben,aber Recht haben und es auch zu bekommen sind zwei Paar Schuhe.

 

Eberhard Franke 12. Dezember 2018, 16:21

Der Lichtbildschutz ist nach meinem Dafürhalten ein dringend benötigtes Gesetz in der Schweiz, um als Urheber / Fotograf bei Bilderklau bzw. unrechtmäßigen Bildnutzungen durch Schweizer Unternehmen gleichen gesetzlichen Beistand zu erhalten, wie in Ländern der EU und  der sich in das europäische Rechtsgefüge einpasst. Man kann nicht immer nur von Europa profitieren, aber den Preis nicht zahlen wollen. Die Schweiz verbindet sich über das World-Wide-Web mit allen, dass erleichtert den Bilderklau, also muss auch hierfür ein Schutz der Urheber her. Ansonsten wäre es eine Benachteiligung gegenüber Fotografen z.B. aus den Nachbarländern.

Bhavana B. Franke 12. Dezember 2018, 17:17

Wir sind durch das WorldWideWeb miteinander verbunden. Grenzen übergreifend! Bilder können jederzeit von allen überall kopiert und dann in eigener Sache verwendet werden. Dafür braucht man kein Schweizer Bürger zu sein. Dafür reicht ein Computer mit Internetzugang. Das Urheberrecht ist deshalb ebenso ein Recht, das Staatsgrenzen überschreiten muß. Insofern dürfte die Schweiz sich hier weder ausnehmen noch abgrenzen. Auch Schweizer Unternehmen profitieren von schweizerischen UND europäischen Lichtbildwerken. Ein vernünftiger Lichtbildschutz ist doch selbstredend in solch einer Situation.
Die Tatsache, dass Unternehmen eigenmächtig Fotos einsetzen, ohne dafür eine Lizenz vom Urheber zu erwerben, zeigt doch schon, wie desolat das Rechtsempfinden ist. Es fehlen Strafen, empfindliche! Damit es weh tut, damit der Verletzer in Zukunft seinen Verstand einschaltet und fragt: Woher kommt das Bild, wem gehört es und was kostet es, wenn ich es verwenden will. Solange Gerichte den Urheber relativ ungeschützt dem Markt überlassen, ist doch klar wohin die Reise geht. Und überdies müssen Strafen deutlich über einer regulären Lizenz liegen, damit der Verletzer überhaupt einen Effekt spürt! Der Urheber MUSS geschützt werden und zwar auch vor der Ignoranz und Übermacht der Unternehmen.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Unternehmen Gerichtskosten und alles was dazu gehört, billigend in Kauf nehmen, weil sie die Erfahrung gemacht haben, dass dies günstiger ist, als regulär eine Lizenz zu erwerben. Immerhin könnte der Bilderklau ja auch übersehen werden… Das ist doch haarsträubend.
Und bitte was heißt: Individuelle Gestaltung – in unserem Urheberrecht in Deutschland heißt dies: Gestaltungshöhe. Das heißt doch, jemand hat sich Gedanken zu seinem Bildwerk gemacht, er hat Zeit investiert, einen Haufen Geld in seine Kameraausstattung und wenn er davon lebt, hält er dies mit Computern, Programmen, Archivierungen und diversen Nebenkosten am Laufen UND auf dem neusten Stand! Es ist nicht nur das Bild, das man sieht, es ist der ganze Apparat im Hintergrund, der dieses Bild überhaupt erst möglich gemacht hat. Und natürlich wird der Fotograf, wenn er sein ganzes Kow-How und  sein Geld da hineingesteckt hat, schauen, dass ein vernünftiges Werk dabei herauskommt. Er lebt ja davon. Und wenn er davon lebt, dann werden die Werke wohl einen gewissen Standard erfüllen. Oder?! Und wenn die Werke dann auch noch von Unternehmen geklaut werden – was bitte sollen das dann für austauschbare gestaltete Werke sein?!
Es ist wirklich allerhöchste Zeit!

Helgard Below 13. Dezember 2018, 20:20

Der Lichtbildschutz ist überfällig!