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	<title>Quellenschutz | MEDIENWOCHE</title>
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	<description>Magazin für Medien, Journalismus, Kommunikation &#38; Marketing</description>
	<lastBuildDate>Tue, 18 May 2021 13:09:19 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Personal Branding und Corporate Influencer – oder: Was das Teilen von Inhalten mit Netiquette zu tun hat</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2021/05/20/personal-branding-und-corporate-influencer-oder-was-das-teilen-von-inhalten-mit-netiquette-zu-tun-hat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Eliane Stöckli]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 May 2021 04:20:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beruf & Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[LinkedIn]]></category>
		<category><![CDATA[Personal Branding]]></category>
		<category><![CDATA[Corporate Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Netiquette]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir finden auf LinkedIn unzählige Tipps und Expert*innen zu den Themen Personal Branding und Corporate Influencer. Was meiner Auffassung nach aber viel zu selten kommuniziert und in vielen Fällen auch selber umgesetzt wird, steht im Zusammenhang mit dem Punkt Netiquette in sozialen Netzwerken. Speziell wenn es um das Teilen von Inhalten geht, was für mich <a href="https://www.futurebiz.de/artikel/contentklau-ist-kein-teil-von-personal-branding-auf-linkedin-das-richtige-teilen-ist-es/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir finden auf LinkedIn unzählige Tipps und Expert*innen zu den Themen Personal Branding und Corporate Influencer. Was meiner Auffassung nach aber viel zu selten kommuniziert und in vielen Fällen auch selber umgesetzt wird, steht im Zusammenhang mit dem Punkt Netiquette in sozialen Netzwerken. Speziell wenn es um das Teilen von Inhalten geht, was für mich klar auch zur Netiquette gehört.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2021/05/20/personal-branding-und-corporate-influencer-oder-was-das-teilen-von-inhalten-mit-netiquette-zu-tun-hat/">Personal Branding und Corporate Influencer – oder: Was das Teilen von Inhalten mit Netiquette zu tun hat</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Parlamentarier abhören, Quellenschutz von Journalisten aufheben? Happige Forderungen nach Indiskretionen</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2021/03/06/parlamentarier-abhoeren-quellenschutz-von-journalisten-aufheben-happige-forderungen-nach-indiskretionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Mar 2021 10:19:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Andrea Caroni]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wegen Lecks bei der Suche nach einem neuen Bundesanwalt liegen in der Gerichtskommission die Nerven blank. Deren Präsident, FDP-Ständerat Andrea Caroni, hat nun genug. Bei heiklen Personalfragen sollen Parlamentarier überwacht und der Quellenschutz von Journalisten ausgehebelt werden.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2021/03/06/parlamentarier-abhoeren-quellenschutz-von-journalisten-aufheben-happige-forderungen-nach-indiskretionen/">Parlamentarier abhören, Quellenschutz von Journalisten aufheben? Happige Forderungen nach Indiskretionen</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen Lecks bei der Suche nach einem neuen Bundesanwalt liegen in der Gerichtskommission die Nerven blank. Deren Präsident, FDP-Ständerat Andrea Caroni, hat nun genug. Bei heiklen Personalfragen sollen Parlamentarier überwacht und der Quellenschutz von Journalisten ausgehebelt werden.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2021/03/06/parlamentarier-abhoeren-quellenschutz-von-journalisten-aufheben-happige-forderungen-nach-indiskretionen/">Parlamentarier abhören, Quellenschutz von Journalisten aufheben? Happige Forderungen nach Indiskretionen</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2017/03/17/heikle-kommunikation-mit-der-bundesanwaltschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Mar 2017 11:46:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienwoche]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgung]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen. Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den <a href="https://medienwoche.ch/2017/03/17/heikle-kommunikation-mit-der-bundesanwaltschaft/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen.<br />
<span id="more-33117"></span><br />
Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den Verfahrensakten und müssen den Parteien herausgegeben werden. Der Grund: Wenn eine Strafverfolgungsbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund sein. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen. Aus diesem Grund wies das Bundesstrafgericht im April 2016 die Bundesanwaltschaft an, einem Anwalt und seinem Mandanten die Korrespondenz mit Journalisten zugänglich zu machen (BB.2015.128 <a href="https://medienwoche.ch/wp_live/wp-content/uploads/2017/03/20160428_BB_2015_128.pdf" target="_blank" rel="noopener">Download PDF</a>).</p>
<p>Das Bundesstrafverfahren dreht sich um einen ehemaligen Vertreter der Atomenergiebehörde der Ukraine, der verdächtigt wird, Schmiergelder in zweistelliger Millionenhöhe kassiert und in der Schweiz deponiert zu haben. Das Bundesstrafgericht liess in diesem ersten Entscheid ausdrücklich offen, ob die Namen der Journalisten abgedeckt werden dürfen. Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich gewarnt, dass viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukraine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können, wenn die Namen und die konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden würden.</p>
<p>Nach diesem ersten Entscheid des Bundesstrafgerichts gab die Bundesanwaltschaft dem Anwalt nur ihre Sprachregelungen («Wordings») heraus, die Staatsanwalt und Medienbeauftragte für allfällige Medienanfragen erstellt hatten. Die konkreten Anfragen der Journalisten und deren Namen legte sie hingegen nicht offen. Der Eingang einer E-Mail eines Journalisten könne nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung zu verletzen, meinten die Strafverfolger des Bundes.</p>
<p>Doch auf Beschwerde des Anwalts hin rüffelte das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft erneut: Es «ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort (&#8230;) enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Fall von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen», schrieb das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 (BB.2016.270 <a href="https://medienwoche.ch/wp_live/wp-content/uploads/2017/03/BStG-2016-12-19_BB_2016_270.pdf" target="_blank" rel="noopener"><u>Download PDF</u></a>).</p>
<p>Die Bundesanwaltschaft prüft nun, wie sie das Urteil konkret umsetzen soll. «Der Entscheid ist für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung», meint Mediensprecher André Marty gegenüber der Medienwoche. Bei der Medienarbeit der Bundesanwaltschaft seien verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen zu beachten: Persönlichkeitsschutz, der Opfer- sowie Täterschutz, die Verfahrenstaktik, das öffentliche Informationsbedürfnis und die Verhältnismässigkeit. «Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.»</p>
<p>Auch rechtlich sind die zentralen Fragen nicht beantwortet: Zwar weist das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmissverständlich an, «Originaldokumente und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen». Doch die Bundesanwaltschaft muss bei der Akteneinsicht gemäss Strafprozessordnung die erforderlichen Massnahmen treffen, um «berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen» (Art. 102 Abs. 1 StPO) und kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn es «für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.» (Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO). Zudem muss sie die Medienfreiheit und das daraus abgeleitete Redaktionsgeheimnis (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) berücksichtigen. Gestützt darauf können die Strafverfolger des Bundes im konkreten Fall Namen und Textstellen einschwärzen, die Rückschlüsse auf Journalisten und Informanten möglich machen würden.</p>
<p>Juristisch stehen die Urteile des Bundesstrafgerichts auf wackligen Füssen. Zum einen ist zweifelhaft, ob Medienanfragen überhaupt ins Verfahrensdossier gehören. Denn gemäss Strafprozessordnung sind Teil der Akten nur Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von der Strafbehörde zusammengetragene und von den Parteien eingereichte Akten (Art. 100 StPO). Medienanfragen gehören in keine der drei Kategorien. Zum andern hat sich das Gericht mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Recht der Medienfreiheit und dem darin enthaltenen Redaktionsgeheimnis auseinandergesetzt (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Gestützt auf dieses Menschenrecht verlangt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte von Behörden, dass sie Massnahmen unterlassen, die Medienschaffende von Anfragen abhalten, weil diese Nachteile befürchten («chilling effects»). Genau das könnte mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eintreten. Leider gibt es gegen die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts kein Rechtsmittel. Sie sind endgültig und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.</p>
<p>Ein betroffener (ukrainischer oder Schweizer) Journalist könnte aber in einem separaten Verfahren verlangen, dass sein Name abgedeckt und der Wortlaut der Anfrage geschwärzt wird, wenn Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Er kann dies zum Beispiel über Ansprüche des Datenschutz- oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen (zB. Art. 25 VwVG) und sich dabei auf die oben genannten Artikel der Strafprozessordnung, die Medienfreiheit und den Persönlichkeitsschutz berufen.</p>
<p>Was bedeuten die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts für künftige Anfragen von Medienschaffenden an die Strafverfolgungsbehörden?</p>
<ol>
<li>Bei Anfragen an die Bundesanwaltschaft müssen sich Journalisten in Zukunft den Wortlaut sehr sorgfältig überlegen, damit keine Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Zudem sollten sie – gestützt auf die Medienfreiheit – standardmässig verlangen, dass ihre Anfragen nicht in den Verfahrensakten abgelegt werden oder ihr Name und die zentralen Teile der Anfragen eingeschwärzt werden. Für den Fall, dass dies nicht gewährt wird, sollten Medienschaffende vorsorglich bereits mit der Anfrage eine anfechtbare Verfügung verlangen. Nur so erfahren Journalisten, wie ihre Anfragen behandelt werden, denn eine allfällige Herausgabe an Parteien wird ihnen nicht mitgeteilt. Und nur so kann man die Frage vom Bundesgericht und schliesslich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen lassen.</li>
<li>Vom Wortlaut her betreffen die Urteile des Bundesstrafgerichts nur «Korrespondenz» und «E-Mail-Verkehr» mit Journalisten. Es wäre aber blauäugig, daraus zu schliessen, dass telefonische Anfragen nicht bekannt gegeben werden müssen. Denn auch diese Anfragen werden von Strafverfolgungsbehörden meist per Aktennotiz erfasst und abgelegt. Die Argumentation des Bundesstrafgerichts würde auch diese umfassen.</li>
<li>Bis jetzt hat nur das Bundesstrafgericht die Offenlegung von Medienanfragen verlangt. Damit gilt diese Praxis nur bei Strafverfahren, die von diesem Gericht beurteilt werden, also bei so genannten Bundesstrafsachen: etwa Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, Sprengstoffdelikte sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug. Mit solchen Strafverfahren können auch kantonale Strafbehörden betraut sein.</li>
<li>Bei normalen Strafverfahren vor kantonalen Instanzen entfaltet das Urteil des Bundesstrafgerichts keine direkte Wirkung. Gut möglich aber, dass ein Anwalt auch in einem normalen Strafverfahren Einsicht in die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit Journalisten verlangt unter Verweis auf den Enscheid des Bundesstrafgerichts. Vorsichtshalber sollte also Ziffer 1 auch in solchen Verfahren beachtet werden. Wie dann die kantonalen Gerichte und schliesslich Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden, ist auch nach den beiden Urteilen des Bundesstrafgerichts offen, weil diese Instanzen an die Entscheide des Bundesstrafgerichts nicht gebunden sind.</li>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2016 14:24:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hintergrund]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Ludovic Rocchi]]></category>
		<category><![CDATA[Mathias Ninck]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Philipp Sarasin]]></category>
		<category><![CDATA[NZZ am Sonntag]]></category>
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		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[üble Nachrede]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung verkleinern. «Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler <a href="https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung verkleinern.<br />
<span id="more-28128"></span><br />
«Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler auf Twitter, als die Verurteilung von Philipp Gut bekannt wurde. Das Zürcher Bezirksgericht hatte den stellvertretenden Weltwoche-Chefredaktor am 30. September 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.</p>
<p>Philipp Gut werfe Geschichtsprofessor Philipp Sarasin in seinem Artikel «Helden der Doppelmoral» vor, sich nicht wie «ein charakterlich anständiger Mensch» benommen zu haben, meinte der Einzelrichter. Zudem könne Gut weder beweisen, dass dies wahr ist noch dass er ernsthafte Gründe hatte, die gemachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Juristendeutsch: Gut hat Sarasins Ehre verletzt, ohne den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis erbringen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Gut gilt die Unschuldsvermutung.</p>
<p>Der Tages-Anzeiger <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Philipp-Gut-verschweigt-auch-heute-wer-seine-Quellen-waren/story/26648861" target="_blank">titelte daraufhin</a>: «Er [Philipp Gut] durfte sich nicht auf den Quellenschutz berufen.» Wurde Philipp Gut zu Unrecht verurteilt, weil er sich nicht auf den Quellenschutz berufen durfte? Hätte der Richter den Quellenschutz zu Gunsten des Journalisten gewichten müssen? Ist das Urteil also ein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»?</p>
<p>Nein. Das Urteil ist da juristisch völlig korrekt. Wer die Ehre eines andern verletzt, kann nichts aus dem Quellenschutz ableiten, um sein Handeln zu rechtfertigen. Er entgeht einer Strafe nur, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptungen stimmen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, die publizierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es stellt sich also gar nicht die Frage, ob Gut sich auf Quellenschutz berufen darf oder nicht. Gut muss den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen und in diesem Zusammenhang entscheiden, ob er dafür auf seine Quellen zurückgreifen kann. Das ist sein Entscheid.</p>
<p>Der Richter seinerseits darf den Quellenschutz gar nicht berücksichtigen, um eine Ehrverletzung zu rechtfertigen. Er muss einzig beurteilen, ob der Journalist die Wahrheit seiner Äusserungen belegen kann oder zumindest ob er ernsthafte Gründe hatte diese in guten Treuen für wahr zu halten. Anonyme Quellen alleine können dies nicht belegen, denn wer garantiert, dass die geschützten Quellen auch wirklich existieren und sorgfältig vom Journalisten auf Glaubwürdigkeit überprüft worden sind?</p>
<p>Deshalb muss ein Journalist, der seine Story nur oder zur Hauptsache auf anonyme Quellen stützt und diese pflichtgemässs schützt, im Extremfall eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Doch mit ein paar handwerklichen Massnahmen lässt sich dieses Risiko verkleinern.</p>
<p>Da der Richter Beweise frei würdigt, muss der Journalist alles unternehmen, um inseiner Recherche Dokumente zu beschaffen, die seinen guten Glauben belegen.</p>
<ol>
<li>Anonyme Quellen sollten ihre Aussagen gegenüber einem Anwalt wiederholen, der vom Medium und vom Journalisten möglichst unabhängig ist. Dabei ist es sinnvoll, dass der Anwalt Fragen zur Glaubwürdigkeit («Was sind Ihre Motive?») und zur Unabhängigkeit der Quelle stellt. Auf Grund dieses Gespräches erstellt der Anwalt eine so genannte «anwaltliche Versicherung», welche die Aussagen wiedergibt und die Glaubwürdigkeit der Quelle umschreibt. Eine solche anwaltliche Versicherung ist in Deutschland üblich. Sie hat zwar keinen Urkundencharakter oder erhöhte Glaubwürdigkeit, weil sie nicht unter Strafandrohung bei Falschaussage zustande kam, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann sie für den Richter entscheidend sein, um dem Journalisten den guten Glauben zuzubilligen. Zudem lässt sich der Anwalt auch als Zeuge befragen. Andere Formen wie eidesstattliche Erklärungen oder Unterschriftenbeglaubigungen eines Notars sind hingegen untaugliche Mittel, weil sie nicht anonym abgegeben werden können und der Richter – auch wenn diese eingeschwärtzt eingereicht werden – vom Notar verlangen kann, das Original mit Unterschrift herauszugeben. Die «anwaltliche Versicherung; sollte möglichst vor der Publikation, spätestens aber im Stadium der Strafuntersuchung erstellt werden. Ob sie im Fall Gut/Sarasin vor zweiter Instanz noch eingereicht werden kann, hängt davon ab, ob es ein unzulässiger oder ein zulässiger neuer Beweis ist.</li>
<li>Handnotizen von Gesprächen oder E-Mails sollten unbedingt eingereicht werden – am besten in eingeschwärzter, aber notariell beglaubigter Kopie. Philipp Gut hat Zusammenfassungen seiner Handnotizen eingereicht. Dies ist weniger beweiskräftig und kann im Gegenteil Zweifel an der Glaubwürdigkeit erzeugen.</li>
<li>Der Journalist muss alles unternehmen, um seinen übrigen Sorgfaltspflichten nachzukommen: Er sollte etwa die anonymen Quellen und Sachverhalte so genau wie nur möglich umschreiben, im Text die Glaubwürdigkeit der anonymen Quellen reflektieren und der Version des Kritisierten Raum geben.</li>
<li>Es hilft hingegen nicht, die Quelle nur dem Gericht zu offenbaren, denn die Parteien haben dann ein Recht darauf, die Quelle zu kennen und ins Kreuzverhör zu nehmen. Prüfenswert ist deshalb eine Änderung der Strafprozessordnung. Anonyme Quellen sollten ähnlich wie verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO) im Strafprozess anonym befragt werden können.</li>
</ol>
<p>Ähnlich wie Philipp Gut hat sich etwa auch Mathias Ninck (NZZ am Sonntag) im Fall Marko Turina verhalten. Ninck hat dem Herzspezialisten in einem Artikel gestützt auf anonyme und eine namentlich zitierte Quelle vorgeworfen, den Tod einer Frau in Kauf genommen zu haben, der er wissentlich ein Herz mit falscher Blutgruppe implantiert habe. Auch Ninck hat seine Quellen nicht offen gelegt und damit in Kauf genommen, dass er in einen Vergleich mit dem Chefarzt einwilligen musste.</p>
<p>Anders liegt hingegen der Fall des «Le Matin»-Journalisten Ludovic Rocchi, der einem Professoren der Universität Neuenburg vorwarf, Plagiate zu verbreiten. Rocchi berief sich auf den Quellenschutz, als der Staatsanwalt auf dem Umweg einer Ehrverletzungsklage gegen Rocchi versuchte, an die Quellen der Amtsgeheimnisverletzung heranzukommen. Deshalb beurteilte das Zwangsmassnahmengericht Val-de-Ruz die Hausdurchsuchung bei Rocchi und die Beschlagnahme seines Computers <a href="http://files.newsnetz.ch/upload/3/7/37895.pdf" target="_blank">für unzulässig</a>. Damit schützt Rocchi seine Quellen und rechtfertigt nicht seine Ehrverletzung. Das Ehrverletzungsverfahren gegen Rocchi ist noch hängig und der Journalist ist guter Dinge, mit Dokumenten den Wahrheitsbeweis anzutreten.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2016/10/05/kein-knieschuss-gegen-die-medienfreiheit/">Kein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Quellenschutz von Fall zu Fall</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2015/01/21/quellenschutz-von-fall-zu-fall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jan 2015 08:50:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hintergrund]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Informanten]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Beobachter]]></category>
		<category><![CDATA[Whistleblowing]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>2014 war ein Jahr des Quellenschutzes: Die Gerichte stärkten ihn, das Parlament stoppte eine medienfeindliche Whistleblower-Vorlage und unlautere Praktiken gegen recherchierende Journalisten erreichten eine neue Dimension. Crashkurs in Quellenschutz. Ein Ausblick auf den MAZ-Recherchetag vom kommenden Montag. Lektion 1: Quellenschutz im Detail abklären Journalisten dürfen in den meisten Fällen das Zeugnis verweigern, so zum Beispiel <a href="https://medienwoche.ch/2015/01/21/quellenschutz-von-fall-zu-fall/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>2014 war ein Jahr des Quellenschutzes: Die Gerichte stärkten ihn, das Parlament stoppte eine medienfeindliche Whistleblower-Vorlage und unlautere Praktiken gegen recherchierende Journalisten erreichten eine neue Dimension. Crashkurs in Quellenschutz. Ein Ausblick auf den <a href="http://www.maz.ch/veranstaltungen/detail/1017-dritter-schweizer-recherchetag-am-maz/" target="_blank">MAZ-Recherchetag</a> vom kommenden Montag.<br />
<span id="more-22755"></span><br />
<strong>Lektion 1: Quellenschutz im Detail abklären</strong><br />
Journalisten dürfen in den meisten Fällen das Zeugnis verweigern, so zum Beispiel in Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Sie dürfen sich auch gegen die Beschlagnahme von Dokumenten und Daten und eine Redaktions- oder Hausdurchsuchung wehren (so genanntes Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht, vgl. Art. 28a StGB; Art. 172 und 248 StPO).Dieses Verweigerungsrecht gilt aber nicht in allen Fällen. Das Gesetz definiert Ausnahmen vom Quellenschutz. So können Medienschaffende Informanten nicht schützen, wenn es um einen von 25 Tatbeständen geht, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden: Neben Mord und vorsätzlicher Tötung gilt das zum Beispiel auch bei Kinderpornographie (Art. 197 Ziff.3 StGB), Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) oder schweren Fällen von Drogendelikten (Art. 19 Abs. 2 BetMG). Dieser Ausnahmekatalog birgt Überraschungen. Deshalb sollten ihn Journalisten studieren. Damit er einfacher zu erfassen ist, <a href="https://drive.google.com/file/d/0B-Zv5IS6RhDqVHhXdEFXQWwxcjA/view?usp=sharing" target="_blank">ist hier eine Liste abrufbar</a>.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Dass der Quellenschutz löchrig ist, musste 2014 eine Journalistin der Basler Zeitung (BAZ) erfahren. Sie hatte einen Hanfhändler porträtiert und dabei erwähnt, dass er mit seinem Cannabisgeschäft 12‘000 Franken Jahresgewinn macht. Das hätte sie besser bleiben lassen. Ab einem Jahresgewinn von 10&#8217;000 Franken gilt gemäss Gerichtspraxis auch der Handel mit Hanfprodukten als «schwerer Fall» im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetMG. Das Bundesgericht hat den Quellenschutz also verneint und – erstaunlicherweise – das Strafverfolgungsinteresse höher gewichtet als die Medienfreiheit (vgl. Urteil 1B_293/2013 des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014; Erläuterungen dazu von Denise Schmohl in medialex 3/2014, S. 70ff). Das öffentliche Interesse am BAZ-Text ist gemäss Bundesgericht nicht gross, da die Journalistin dem Hanfhändler eine Plattform eingeräumt und den Drogenhandel verharmlosend als «quasi normales Gewerbe unter Kollegen» dargestellt habe.<br />
Konsequenz: Die Journalistin muss den Namen nennen, oder sie wird gebüsst. Da sie jedoch den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) weitergezogen hat, verzichtet die Staatsanwaltschaft bis auf weiteres auf eine Busse. Bis der EGMR entscheidet, dauert es im Durchschnitt sechs Jahre.<br />
Übrigens: Die Journalistin hätte sich den Ärger ohne grosse Abstriche am Text sparen können, wenn sie keine Zahl oder dann 9999 Franken Jahresgewinn genannt hätte (mit einem Smiley für den Staatsanwalt).</p>
<p><strong>Lektion 2: Die Quelle von Anfang an schützen</strong><br />
Quellenschutz beginnt nicht erst, wenn der Journalist vor dem Staatsanwalt antraben muss und dem Amtsträger tapfer sagt: «Ich beanspruche mein Zeugnisverweigerungsrecht». Dann ist es oft zu spät. Quellenschutz beginnt bereits beim ersten Kontakt mit dem Informanten. Dabei sind die untenstehenden Punkte 3 bis 10 zu beachten und mit dem Informanten ausführlich zu besprechen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Im Frühling 2014 hat ein Sonntagsblick-Journalist in einem Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung, das Nationalrat Christoph Mörgeli gegen Amtskollegin Kathy Riklin eingeleitet hatte, freiwillig auf seinen Quellenschutz verzichtet und gegenüber den Untersuchungsbehörden eine Aussage gemacht. Das Vorgehen stiess auf Kritik: Ein Journalist habe den Quellenschutz in jedem Fall zu beanspruchen, sonst verliere er seine Glaubwürdigkeit – lautete die einhellige Reaktion in Sozialen Medien, von Presserat und Sonntagsblick-Chefreadktorin Maier. (vgl. <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/Affaere-Moergeli-erreicht-den-SonntagsBlick/story/28350980" target="_blank">Bericht im Tages-Anzeiger vom 30. Juni 2014</a>).</p>
<p><strong>Lektion 3: Reinen Wein einschenken, frei entscheiden lassen</strong><br />
Die Journalistin sollte mit dem Informanten besprechen, welche Konsequenzen Whistleblowing für ihn hat. Gemäss aktueller Rechtsprechung verletzt zum Beispiel ein öffentlich-rechtlich Angestellter das Amtsgeheimnis, wenn er Missstände nicht zuerst dem Vorgesetzten oder einer internen Meldestelle und danach einer externen Behörde (Staatsanwalt, Ombudsstelle) meldet, bevor er sich an die Medien wendet. Der Schutz vor Kündigung ist im öffentlichen Recht teilweise gut (vgl. etwa <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20000738/index.html" target="_blank">Art. 22a des Bundespersonalgesetzes</a>), teilweise schlecht ausgebaut – im Privatrecht inexistent (die Kündigung ist in jedem Fall gültig; wegen missbräuchlicher Kündigung kann höchstens eine Entschädigung von 3-4 Monatslöhnen erstritten werden). Die aktuelle Gesetzesvorlage des Bundesrates will den Schutz von Whistleblowern im Privatrecht sogar noch verschlechtern und den Gang an die Medien ganz verbieten (vgl. dazu <a href="https://dominiquestrebel.wordpress.com/2014/12/12/geheimnisverrat-die-angst-des-parlaments-vor-sich-selbst/" target="_blank">Justizblog: «Die Angst des Parlaments vor sich selbst»</a>). Informanten sollten ihren Entscheid, an die Öffentlichkeit zu gehen, im vollen Bewusstsein der allfälligen Konsequenzen fällen. Eine solche Aufklärung schützt den Journalisten auch vor einem möglichen Vorwurf der Anstiftung zu Delikten wie Amts- oder Bankgeheimnisverletzung.</p>
<p><strong>Lektion 4: Die Nadel im Heuhaufen verstecken</strong><br />
Der Journalist muss am Anfang seiner Arbeit mit der Informantin abklären, ob die Quelle überhaupt geschützt werden kann. Hat zum Beispiel die Informantin einen Missstand bereits als einzige an den Chef gemeldet, ist dem Chef sofort klar, wer an die Medien gelangt ist, wenn genau dieser Missstand öffentlich wird. Manchmal kann der Journalist mit gezielten Massnahmen die Nadel im Heuhaufen verstecken: Er nimmt mit möglichst vielen Personen innerhalb der Firma, des Amtes Kontakt auf, aus der die Informantin stammt, um so den Verdacht auf mehrere Personen zu verteilen. Verfügen die Informanten (oder das Medium) über finanzielle Mittel, lohnt es sich, einen Anwalt vorzuschalten. Der Anwalt tritt dann stellvertretend für die Informanten an die Öffentlichkeit. Er kann die Quelle zusätzlich durch das Anwaltsgeheimnis schützen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">So hat etwa der Zürcher Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etienne Missstände im Migrationsamt des Kantons Zürich publik gemacht, die zur Entlassung des Verantwortlichen geführt haben (vgl. <a href="http://www.ma.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/migrationsamt/de/aktuell.newsextern.-internet-de-aktuell-news-medienmitteilungen-2010-209.html" target="_blank">den externen Untersuchungsbericht</a>). Die Whistleblower konnten anonym bleiben.</p>
<p><strong>Lektion 5: Mit den Informanten das Verhalten besprechen</strong><br />
Sinnvoll sind Instruktionen, was die Informantin machen soll, damit sie keinen (zusätzlichen) Verdacht auf sich zieht (vgl. die Verhaltenstipps für Whistleblower des Beobachters auf <a href="https://sichermelden.ch/" target="_blank">sichermelden.ch</a>). Whistleblower outen sich nämlich durch unvorsichtiges Vorgehen meist selbst. Gibt es zum Beispiel interne Sicherungsmassnahmen beim Zugang zu Dokumenten oder Dateien auf internen Computern? Oder wird das Layout von Dokumenten leicht geändert, um den Zeitraum des Downloads nachträglich bestimmen zu können?</p>
<p><strong>Lektion 6: Informanten auf Strafverfolger vorbereiten</strong><br />
Der Journalist sollte den Informanten instruieren, dass dieser bei einer Hausdurchsuchung oder der Beschlagnahme von Dateien, Computern, Dokumenten sofort die Versiegelung verlangt (Art. 248 Abs. 1 StPO). Journalistische Dokumente oder Kontakte fallen nämlich gemäss Bundesgericht unter Quellenschutz – egal, wo sie sich befinden (vgl. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=1B_424%2F2013&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-07-2014-1B_424-2013&amp;number_of_ranks=4" target="_blank">Urteile 1B_424/2013, 1B_436/2013</a>) – vorausgesetzt natürlich, dass überhaupt Quellenschutz besteht (vgl. Lektion 1)..</p>
<p style="padding-left: 30px;">Diese Entscheide hat Christoph Blocher erstritten. Gegen ihn ermittelt die Zürcher Staatsanwaltschaft wegen Gehilfenschaft und Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung im Fall Hildebrand. Sie durchsuchte im März 2012 sein Haus, beschlagnahmte Dokumente und Datenträger. Blocher verlangte sofort die Versiegelung und wehrte sich erfolgreich bis vor Bundesgericht gegen die Entsiegelung: Die Strafverfolger dürfen keine journalistischen Dokumente der «Weltwoche» verwenden – weder in Papier- noch in Datenform, urteilten die Richter (Urteile vom 22. Juli 2014 1B_424/2013, 1B_436/2013.).</p>
<p><strong>Lektion 7: Informanten vor unlauteren Aktionen warnen</strong><br />
Informanten und Journalisten müssen sich bewusst sein, dass sie allenfalls von der kritisierten Person mit unlauteren Mitteln angegangen werden – zum Beispiel durch Privatdetektive, die sich als Journalisten ausgeben. Auch diese Erkenntnis wuchs im Jahre 2014 durch zwei Aufsehen erregende Fälle.</p>
<p style="padding-left: 30px;">So wurden etwa Ärzte, die Missstände im Herz-Zentrum Bodensee öffentlich gemacht hatten, von einem angeblichen Journalisten eines deutschen Fernsehsenders interviewt. Auf seiner Visitenkarte stand «Medienrecherche für Filmdokumentation». Der Interviewer war aber nicht Journalist, sondern Privatdetektiv, der für die kritisierte Klinikleitung Informationen beschaffte (vgl Beobachter vom 21. Februar 2014 <a href="http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/buerger-verwaltung/artikel/herzklinik_schnueffler-gegen-aerzte/" target="_blank">«Schnüffler gegen Ärzte»</a>).</p>
<p>In einem anderen Fall fand der damalige RTS-Journalist Yves Steiner auf seinem Computer eine von aussen installierte Software, die ihn ausspionieren sollte. Damals recherchierte er im Fall des Walliser Weinhändlers Dominique Giroud wegen des Verdachts auf Weinpanscherei und Steuerhinterziehung. Giroud soll mit Hilfe eines Privatdetektivs, einem Agenten des Nachrichtendienstes des Bundes und einem Hacker einen Trojaner auf den Computern des RTS-Journalisten und der Walliser-Korrespondentin von Le Temps eingeschleust haben. In dieser Sache laufen verschiedene Verfahren (vgl. Tages-Anzeiger vom 26. Juni 2014 <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Girouds-Anwaelte-gehen-aufs-Westschweizer-Fernsehen-los/story/25518199" target="_blank">«Girouds Anwälte gehen aufs Westschweizer Fernsehen los»</a>). Unter anderem fordert Giroud von der SRG eine <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/Weinhaendler-fordert-von-der-SRG-30-Millionen-Franken-/story/27807292" target="_blank">Entschädigung von 30 Millionen Franken</a>. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Mitte Oktober 2014 eine Beschwerde Girouds mit fünf zu vier Stimmen knapp abgewiesen.</p>
<p><strong>Lektion 8: Wenn immer möglich analog kommunizieren</strong><br />
Die Journalistin sollte mit dem Informanten die Form der Kommunikation definieren. Analoge Kommunikation bietet den besten Quellenschutz: Direkte Treffen und Gespräche, physische Übergabe von Dokumenten.<br />
Digitale Kommunikation, also telefonieren mit Festnetz oder Mobile sowie verschicken von E-Mails, ist unsicher und kann nachträglich via Vorratsdatenspeicherung vom Staatsanwalt nachvollzogen werden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Daran hat selbst Christoph Blocher nicht gedacht, als er sich – erfolglos – gegen die nachträgliche Telefonüberwachung wehrte (Bundesgerichtsentscheid vom 22. Juli 2014, <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/140722_1B_420-2013.html" target="_blank">Urteil 1B420/2013</a>). Er hat nicht gerügt, dass durch die Auswertung seiner Kommunikationsdaten der Quellenschutz verletzt worden sei. Darum hat das Bundesgericht diese Frage gar nicht behandelt.</p>
<p>Immerhin darf ein Staatsanwalt E-Mails nicht direkt beim Arbeitgeber herausverlangen mit dem Argument, der Chef habe ja Anzeige erstattet und müsse jetzt im Verfahren auch gebührend mitwirken. Die Strafverfolger müssen diese Daten beim Dienst ÜPF anfordern und brauchen dafür eine Bewilligung des Zwangsmassnahmegerichts. Dies hat das Bezirksgericht Zürich im Fall Iris Ritzmann festgestellt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014).</p>
<p>Die Universität Zürich hatte im Rahmen eines Strafverfahrens, das sie selbst durch eine Anzeige ausgelöst hatte, freiwillig und ohne Zwang E-Mails an Medienschaffende von Ritzmann und anderen Mitarbeitern der Universität übergeben. Die Staatsanwaltschaft kann diese nicht als Beweise verwerten, weil sie nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beschafft wurden. Sie hätte die E-Mails via nachträgliche Telefonüberwachung beim Dienst ÜPF herausverlangen müssen.</p>
<p><strong>Lektion 9: Elektronische Kommunikation unzugänglich machen</strong><br />
Falls eine Medienschaffende auf Telefon und E-Mail nicht verzichten will, sollte sie mit der Informantin vereinbaren, dass sie nur von (einer der wenigen verbliebenen) öffentlichen Telefonkabinen aus oder mit verschlüsselten Mails (Pretty Good Privacy PGP; vgl. <a href="http://slides.privacyfoundation.ch/" target="_blank">Anleitung der Privacy Foundation</a>) via Tor-Netzwerk kommuniziert. Für den Upload von Dateien gibt es sichere Software (vgl. etwa beim Beobachter <a href="https://www.sichermelden.ch/" target="_blank">sichermelden.ch</a>); mit etwas Geduld lässt sich ein vergleichbar sicherer elektronischer Briefkasten auch privat installieren (vgl. etwa secure drop der Freedom of Press Foundation). Eine <a href="http://gijn.org/resources/whistleblowing/" target="_blank">gute Zusammenstellung von Tipps und Tools</a> für Whistleblowers findet sich auf der Website des Global Investigative Journalism Network. Medienschaffende sollten von ihren Chefs und Verlegern unbedingt fordern, dass es in der Redaktion mindestens einen Computer gibt, der mit der nötigen Software ausgerüstet ist.</p>
<p><strong>Lektion 10: Gesuch an den Dienst für Überwachung stellen</strong><br />
Falls die Journalistin mit dem Informanten ungesichert mobil oder per Festnetz telefoniert hat, sollten sie dem Dienst für Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) des Bundes umgehend mitteilen, dass diese Kommunikation unter Quellenschutz fällt und bei einem allfälligen Gesuch einer Strafverfolgungsbehörde auszusondern ist. Der Dienst ÜPF muss den Namen des Journalisten, des Informanten und die Intervention selbst geheim halten. Stellt später in einem allfälligen Strafverfahren ein Staatsanwalt ein Gesuch auf nachträgliche Telefonüberwachung, kann man diese Daten nicht mehr entfernen, ohne die Quelle zu verraten.</p>
<p><strong>Lektion 11: An den eigenen Schutz denken</strong><br />
Nicht nur gegen Informanten, sondern auch gegen Journalisten können Strafverfahren eingeleitet werden. Das musste der Le Matin-Journalist Ludovic Rocchi erleben, der zu einem Neuenburger Universitätsprofessor wegen Plagiatsvorwürfen recherchierte und publizierte. Der Betroffene reichte gegen Rocchi eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung ein. In diesem Verfahren führte der Staatsanwalt eine Hausdurchsuchung bei Rocchi durch und beschlagnahmte Datenträger. Dies geschah widerrechtlich, wie das Zwangsmassnahmegericht Val de Ruz (NE) in einem <a href="http://files.newsnetz.ch/upload/3/7/37895.pdf" target="_blank">unterdessen rechtskräftigen Entscheid</a> am 22. Mai 2014 feststellte (vgl. dazu auch den Artikel in Le Matin <a href="http://www.lematin.ch/suisse/perquisitions-journaliste-jugees-illicites/story/29156751">«Affaire Rocchi: Une Victoire pour la presse»</a>. Der Quellenschutz schützt journalistische Dokumente auch in einem Strafverfahren gegen den Medienschaffenden selbst.<br />
Die Daten dürfen nicht verwertet werden, aber trotzdem hatte der Staatsanwalt in den Stunden, bevor Rocchi die Versiegelung verlangte, wichtige Informationen einsehen können. Entscheidend ist also, dass der Journalist sofort die Versiegelung verlangt (Art. 248 Abs. 1 StPO), wenn die Polizisten mit Hausdurchsuchungsbefehl vor dem Haus stehen.</p>
<p><strong>Literatur:</strong><br />
_Schmohl, Denise, <a href="http://www.schulthess.com/verlag/detail/ISBN-9783725568116/Schmohl-Denise/Der-Schutz-des-Redaktionsgeheimnisses-in-der-Schweiz" target="_blank">Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz</a>, Diss. Universität Zürich, Schulthess 2013<br />
_Schmohl, Denise, Die Gewährleistung des Informanten- und Quellenschutz im Strafverfahren, Medialex 3/2014 vom 29. 8. 2014<br />
_Zeller, Franz, Kommentar zu Art. 28a StGB in: Niggli, Marcel Alexander / Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, 3. Auflage, Basel 2013 2013, 539 – 620<br />
_Zeller, Franz, Kommentar zu Art. 172 StPO (Quellenschutz der Medienschaffenden), in: Niggli, Marcel Alexander / Heer, Marianne / Wiprächtiger, Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, 1323 &#8211; 1358</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2015/01/21/quellenschutz-von-fall-zu-fall/">Quellenschutz von Fall zu Fall</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Quellenschutz: Blochers Sieg und der Fall Mörgeli</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2014/08/11/quellenschutz-blochers-sieg-und-der-fall-moergeli/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Aug 2014 08:23:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Peter Studer]]></category>
		<category><![CDATA[Tages-Anzeiger]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Blocher]]></category>
		<category><![CDATA[Christoph Mörgeli]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=617</guid>

					<description><![CDATA[<p>Blocher muss seine Korrespondenz mit der «Weltwoche» nicht offenlegen. Das könnte auch im Fall Mörgeli wichtig sein.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2014/08/11/quellenschutz-blochers-sieg-und-der-fall-moergeli/">Quellenschutz: Blochers Sieg und der Fall Mörgeli</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Blocher muss seine Korrespondenz mit der «Weltwoche» nicht offenlegen. Das könnte auch im Fall Mörgeli wichtig sein.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2014/08/11/quellenschutz-blochers-sieg-und-der-fall-moergeli/">Quellenschutz: Blochers Sieg und der Fall Mörgeli</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>E-Mail-Verschlüsselung in 30 Minuten &#8211; so geht&#8217;s!</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2014/05/21/e-mail-verschluesselung-in-30-minuten-so-gehts-2/</link>
					<comments>https://medienwoche.ch/2014/05/21/e-mail-verschluesselung-in-30-minuten-so-gehts-2/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Schieche-Dirik]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 May 2014 11:48:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Quelle]]></category>
		<category><![CDATA[Quellen]]></category>
		<category><![CDATA[snowden2014]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=19408</guid>

					<description><![CDATA[<p>E-Mail-Verschlüsselung ist keine Hexerei, sondern etwas, das Journalisten beherrschen müssen, wenn sie ihre Quellen schützen wollen. MEDIENWOCHE liefert eine Anleitung, wie man verschlüsselt per E-Mail kommuniziert. «Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.» Joachim Ringelnatz &#160; 1 Jahr Snowden-Leaks Am 9. Juni 2013 bekannte sich Edward Snowden verantwortlich für ein Leak, das die <a href="https://medienwoche.ch/2014/05/21/e-mail-verschluesselung-in-30-minuten-so-gehts-2/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>E-Mail-Verschlüsselung ist keine Hexerei, sondern etwas, das Journalisten beherrschen müssen, wenn sie ihre Quellen schützen wollen. MEDIENWOCHE liefert eine Anleitung, wie man verschlüsselt per E-Mail kommuniziert.<br />
<span id="more-19408"></span></p>
<div align="right">
<h2>«Sicher ist, dass nichts sicher ist.<br />
Selbst das nicht.»</h2>
<p>Joachim Ringelnatz</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<div style="border: 1px solid #dddddd; margin: 3px 0px 10px 10px; padding: 7px; background: #ececec none repeat scroll 0% 0%; float: right; font-size: 0.9em; width: 120px; line-height: 1.3em; color: #4382cf;"><a href="https://medienwoche.ch/tag/snowden2014/"><strong><big>1 Jahr Snowden-Leaks</big></strong></a><br />
Am 9. Juni 2013 bekannte sich <strong>Edward Snowden</strong> verantwortlich für ein Leak, das die Öffentlichkeit über das Ausmass der weltweiten Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten informiert. MEDIENWOCHE beschäftigt sich ein Jahr später mit der <strong>Beziehung zwischen Journalisten und Whistleblowern</strong>.</div>
<p><small>Vorbemerkung: Journalisten dazu zu bringen, sich eine halbe Stunde für Sicherheitsfragen Zeit zu nehmen, ist ein schwieriges Unterfangen. Wir haben uns deshalb um eine Anleitung bemüht, die unnötige Details möglichst ausspart. Wenn sich ein Schritt nicht exakt so darstellt wie in unserer Beschreibung: Nicht verunsichern lassen. Weitermachen.</small></p>
<h3>1. Installation OpenGPG</h3>
<p>Zunächst muss die Software <strong>OpenGPG</strong> installiert werden. Für Windows gibt es das Paket auf <a href="http://www.gpg4win.org/">www.gpg4win.org</a>, für Mac unter <a href="https://gpgtools.org/">gpgtools.org</a>.</p>
<h3>2. Installation Thunderbird</h3>
<p>Anschliessend muss das E-Mail-Programm <strong>Thunderbird</strong> unter <a href="https://www.mozilla.org/de/thunderbird/">mozilla.org/de/thunderbird</a> installiert und mindestens ein E-Mail-Konto eingerichtet werden.</p>
<h3>3. Installation Enigmail</h3>
<p>Der nächste Schritt ist die Installation der Browser-Erweiterung <strong>Enigmail</strong> über <a href="https://addons.mozilla.org/en-US/thunderbird/addon/enigmail/">addons.mozilla.org/en-US/thunderbird/addon/enigmail</a>.</p>
<p>Die zur Installation nötigen Informationen werden während des Herunterladens angezeigt, ansonsten helfen die jeweiligen Downloadseiten auf ihren Hilfe-Seiten weiter.</p>
<p><b>Die Verschlüsselung</b><br />
Zum Verständnis der E-Mail-Verschlüsselung, wie wir sie hier nutzen, müssen wir uns das asymmetrische Verschlüsselungsverfahren veranschaulichen. Für dieses Verfahren werden <strong>zwei Schlüssel</strong> generiert, die als ein Paar zusammengehören: ein <strong>öffentlicher</strong> und ein <strong>privater</strong>, geheimer &#8211; letzterer wird mit einer Passphrase geschützt. Der private Schlüssel verbleibt geschützt bei der ihn besitzenden Person, der öffentliche Schlüssel ist öffentlich und kann und soll mit der ganzen Welt geteilt werden.</p>
<p>Texte, Videos, Dokumente, Dateien, die mit Hilfe eines öffentlichen Schlüssel chiffriert werden, sehen beispielsweise folgendermassen aus:</p>
<p><code>-----BEGIN PGP MESSAGE-----<br />
Charset: ISO-8859-15<br />
Version: GnuPG/MacGPG2 v2.0.22 (Darwin)<br />
Comment: GPGTools - https://gpgtools.org<br />
Comment: Using GnuPG with Thunderbird - http://www.enigmail.net/</code></p>
<p>hQEMA6R6n7xOS9qDAQf/aUB2KbefStopuiMSZUqJvcvNTp5Bwos2SsyRiQpbgUuu<br />
iIyckhbRXfkhwrfpWhxKmqjvaVkWQrAmAln8J7A0INgHN05AQCnVXakOHxFexN0F<br />
n6j1SzBzz6Kb8sPr48hQvL+iqT1Y5H1dabN1xfm73uAINXBZzUB6KcQyvznNaQPF<br />
TAH+M1qZnH9+jWQ7U3r82sN0BQw9ogYyhvQ5oc+u++4Xr7E4ZAFaf0Jt4R+bcbm6<br />
7vK8zrmSlV2jnyYQvJkh2NGOFJgKAwJMXEuclbEX5VhyaslV/JGRtSpalcYCEWgV<br />
2/9J0+mk<br />
&#8212;&#8211;END PGP MESSAGE&#8212;&#8211;</p>
<p>Dieses Dokument ist nur noch für jene Person im Klartext lesbar, die über den passenden privaten Schlüssel verfügt, der gemeinsam mit dem zugehörigen öffentlichen Schlüssel erzeugt wurde.</p>
<h3>4. Schlüsselpaar erzeugen</h3>
<p>Um ein Schlüsselpaar zu erzeugen, starten wir den OpenPGP-Assistent in Thunderbird, zu finden unter → OpenPGP und → OpenPGP-Assistent. Die Erklärungen und Vorauswahlen des Assistenten sind gut beschrieben, es ist sinnvoll, sie zur Kenntnis zu nehmen und so zu belassen, wie sie sind. Bis zum Punkt «Passphrase» können alle vom Assistent voreingestellten Optionen bestätigt werden.</p>
<h3>5. Wahl der Passphrase</h3>
<p>Eine Passphrase schützt den privaten Schlüssel vor unbefugtem Zugriff. Sie muss unbedingt geschützt und keinesfalls notiert oder weitergegeben werden. Sie unterscheidet sich von einem Passwort dadurch, dass sie Leerzeichen enthalten darf (zur Gestaltung der Passphrase mehr <a href="http://gpg4win.org/handbuecher/durchblicker_6.html">hier</a> oder <a href="http://wiki.ubuntuusers.de/Sicherheits_1x1#Passwoerter">hier</a>). Auf die Sicherheit ist in diesem Zusammenhang noch mehr zu achten als bei einem guten Passwort. Es sollte darauf verzichtet werden, bereits verwendete Passwörter zu benutzen.</p>
<p><b>Widerrufszertifikat</b><br />
Ist die Passphrase gewählt, startet der eigentliche Prozess des Generierens der Schlüssel. Es wird dabei die Erstellung eines Widerrufszertifikates angeboten, was zu empfehlen ist (mehr zur Erstellung des Widerrufszertifikats <a href="http://wiki.ubuntuusers.de/GnuPG/Web_of_Trust#Widerruf-von-Schluesseln">hier</a>) &#8211; dieses sollte auf einem externen Medium gespeichert werden.</p>
<p><b>Erreichbarkeit</b><br />
Damit uns andere nun eine verschlüsselte E-Mail zukommen lassen können, muss unser öffentlicher Schlüssel öffentlich zur Verfügung stehen. Das kann über eine beliebige Website geschehen (zum Beispiel im eigenen Blog, <a href="http://blog.ronniegrob.com/about/">hier der Link auf den Public Key von Ronnie Grob</a>), er kann direkt versandt werden, oder auch auf einem im Internet verfügbaren Keyserver zur Verfügung gestellt werden.</p>
<h3>6. Öffentlichen Schlüssel veröffentlichen</h3>
<p>Um den Schlüssel zu veröffentlichen, muss die Schlüsselverwaltung in Thunderbird geöffnet werden (→ Einstellungen → OpenPGP → Schlüssel verwalten). Wir selektieren unseren PGP-Schlüssel und wählen sodann → Schlüssel-Server → Schlüssel hochladen. Es reicht, nur einen der vorgeschlagenen Server auszuwählen, denn die Server gleichen sich untereinander ab. Der eigene öffentliche Schlüssel lässt sich an der gleichen Stelle auch in die Zwischenablage kopieren und in einen beliebigen Text einfügen.</p>
<p>Geschafft. Wir sind jetzt bereit, eine verschlüsselte E-Mail zu versenden und zu erhalten. Die Verschlüsselung erfolgt transparent, also unsichtbar. Sie lässt sich kontrollieren, indem die E-Mail im Gesendet-Ordner angewählt (und geöffnet) wird. In der Titelleiste sind die PGP-Informationen zu ersehen, zudem kann unter → Ansicht → Nachrichten-Quelltext die verschlüsselte E-Mail betrachtet werden.</p>
<p><b>Verschlüsselter E-Mail-Verkehr</b><br />
In der Standardeinstellung der Schlüsselerzeugung ist enthalten, dass ausgehende E-Mails signiert werden. Wer will, kann nicht nur jede E-Mail unterschreiben, sondern auch standardmässig jede E-Mail verschlüsseln (→ Einstellungen → OpenPGP → Häkchen setzen bei Nachricht verschlüsseln). Leider haben nur wenige einen öffentlichen Schlüssel bereitgestellt, so dass das Austauschen von verschlüsselten Nachrichten noch nicht die Regel ist.</p>
<p><small>Nachbemerkung: Wer lieber direkt von Edward Snowden angeleitet wird, nutzt <a href="https://netzpolitik.org/2014/video-von-snowden-an-greenwald-e-mail-verschluesselung-fuer-journalisten/">jenes Tutorial</a>, das er (<a href="https://medienwoche.ch/2014/05/14/hast-du-es-getan/">bekanntlich vergeblich</a>) Glenn Greenwald zur Verfügung gestellt hatte.</small></p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2014/05/21/e-mail-verschluesselung-in-30-minuten-so-gehts-2/">E-Mail-Verschlüsselung in 30 Minuten – so geht’s!</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>Quellenschutz 100% garantiert? Was die Medienschaffenden ihren Informanten auch noch sagen müssen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Philip Kübler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Feb 2014 10:29:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Dealer]]></category>
		<category><![CDATA[Hanf]]></category>
		<category><![CDATA[Nina Jecker]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Basel]]></category>
		<category><![CDATA[BAZ]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der gesetzlich garantierte Quellenschutz erlaubt es Medienschaffenden, ihren Kontakten Vertraulichkeit zuzusichern, selbst wenn diese über strafbare Handlungen berichten. Im Fall des Basler Hanfhändlers «Roland» lässt das Bundesgericht den Quellenschutz nicht gelten und verlangt von der BaZ-Journalistin, die ihn porträtierte, den Namen des Dealers preiszugeben. So weit hätte es nicht kommen müssen. Der Zeitungsartikel bewog die <a href="https://medienwoche.ch/2014/02/21/quellenschutz-100-garantiert-was-die-medienschaffenden-ihren-informanten-auch-noch-sagen-muessen/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzlich garantierte Quellenschutz erlaubt es Medienschaffenden, ihren Kontakten Vertraulichkeit zuzusichern, selbst wenn diese über strafbare Handlungen berichten. Im Fall des Basler Hanfhändlers «Roland» lässt das Bundesgericht den Quellenschutz nicht gelten und verlangt von der BaZ-Journalistin, die ihn porträtierte, den Namen des Dealers preiszugeben. So weit hätte es nicht kommen müssen.<br />
<span id="more-18219"></span><br />
Der Zeitungsartikel bewog die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Untersuchungen: Wer steckt hinter «Roland»? Die Journalistin verweigert die Aussage, und das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte im April 2013 den Quellenschutz. Jetzt aber hat ihn das Bundesgericht aufgehoben. Aus medienrechtlicher Sicht ein zweifelhafter Entscheid, weil den Medien publizistische Einblicke auch in frag- und strafwürdiges Tun gerade ermöglicht werden sollten. Doch nicht nur das Bundesgericht, auch die Zeitungsredaktion hätte das Urteil vermeiden können. Der Verlag hat angekündigt, den Fall dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegen.</p>
<p>Der kürzlich publizierte <a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=31.01.2014_1B_293/2013" target="_blank">Entscheid des Bundesgerichts</a> vom 31. Januar 2014 bringt einen besonders anschaulichen Fall zum Redaktionsgeheimnis. In einem Porträt beschreibt die Journalistin <a href="http://bazonline.ch/basel/stadt/Zu-Besuch-bei-einem-Dealer/story/31180807" target="_blank">ihren Besuch bei einem Cannabishändler</a>: Die Zweizimmerwohnung in Basel, wie der junge Mann Haschisch raucht und die Journalistin ein Bier mit ihm trinkt, wie immer wieder Kunden an der Tür klingeln und dass es sich um Männer allerlei Berufszugehörigkeit handelt, welche Sorten der Droge zu welchen Preisen gehandelt werden, woher der Stoff stammt, was der Dealer mit seinem Nebengeschäft verdient.</p>
<p>Über den Hinweis zum Verdienst von «Roland» stolpert die Journalistin nun, denn «Roland» sagt im Bericht, er mache einen jährlichen Gewinn von 12‘000 Franken.</p>
<p>Das Bundesgericht weist in seinem Urteil auf die gesetzlichen Ausnahmen des Quellenschutzes hin. Es sind handverlesene schwere Delikte, bezüglich welcher die Medienschaffenden ihre Aussage nicht verweigern dürfen, wenn sie für die Untersuchung notwendig ist. Welche Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches zu diesen schweren Straftaten zählen, listet das Gesetz in einem <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a28a" target="_blank">«Ausnahmekatalog»</a> säuberlich auf. Es sind insgesamt rund 20 schwere Straftaten:</p>
<blockquote><p>Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag; Raub oder Geiselnahme (nur sofern der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt); Brandstiftung, sofern der Täter wissentlich Menschen gefährdet; Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; bestimmte Kriegsverbrechen; Beziehungen zu einem fremden Staat zwecks Krieg gegen die Eidgenossenschaft; Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; sexuelle Handlungen mit Kindern; sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung; harte Pornografie (Tiere, Kinder, Exkremente); kriminelle Organisationen und Terrorfinanzierung; Geldwäsche und ein dazugehörender Tatbestand; Korruptionstatbestände mit Amtspersonen.</p></blockquote>
<p>Für alle anderen Straftaten des Strafgesetzbuches darf man sich auf den Quellenschutz verlassen, kein Gericht kann ihn knacken. Dazu gehören z.B. alle Körperverletzungen, Diebstähle und andere Eigentumsdelikte, Sachbeschädigungen, sogar Menschenhandel.</p>
<p>Zum Betäubungsmittelgesetz macht das Strafgesetzbuch eine besondere Verweisung. Dort gibt es auch eine Kategorie von schweren Begehungsformen, unten anderem dann, wenn mit gewerbsmässigem Handel ein «grosser Umsatz»oder «erheblicher Gewinn» erzielt wird. Das sind nach der Praxis Beträge ab 100‘000 Franken bzw. 10‘000 Franken. Auch diese Gesetzesbestimmung (<a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html#a19" target="_blank">Art. 19 Abs. 2 BetmG</a>) erscheint im Ausnahmekatalog zum journalistischen Quellenschutz.</p>
<p>Und damit schnappt die Falle für «Roland» und die Journalistin zu. Weil der Dealer in den Medien selber davon gesprochen hat, dass er mit seinem Tun 12‘000 Franken im Jahr verdient, macht er sich als gewerbsmässiger Drogenhändler mit «erheblichem» Gewinn verdächtig. Man hat eine schwere Straftat des Ausnahmekatalogs vor sich, und der Quellenschutz gerät ins Wanken. Wäre die Rede von 9‘000 Franken gewesen oder wäre der Betrag weggelassen worden, wäre der Quellenschutz dicht geblieben.</p>
<p>So aber verlässt die Journalistin den im schweizerischen Recht sicheren Hafen und setzt den Quellenschutz einem gerichtlichen Ermessenentscheid aus.</p>
<p>Das Bundesgericht macht die Abwägung der Verhältnismässigkeit kurz und gibt medienfreiheitlichen Überlegungen wenig Raum. Es geht davon aus, dass der Quellenschutz angesichts einer «Katalogtat» nun die Regel sei, das Aussageverweigerungsrecht ist nur noch die Ausnahme. Besondere Hinweise wären nötig, die dem Schutz der Quelle eine erhöhte Bedeutung zukommen liessen, etwa dass schwere Missstände in Politik, Wirtschaft oder öffentlicher Verwaltung aufgedeckt würden. Davon sei hier nicht die Rede. Die Journalistin habe die Basler Cannabis-Szene mit den Aussagen des Porträtierten dargestellt und ihm so eine Plattform gegeben, um den von ihm betriebenen Drogenhandel verharmlosend als normales Gewerbe unter Kollegen darzustellen, mit dem sich ohne grosses Risiko und ohne grossen Aufwand ein erklecklicher Verdienst erzielen lässt.</p>
<p>Wie schwer sind die publik gewordenen Straftaten wirklich? Diese Frage verbietet sich das Bundesgericht. Man habe nun einmal eine Tat aus dem Ausnahmekatalog vor sich, der Gesetzgeber hat es so entschieden. Innerhalb der Straftaten, die den Quellenschutz aushebeln können, wiege der vorliegende Fall zwar eher leicht, doch immerhin mache der Zeitungsartikel zahlreiche Kundenbesuche in kurzer Zeit sichtbar und deute auf eine gross angelegte Verkaufsorganisation weicher Drogen hin. Dazu will der porträtierte Mann seit vollen zehn Jahren Hasch-Dealer sein.</p>
<p>Am differenziertesten wird das Bundesgericht dort, wo es seinen früheren Entscheid zum «Fall Turina» Jahren aufgreift. Damals hatte das Bundesgericht <a href="http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/newzzEPKRN0CN-12-1.46197" target="_blank">den Quellenschutz hochgehalten</a>. Der Fall liege anders, denn damals seien gewichtigere öffentliche Interessen im Spiel gestanden, und die Aussage des Medienschaffenden sei zur Klärung des damaligen Straffalles nicht mehr nötig gewesen.</p>
<p>Auffällig ist, dass das Redaktionsgeheimnis gegenüber «Roland» in einem Fall durchstossen wird, den die Zeitung erst gerade ans Licht gebracht hat. Das simple Fazit lautet: Ohne Publikation hätten die Strafverfolger noch weniger, nämlich gar nichts in der Hand. Die Journalistin soll nun nicht Puzzlesteinchen liefern, sondern gleich den Täter.</p>
<p>Es ist eine gefährliche Situation für Informanten und Medienschaffende. Ihre Vertraulichkeitszusage ist nur dann tauglich, wenn die Publikation keinen Verdacht auf eine «Katalogtat» schafft. Dazu muss man mit der Lesebrille und mit juristischer Neugier ins Gesetz blicken. Denn der obenstehende Deliktsbandwurm ist zwar Paragraf für Paragraf präzis im Gesetz nachzulesen, aber auch lang – und er enthält im Fall des Cannabishandels ab 10‘000 Franken Gewinn eine Überraschung (genauer wohl: einen Fehler).</p>
<p>«Roland» und die Journalistin hätten beim Biertrinken übereinkommen müssen, auf die Publikation von Geschäftszahlen zu verzichten, so wie es die stolzen Privatunternehmer in der Schweiz vormachen. Dann wäre der Quellenschutz robust, und man müsste nicht vor den Menschenrechtsgerichtshof nach Strassburg, um ein Argumentationsgefecht gegen die Schweiz auszutragen.</p>
<p>Oder hätte man einen reflektierenden Text daraus machen müssen, um für einen «wesentlichen gesellschaftlichen Diskurs» zu werben, wie es der Strassburger Gerichtshof in seinen Entscheiden jeweils erwartet? Eine Stilfrage, die für den vorliegenden Fall kaum vor Gericht gehört. Im Cannabisgeschäft scheint das Leben anders zu fliessen, lockerer. Das Porträt zeigt eine Momentaufnahme der Kiffer-Szene, die vernebelt-plätschernde Normalität beim Drogendealen in der Stube. Gerade der Verzicht auf explizite Politik zeichnet den Text über «Roland» aus. Solches wird weiterhin möglich sein, doch die Redaktionen müssen sich den Quellenschutz genauer ansehen. Sie müssen die Katalogtaten kennen und ihre Informanten darüber aufklären.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2014/02/21/quellenschutz-100-garantiert-was-die-medienschaffenden-ihren-informanten-auch-noch-sagen-muessen/">Quellenschutz 100% garantiert? Was die Medienschaffenden ihren Informanten auch noch sagen müssen</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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