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	<title>Ehrverletzung | MEDIENWOCHE</title>
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	<description>Magazin für Medien, Journalismus, Kommunikation &#38; Marketing</description>
	<lastBuildDate>Thu, 17 Mar 2022 10:31:52 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Die 7 Sünden auf Social Media</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2022/03/17/die-7-suenden-auf-social-media/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nicole Vontobel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2022 10:31:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Tipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unbedachte Posts auf Facebook oder Instagram können für User schlimme Konsequenzen haben. Sieben Sündenfälle und ihre möglichen Folgen.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Unbedachte Posts auf Facebook oder Instagram können für User schlimme Konsequenzen haben. Sieben Sündenfälle und ihre möglichen Folgen.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2022/03/17/die-7-suenden-auf-social-media/">Die 7 Sünden auf Social Media</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Ehrverletzung oder Gesellschaftskritik?</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2019/08/13/ehrverletzung-oder-gesellschaftskritik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2019 08:35:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrverletzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der drastische Vergleich des Papstes von Abtreibung und Auftragsmord wurde in der in- und ausländischen Presse aufgegriffen und vielfach kritisiert. Auch wenn die «Tathandlung» nicht in der Schweiz erfolgte, soll hier der Frage einer strafrechtlichen Ehrverletzung nachgegangen werden. Stand bei der Aussage die Kritik am gesellschaftlichen Umfeld, das schwangere Frauen zu wenig unterstützt, im Vordergrund? <a href="https://sui-generis.ch/article/view/sg.94/1032">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der drastische Vergleich des Papstes von Abtreibung und Auftragsmord wurde in der in- und ausländischen Presse aufgegriffen und vielfach kritisiert. Auch wenn die «Tathandlung» nicht in der Schweiz erfolgte, soll hier der Frage einer strafrechtlichen Ehrverletzung nachgegangen werden. Stand bei der Aussage die Kritik am gesellschaftlichen Umfeld, das schwangere Frauen zu wenig unterstützt, im Vordergrund? Kann man die Frauen als Kollektiv beleidigen?</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2019/08/13/ehrverletzung-oder-gesellschaftskritik/">Ehrverletzung oder Gesellschaftskritik?</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie viel Präsidenten-Schelte ist zulässig?</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2017/08/12/wie-viel-praesidenten-schelte-ist-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Aug 2017 23:35:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrverletzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Fall Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten hatte im März 2016 hohe Wellen geworfen. Nun soll sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz derjenige Artikel im Strafrecht wegfallen, vor dem sich Satiriker bisher fürchten mussten.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten hatte im März 2016 hohe Wellen geworfen. Nun soll sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz derjenige Artikel im Strafrecht wegfallen, vor dem sich Satiriker bisher fürchten mussten.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2017/08/12/wie-viel-praesidenten-schelte-ist-zulaessig/">Wie viel Präsidenten-Schelte ist zulässig?</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/</link>
					<comments>https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2016 14:24:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hintergrund]]></category>
		<category><![CDATA[üble Nachrede]]></category>
		<category><![CDATA[Philipp Gut]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Ludovic Rocchi]]></category>
		<category><![CDATA[Mathias Ninck]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Philipp Sarasin]]></category>
		<category><![CDATA[NZZ am Sonntag]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Weltwoche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung verkleinern. «Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler <a href="https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/">Weiterlesen ...</a></p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/">Kein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung verkleinern.<br />
<span id="more-28128"></span><br />
«Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler auf Twitter, als die Verurteilung von Philipp Gut bekannt wurde. Das Zürcher Bezirksgericht hatte den stellvertretenden Weltwoche-Chefredaktor am 30. September 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.</p>
<p>Philipp Gut werfe Geschichtsprofessor Philipp Sarasin in seinem Artikel «Helden der Doppelmoral» vor, sich nicht wie «ein charakterlich anständiger Mensch» benommen zu haben, meinte der Einzelrichter. Zudem könne Gut weder beweisen, dass dies wahr ist noch dass er ernsthafte Gründe hatte, die gemachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Juristendeutsch: Gut hat Sarasins Ehre verletzt, ohne den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis erbringen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Gut gilt die Unschuldsvermutung.</p>
<p>Der Tages-Anzeiger <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Philipp-Gut-verschweigt-auch-heute-wer-seine-Quellen-waren/story/26648861" target="_blank">titelte daraufhin</a>: «Er [Philipp Gut] durfte sich nicht auf den Quellenschutz berufen.» Wurde Philipp Gut zu Unrecht verurteilt, weil er sich nicht auf den Quellenschutz berufen durfte? Hätte der Richter den Quellenschutz zu Gunsten des Journalisten gewichten müssen? Ist das Urteil also ein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»?</p>
<p>Nein. Das Urteil ist da juristisch völlig korrekt. Wer die Ehre eines andern verletzt, kann nichts aus dem Quellenschutz ableiten, um sein Handeln zu rechtfertigen. Er entgeht einer Strafe nur, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptungen stimmen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, die publizierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es stellt sich also gar nicht die Frage, ob Gut sich auf Quellenschutz berufen darf oder nicht. Gut muss den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen und in diesem Zusammenhang entscheiden, ob er dafür auf seine Quellen zurückgreifen kann. Das ist sein Entscheid.</p>
<p>Der Richter seinerseits darf den Quellenschutz gar nicht berücksichtigen, um eine Ehrverletzung zu rechtfertigen. Er muss einzig beurteilen, ob der Journalist die Wahrheit seiner Äusserungen belegen kann oder zumindest ob er ernsthafte Gründe hatte diese in guten Treuen für wahr zu halten. Anonyme Quellen alleine können dies nicht belegen, denn wer garantiert, dass die geschützten Quellen auch wirklich existieren und sorgfältig vom Journalisten auf Glaubwürdigkeit überprüft worden sind?</p>
<p>Deshalb muss ein Journalist, der seine Story nur oder zur Hauptsache auf anonyme Quellen stützt und diese pflichtgemässs schützt, im Extremfall eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Doch mit ein paar handwerklichen Massnahmen lässt sich dieses Risiko verkleinern.</p>
<p>Da der Richter Beweise frei würdigt, muss der Journalist alles unternehmen, um inseiner Recherche Dokumente zu beschaffen, die seinen guten Glauben belegen.</p>
<ol>
<li>Anonyme Quellen sollten ihre Aussagen gegenüber einem Anwalt wiederholen, der vom Medium und vom Journalisten möglichst unabhängig ist. Dabei ist es sinnvoll, dass der Anwalt Fragen zur Glaubwürdigkeit («Was sind Ihre Motive?») und zur Unabhängigkeit der Quelle stellt. Auf Grund dieses Gespräches erstellt der Anwalt eine so genannte «anwaltliche Versicherung», welche die Aussagen wiedergibt und die Glaubwürdigkeit der Quelle umschreibt. Eine solche anwaltliche Versicherung ist in Deutschland üblich. Sie hat zwar keinen Urkundencharakter oder erhöhte Glaubwürdigkeit, weil sie nicht unter Strafandrohung bei Falschaussage zustande kam, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann sie für den Richter entscheidend sein, um dem Journalisten den guten Glauben zuzubilligen. Zudem lässt sich der Anwalt auch als Zeuge befragen. Andere Formen wie eidesstattliche Erklärungen oder Unterschriftenbeglaubigungen eines Notars sind hingegen untaugliche Mittel, weil sie nicht anonym abgegeben werden können und der Richter – auch wenn diese eingeschwärtzt eingereicht werden – vom Notar verlangen kann, das Original mit Unterschrift herauszugeben. Die «anwaltliche Versicherung; sollte möglichst vor der Publikation, spätestens aber im Stadium der Strafuntersuchung erstellt werden. Ob sie im Fall Gut/Sarasin vor zweiter Instanz noch eingereicht werden kann, hängt davon ab, ob es ein unzulässiger oder ein zulässiger neuer Beweis ist.</li>
<li>Handnotizen von Gesprächen oder E-Mails sollten unbedingt eingereicht werden – am besten in eingeschwärzter, aber notariell beglaubigter Kopie. Philipp Gut hat Zusammenfassungen seiner Handnotizen eingereicht. Dies ist weniger beweiskräftig und kann im Gegenteil Zweifel an der Glaubwürdigkeit erzeugen.</li>
<li>Der Journalist muss alles unternehmen, um seinen übrigen Sorgfaltspflichten nachzukommen: Er sollte etwa die anonymen Quellen und Sachverhalte so genau wie nur möglich umschreiben, im Text die Glaubwürdigkeit der anonymen Quellen reflektieren und der Version des Kritisierten Raum geben.</li>
<li>Es hilft hingegen nicht, die Quelle nur dem Gericht zu offenbaren, denn die Parteien haben dann ein Recht darauf, die Quelle zu kennen und ins Kreuzverhör zu nehmen. Prüfenswert ist deshalb eine Änderung der Strafprozessordnung. Anonyme Quellen sollten ähnlich wie verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO) im Strafprozess anonym befragt werden können.</li>
</ol>
<p>Ähnlich wie Philipp Gut hat sich etwa auch Mathias Ninck (NZZ am Sonntag) im Fall Marko Turina verhalten. Ninck hat dem Herzspezialisten in einem Artikel gestützt auf anonyme und eine namentlich zitierte Quelle vorgeworfen, den Tod einer Frau in Kauf genommen zu haben, der er wissentlich ein Herz mit falscher Blutgruppe implantiert habe. Auch Ninck hat seine Quellen nicht offen gelegt und damit in Kauf genommen, dass er in einen Vergleich mit dem Chefarzt einwilligen musste.</p>
<p>Anders liegt hingegen der Fall des «Le Matin»-Journalisten Ludovic Rocchi, der einem Professoren der Universität Neuenburg vorwarf, Plagiate zu verbreiten. Rocchi berief sich auf den Quellenschutz, als der Staatsanwalt auf dem Umweg einer Ehrverletzungsklage gegen Rocchi versuchte, an die Quellen der Amtsgeheimnisverletzung heranzukommen. Deshalb beurteilte das Zwangsmassnahmengericht Val-de-Ruz die Hausdurchsuchung bei Rocchi und die Beschlagnahme seines Computers <a href="http://files.newsnetz.ch/upload/3/7/37895.pdf" target="_blank">für unzulässig</a>. Damit schützt Rocchi seine Quellen und rechtfertigt nicht seine Ehrverletzung. Das Ehrverletzungsverfahren gegen Rocchi ist noch hängig und der Journalist ist guter Dinge, mit Dokumenten den Wahrheitsbeweis anzutreten.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/">Kein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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