von René Zeyer

Über das Private

Drei aktuelle Fälle befeuern die Debatte, wo die Grenze zwischen Privatangelegenheit und gerechtfertigtem öffentlichem Interesse verläuft. Geht es darum, eklatante Widersprüche im Verhalten Prominenter aufzudecken, kann von einem unbefugten und unanständigen Eindringen in die Privatsphären keine Rede sein. Da es hier um eine allgemeine Erörterung geht, schützen wir die Betroffenen, indem die Namen nicht genannt werden.

Dürfen die Medien über den nicht folgenlosen Seitensprung eines Politikers berichten, der lange Jahre Präsident einer christlichen Partei war und ein römisch-katholisches Glaubensbekenntnis zur Ehe und Familie öffentlich ablegt? Über sexuelle Belästigung durch einen Gewerkschaftsführer, dessen Organisation «zero tolerance» für solches Verhalten propagiert? Über ein stationäres Triebdruckgebiet in der Hose eines Wettermannes und seine Folgen? Zuvorderst die Betroffenen hätten es am liebsten, wenn das Privatsache wäre; die Medien wissen, dass auch heute noch gilt «sex sells», und das Publikum ist hin und her gerissen zwischen Entrüstung und Kitzel. Wobei alle kommentierenden Leser, die sich über Verletzungen der Privatsphäre erregen, damit eingestehen, dass sie die Ergebnisse freiwillig zur Kenntnis genommen haben.

Zunächst regelt die Sache mit der Privatsphäre das Recht. Auf Ebene Bundesverfassung («Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens») und auf Ebene ZGB («Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»). Ein Echo davon findet sich auch in der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserats: «Sie respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.»

Es gibt also keinen absoluten Schutz der Privatsphäre, wie das sogar von Medienanwälten gelegentlich behauptet wird. Die entscheidenden Begriffe bei der Berichterstattung sind «Einwilligung des Verletzten» und «öffentliches Interesse». Näheres regeln die Anwälte, wie meistens je besser bezahlt, desto massiver zugunsten des «Verletzten». Hinzu kommt, dass auch in der Schweiz in den letzten Jahrzehnten der sogenannte People-Journalismus Einzug gehalten hat. Also beispielsweise die Home-Story, in der ein Prominenter (oder einer, der sich dafür hält), darauf spezialisierten Medien mehr oder minder kontrollierten Zugang zu seiner Privatsphäre erlaubt, bis in die Badewanne oder das Schlafzimmer. Und wie heisst es so schön: Wer mit den Medien im Lift nach oben fährt, fährt mit ihnen auch wieder runter.

Der Luftkampf über die Deutungshoheit, was unverletzliche Privatsphäre ist und was nicht, spielt sich zunächst in der Auslegung des «öffentlichen Interesses» ab. Hier wird fein differenziert, dass für «Personen der Zeitgeschichte», also Stars und Sternchen, Prominente und Politiker oder bedeutende Wirtschaftsführer etwas andere Regeln gelten als für den Jedermann. Wenn Metzgermeister M., der keinen Gottesdienst am Sonntag auslässt, vor Gott seiner Gattin einen Ehebruch mit Folgen reinhaut, ist kaum öffentliches Interesse erkennbar. Auch nicht, wenn ein ansonsten unauffälliger und unbedeutender Vorgesetzter seiner Assistentin penetrant in den Ausschnitt starrt und sie mit anzüglichen SMS bombardiert. Und auch nicht, wenn ein unbekannter Meteorologe ständig Tiefdruck mit Triebdruck verwechselt. Auch wenn es da zu juristischen Folgen kommen sollte, darf höchstens anonymisiert über ein allfälliges Urteil berichtet werden.

Wer sein Privatleben prinzipiell für sich behält, hat eine grössere Schutzzone, selbst wenn er (oder sie) eine Person des öffentlichen Interesses ist. Anders sieht das aus, wenn diese Person den Medien und damit der Öffentlichkeit tiefe Einblicke in die Sonnenseite ihres Privatlebens, in ihre religiösen, moralischen oder sittlichen Prinzipien gibt oder gar deren Allgemeinverbindlichkeit einfordert.

Ein christlicher Politiker, der für den Schutz der Ehe ist und den biblischen Geboten nachlebt, wird nicht als schwacher Mann geoutet, wenn enthüllt wird, dass er sich bei einem Seitensprung fortpflanzte, sondern als Heuchler. Ein Gewerkschaftsführer, der für völlige Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz kämpft, wird nicht in seiner Privatsphäre verletzt, wenn sein eigenes Belästigungsverhalten geoutet wird, sondern als Heuchler entlarvt. Nicht anders sieht es bei einem Wettermann aus, der den vollen Namen einer Frau öffentlich verwendet, die ihn zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigte, er aber mit allen juristischen Mitteln gegen jede von ihm so deklarierte Verletzung seiner Privatsphäre vorgeht, sei es auch nur die Wiederholung von Einblicken in sein Privat- und Intimleben, die er selbst den Medien gewährte.

Dann gibt es noch die «Einwilligung des Verletzten». Wenn der People-Journalist anruft und sagt: «Wir haben Kenntnis von einer eher unschönen Story aus Ihrem Privatleben und werden morgen folgende saftigen Details veröffentlichen. Was sagen Sie dazu?», hat der Betroffene zwei Möglichkeiten. Er erwidert: «Kein Kommentar, und das ist kein Zitat» und ruft sofort seinen Anwalt an. Oder, der Betroffene nimmt Stellung und versucht so, das Schlimmste zu verhüten. Besonders, wenn er zuvor nicht verhütet hat. Damit hat er aber seine Einwilligung erteilt und kann sich schon aus diesem Grund nicht darüber beschweren, dass Ereignisse aus seiner Privatsphäre öffentlich dargestellt werden.

Wenn der Berichterstatter die Tatsachen schildert und auf Widersprüche zwischen Sein und Schein hinweist, masst er sich damit auch nicht ein Richteramt an oder impliziert, dass er selbst ein vor Fehltritten gefeiter oder moralisch überlegener Mensch wäre. Es kann schliesslich auch Journalisten passieren, dass sie auf Widersprüche zwischen öffentlichen Positionen und privatem Verhalten hingewiesen werden. Obwohl gerade Berichterstatter meistens besonders empfindlich darauf reagieren, gilt hier gleiches Recht für alle. Allerdings nicht für alle Beteiligten.

Im Falle des zum Vater gewordenen C-Politikers hat seine offenbar auch tiefreligiöse aussereheliche Beziehung durch ihren Anwalt klargestellt, dass sie keine Person des öffentlichen Interesses sei, und ihre Leibesfrucht auch nicht. Das muss respektiert werden, auch wenn es in anderen Zusammenhängen zu Absurditäten führt. Wie zum Beispiel im berühmten Mordfall in Kehrsatz, wo der Name des Opfers bekannt ist und bis heute erwähnt werden darf, der freigesprochene Mörder hingegen hat das Recht auf Anonymität im Rahmen seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Kein Mensch hat es gerne, wenn fremde Leute Einblick in seine Privatsphäre bekommen, in der Unterwäsche herumschnüffeln, besonders, wenn sie schmutzig ist. Auch Personen des öffentlichen Interesses haben Anspruch auf Schutz. Aber keinen absoluten. Besonders gefährdet sind Prominente, die ihre moralischen oder religiösen oder weltanschaulichen Ansichten öffentlich zur allgemeinen Richtschnur erheben, mit Eifer die Befolgung einfordern, zudem tiefe Einblicke in ihre angeblich heile Privatwelt geben, beispielsweise ökologische Bescheidenheit predigen, sich gerne auf dem Velo fotografieren lassen – und sich dann höchlichst darüber erregen, wenn man ihnen Tausende von Flugkilometern für Ferienreisen vorwirft. Oder die ständige Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bejammern, während sie selbst diejenigen von anderen verletzen. Hier geht es nicht um das unbefugte und unanständige Eindringen in Privatsphären, sondern um die Berichterstattung über Heuchelei, Doppelmoral, Schein und Sein, um die Aufdeckung von eklatanten Widersprüchen, um einen Glaubwürdigkeitstest. Wird das ohne moralisch erhobenen Zeigefinger durchgeführt und der Betroffene an seinen eigenen Massstäben gemessen, ist das sinnvolle und nötige Information, Aufklärung. Und alles Geschrei, dass das die Medien und die Öffentlichkeit nichts angehe, ebenfalls reine Heuchelei.

Leserbeiträge

Torsten Haeffner 23. September 2016, 11:56

Werter Herr Zeyer
Danke für Ihre Ausführungen zum Thema.
Was mich stutzig machte: Bezüglich des Falles Kehrsatz bezeichnen Sie B. Z. als „freigesprochene(n) Mörder“.

Meines Wissens wurde B. Z. im ersten Prozess als schuldig erkannt, im zweiten Prozess jedoch freigesprochen, u.a. weil man ihm den Mord nicht nachweisen konnte. Einen dritten Prozess – mit einem Schuldspruch – gab es nicht.

Darf man also einen freigesprochenen Tatverdächtigen „Mörder“ nennen, weil er im ersten Prozess für schuldig befunden wurde? Das würde mich sehr wundern.

Für eine Erläuterung dankt mit besten Grüssen
Torsten Haeffner

B.HA. 17. April 2017, 09:50

Sehr interessante Überlegungen, wieso sollten die im Fall Jegge nicht gelten?

Und wie kommt es, dass sie Hr. Stamm -einen Berufskollegen- in die Pfanne hauen, was sind da ihre persönlichen Hintergründe? Hätten sie gerne das buch geschrieben.
(Wäre sicher aufregendener als ein Buch über Arme zu schreiben, die sich nicht wehren können. Waren Sie schonmal arm Hr. Zeyer? Wie hat es sich angefühlt? Wie war das?)

Wieso machen sie im *Fall* Stamm genau das (sie beschuldigen ihn öffentlich) , was sie Hr. Stamm bezüglich Fall Jegge dann hochmoralisch vorwerfen???

Bisschen Selbstreflektion kann nicht schaden?

Nur wer selbst hinter den Ofen geguckt hat, weiss was dahinter ist.