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	<title>Bundesverfassung | MEDIENWOCHE</title>
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	<description>Magazin für Medien, Journalismus, Kommunikation &#38; Marketing</description>
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		<title>Nationalrat gegen umfassenden Medienartikel in der Verfassung</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2022/03/18/nationalrat-gegen-umfassenden-medienartikel-in-der-verfassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2022 23:23:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nationalrat will keinen Verfassungsartikel, wonach der Bund neben Radio und Fernsehen auch Presseunternehmen direkt fördert. Er hat als Zweitrat eine entsprechende parlamentarische Initiative abgelehnt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Nationalrat will keinen Verfassungsartikel, wonach der Bund neben Radio und Fernsehen auch Presseunternehmen direkt fördert. Er hat als Zweitrat eine entsprechende parlamentarische Initiative abgelehnt.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2022/03/18/nationalrat-gegen-umfassenden-medienartikel-in-der-verfassung/">Nationalrat gegen umfassenden Medienartikel in der Verfassung</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Über das Private</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2016/09/21/ueber-das-private/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[René Zeyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Sep 2016 12:12:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hintergrund]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Drei aktuelle Fälle befeuern die Debatte, wo die Grenze zwischen Privatangelegenheit und gerechtfertigtem öffentlichem Interesse verläuft. Geht es darum, eklatante Widersprüche im Verhalten Prominenter aufzudecken, kann von einem unbefugten und unanständigen Eindringen in die Privatsphären keine Rede sein. Da es hier um eine allgemeine Erörterung geht, schützen wir die Betroffenen, indem die Namen nicht genannt <a href="https://medienwoche.ch/2016/09/21/ueber-das-private/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Drei aktuelle Fälle befeuern die Debatte, wo die Grenze zwischen Privatangelegenheit und gerechtfertigtem öffentlichem Interesse verläuft. Geht es darum, eklatante Widersprüche im Verhalten Prominenter aufzudecken, kann von einem unbefugten und unanständigen Eindringen in die Privatsphären keine Rede sein. Da es hier um eine allgemeine Erörterung geht, schützen wir die Betroffenen, indem die Namen nicht genannt werden.<br />
<span id="more-28037"></span><br />
Dürfen die Medien über den nicht folgenlosen Seitensprung eines Politikers berichten, der lange Jahre Präsident einer christlichen Partei war und ein römisch-katholisches Glaubensbekenntnis zur Ehe und Familie öffentlich ablegt? Über sexuelle Belästigung durch einen Gewerkschaftsführer, dessen Organisation «zero tolerance» für solches Verhalten propagiert? Über ein stationäres Triebdruckgebiet in der Hose eines Wettermannes und seine Folgen? Zuvorderst die Betroffenen hätten es am liebsten, wenn das Privatsache wäre; die Medien wissen, dass auch heute noch gilt «sex sells», und das Publikum ist hin und her gerissen zwischen Entrüstung und Kitzel. Wobei alle kommentierenden Leser, die sich über Verletzungen der Privatsphäre erregen, damit eingestehen, dass sie die Ergebnisse freiwillig zur Kenntnis genommen haben.</p>
<p>Zunächst regelt die Sache mit der Privatsphäre das Recht. Auf Ebene Bundesverfassung («Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens») und auf Ebene ZGB («Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»). Ein Echo davon findet sich auch in der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserats: «Sie respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.»</p>
<p>Es gibt also keinen absoluten Schutz der Privatsphäre, wie das sogar von Medienanwälten gelegentlich behauptet wird. Die entscheidenden Begriffe bei der Berichterstattung sind «Einwilligung des Verletzten» und «öffentliches Interesse». Näheres regeln die Anwälte, wie meistens je besser bezahlt, desto massiver zugunsten des «Verletzten». Hinzu kommt, dass auch in der Schweiz in den letzten Jahrzehnten der sogenannte People-Journalismus Einzug gehalten hat. Also beispielsweise die Home-Story, in der ein Prominenter (oder einer, der sich dafür hält), darauf spezialisierten Medien mehr oder minder kontrollierten Zugang zu seiner Privatsphäre erlaubt, bis in die Badewanne oder das Schlafzimmer. Und wie heisst es so schön: Wer mit den Medien im Lift nach oben fährt, fährt mit ihnen auch wieder runter.</p>
<p>Der Luftkampf über die Deutungshoheit, was unverletzliche Privatsphäre ist und was nicht, spielt sich zunächst in der Auslegung des «öffentlichen Interesses» ab. Hier wird fein differenziert, dass für «Personen der Zeitgeschichte», also Stars und Sternchen, Prominente und Politiker oder bedeutende Wirtschaftsführer etwas andere Regeln gelten als für den Jedermann. Wenn Metzgermeister M., der keinen Gottesdienst am Sonntag auslässt, vor Gott seiner Gattin einen Ehebruch mit Folgen reinhaut, ist kaum öffentliches Interesse erkennbar. Auch nicht, wenn ein ansonsten unauffälliger und unbedeutender Vorgesetzter seiner Assistentin penetrant in den Ausschnitt starrt und sie mit anzüglichen SMS bombardiert. Und auch nicht, wenn ein unbekannter Meteorologe ständig Tiefdruck mit Triebdruck verwechselt. Auch wenn es da zu juristischen Folgen kommen sollte, darf höchstens anonymisiert über ein allfälliges Urteil berichtet werden.</p>
<p>Wer sein Privatleben prinzipiell für sich behält, hat eine grössere Schutzzone, selbst wenn er (oder sie) eine Person des öffentlichen Interesses ist. Anders sieht das aus, wenn diese Person den Medien und damit der Öffentlichkeit tiefe Einblicke in die Sonnenseite ihres Privatlebens, in ihre religiösen, moralischen oder sittlichen Prinzipien gibt oder gar deren Allgemeinverbindlichkeit einfordert.</p>
<p>Ein christlicher Politiker, der für den Schutz der Ehe ist und den biblischen Geboten nachlebt, wird nicht als schwacher Mann geoutet, wenn enthüllt wird, dass er sich bei einem Seitensprung fortpflanzte, sondern als Heuchler. Ein Gewerkschaftsführer, der für völlige Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz kämpft, wird nicht in seiner Privatsphäre verletzt, wenn sein eigenes Belästigungsverhalten geoutet wird, sondern als Heuchler entlarvt. Nicht anders sieht es bei einem Wettermann aus, der den vollen Namen einer Frau öffentlich verwendet, die ihn zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigte, er aber mit allen juristischen Mitteln gegen jede von ihm so deklarierte Verletzung seiner Privatsphäre vorgeht, sei es auch nur die Wiederholung von Einblicken in sein Privat- und Intimleben, die er selbst den Medien gewährte.</p>
<p>Dann gibt es noch die «Einwilligung des Verletzten». Wenn der People-Journalist anruft und sagt: «Wir haben Kenntnis von einer eher unschönen Story aus Ihrem Privatleben und werden morgen folgende saftigen Details veröffentlichen. Was sagen Sie dazu?», hat der Betroffene zwei Möglichkeiten. Er erwidert: «Kein Kommentar, und das ist kein Zitat» und ruft sofort seinen Anwalt an. Oder, der Betroffene nimmt Stellung und versucht so, das Schlimmste zu verhüten. Besonders, wenn er zuvor nicht verhütet hat. Damit hat er aber seine Einwilligung erteilt und kann sich schon aus diesem Grund nicht darüber beschweren, dass Ereignisse aus seiner Privatsphäre öffentlich dargestellt werden.</p>
<p>Wenn der Berichterstatter die Tatsachen schildert und auf Widersprüche zwischen Sein und Schein hinweist, masst er sich damit auch nicht ein Richteramt an oder impliziert, dass er selbst ein vor Fehltritten gefeiter oder moralisch überlegener Mensch wäre. Es kann schliesslich auch Journalisten passieren, dass sie auf Widersprüche zwischen öffentlichen Positionen und privatem Verhalten hingewiesen werden. Obwohl gerade Berichterstatter meistens besonders empfindlich darauf reagieren, gilt hier gleiches Recht für alle. Allerdings nicht für alle Beteiligten.</p>
<p>Im Falle des zum Vater gewordenen C-Politikers hat seine offenbar auch tiefreligiöse aussereheliche Beziehung durch ihren Anwalt klargestellt, dass sie keine Person des öffentlichen Interesses sei, und ihre Leibesfrucht auch nicht. Das muss respektiert werden, auch wenn es in anderen Zusammenhängen zu Absurditäten führt. Wie zum Beispiel im berühmten Mordfall in Kehrsatz, wo der Name des Opfers bekannt ist und bis heute erwähnt werden darf, der freigesprochene Mörder hingegen hat das Recht auf Anonymität im Rahmen seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft.</p>
<p>Kein Mensch hat es gerne, wenn fremde Leute Einblick in seine Privatsphäre bekommen, in der Unterwäsche herumschnüffeln, besonders, wenn sie schmutzig ist. Auch Personen des öffentlichen Interesses haben Anspruch auf Schutz. Aber keinen absoluten. Besonders gefährdet sind Prominente, die ihre moralischen oder religiösen oder weltanschaulichen Ansichten öffentlich zur allgemeinen Richtschnur erheben, mit Eifer die Befolgung einfordern, zudem tiefe Einblicke in ihre angeblich heile Privatwelt geben, beispielsweise ökologische Bescheidenheit predigen, sich gerne auf dem Velo fotografieren lassen – und sich dann höchlichst darüber erregen, wenn man ihnen Tausende von Flugkilometern für Ferienreisen vorwirft. Oder die ständige Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bejammern, während sie selbst diejenigen von anderen verletzen. Hier geht es nicht um das unbefugte und unanständige Eindringen in Privatsphären, sondern um die Berichterstattung über Heuchelei, Doppelmoral, Schein und Sein, um die Aufdeckung von eklatanten Widersprüchen, um einen Glaubwürdigkeitstest. Wird das ohne moralisch erhobenen Zeigefinger durchgeführt und der Betroffene an seinen eigenen Massstäben gemessen, ist das sinnvolle und nötige Information, Aufklärung. Und alles Geschrei, dass das die Medien und die Öffentlichkeit nichts angehe, ebenfalls reine Heuchelei.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2016/09/21/ueber-das-private/">Über das Private</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>Initiativtext mit grossen Fragezeichen</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2014/06/25/initiativtext-mit-grossen-fragezeichen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Jun 2014 09:41:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Wortlaut der Volksinitiative «zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren» zielt gleich mehrfach ins Leere. Obwohl die Terminologie nicht allein entscheidend wäre bei einer allfälligen Umsetzung, erweist sich der Initiativtext als Hypothek für das vermeintlich radikale Begehren und schmälert dessen Glaubwürdigkeit. Seit dem 11. Juni sammelt ein Komitee Unterschriften für die Volksinitiaitve «Ja zur Abschaffung <a href="https://medienwoche.ch/2014/06/25/initiativtext-mit-grossen-fragezeichen/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Wortlaut der Volksinitiative «zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren» zielt gleich mehrfach ins Leere. Obwohl die Terminologie nicht allein entscheidend wäre bei einer allfälligen Umsetzung, erweist sich der Initiativtext als Hypothek für das vermeintlich radikale Begehren und schmälert dessen Glaubwürdigkeit.<br />
<span id="more-20367"></span><br />
Seit dem 11. Juni sammelt ein Komitee Unterschriften für die <a href="http://www.nobillag.ch/" target="_blank">Volksinitiaitve «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)»</a>. Bis Ende 2015 bleibt ihnen Zeit, 100 000 Schweizer Bürgerinnen und Bürger davon zu überzeugen, dass ein «fairer Medienwettbewerb» nur möglich sei ohne öffentliche Mittel für Radio und Fernsehen. Der Unmut kristallisiert sich vor allem an der Inkassostelle Billag, die als das Böse schlechthin gilt und idealtypisch das gesamte öffentlich finanzierte Rundfunksystem verkörpert. Darum firmiert das Begehren auch unter dem Kurznamen «No Billag».</p>
<p>Um die verhasste Billag loszuwerden, und mit ihr gleich auch die SRG in ihrer heutigen Form über Bord zu werfen, will das Initiativkomitee den <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a93" target="_blank">Artikel 93 der Bundesverfassung</a> ergänzen. Staatliche Subventionen sollen verboten werden, ebenso das Erheben von Empfangsgebühren. Und logischerweise will das Komitee dem Bund untersagen, eigene Radio- und TV-Stationen zu betreiben.</p>
<p>Was auf den ersten Blick plausibel und zum Erreichen des Ziels tauglich aussieht, erweist sich bei einer genaueren Betrachtung so ziemlich als das Gegenteil. Mit dem verwendeten Terminologie im Initiativtext, droht der Schuss nach hinten loszugehen und das Begehren wirkungslos zu verpuffen.</p>
<p>Beginnen wir bei den Subventionen. «Er [der Bund] subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen», soll als neuer Absatz 4 im Medienartikel verankert werden. Das ist der erste Streich. Mit einem Subventionsverbot wäre der «Gebühren-Abzocke» praktisch der Garaus gemacht – oder eben auch nicht. «Gebühren als solche sind sicher keine Subventionen», teilt Staatsrechtler und Alt-Ständerat René Rhinow auf Anfrage mit. Das Initiativkomitee stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich bei den Empfangsgebühren sehr wohl um Subventionen handle. Florian Maier, Co-Präsident des Komitees, zitiert dazu aus dem Subventionsgesetz. Dass dies ein untauglicher Versuch ist, zeigt die Nachfrage beim Finanzdepartement: «Da Radio- und Fernsehgebühren nicht über den Bundeshaushalt abgerechnet werden, handelt es sich auch nicht um eine Bundessubvention im eigentlichen Sinne.» Von einem Subventionsverbot im Medienbereich wären lediglich <a href="http://www.persoenlich.com/news/medien/bund-zahlt-20-millionen-f%C3%BCr-swissinfo-3sat-und-tv5-230198" target="_blank">Swissinfo, 3Sat und TV5 betroffen</a>, die zu Teilen direkt vom Bund finanziert werden.</p>
<p>Auch die «Empfangsgebühren», der zweite zentrale Terminus im Initiativtext, erweisen sich als nicht besonders geeignet, um die Finanzierung von Radio und TV mit öffentlichen Mitteln künftig zu unterbinden. «Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben», schlägt das Komitee als neuer Absatz für den Medienartikel vor. Das Problem: Die Empfangsgebühren sind auf bestem Weg, abgeschafft zu werden. Das ist ein Kernpunkt der laufenden Revision des Radio- und Fernsehgesetzes. In Zukunft wird der öffentliche Rundfunk in der Schweiz über eine allgemeine Medienabgabe alimentiert, die eben gerade keine Empfangsgebühr mehr ist, weil die Abgabepflicht nicht mehr am Vorhandensein eines empfangsbereiten Geräts anknüpft. Der unterschiedliche Charakter der beiden Finanzierungsformen kommt auch in der Terminologie des «Systemwechsels» zum Ausdruck.</p>
<p>Ob Abgabe oder Gebühr ist Florian Maier vom Initiativkomitee indes einerlei: «Ich denke kaum, dass bei einem verfassungsmässigem Verbot von ‹Empfangsgebühren› eine ‹Medienabgabe› erlaubt sein soll. Ansonsten könnte man jedes Verbot durch eine Neubenennung mit marginalen Änderungen umgehen.» Man habe diesen Begriff gewählt, weil nach geltendem Recht und bis auf Weiteres Empfangsgebühren erhoben werden. Dennoch bleibt unverständlich, warum das Komitee den Passus nicht eine Formulierung gewählt hat, die jede Form einer Zwangsabgabe zur Medienfinanzierung verbietet. Der gewählte Initiativtext lässt zumindest Spielraum für ein Weiterbestehen einer Inkassostelle, vielleicht sogar die Billag.</p>
<p>Dass das Komitee stärker der eigenen Propaganda vertraut als der medienpolitischen Realität, zeigt auch ein weiterer Absatz: «Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.» Klingt markig, bliebe aber ganz und gar wirkungslos. Denn die Staatsunabhängigkeit der Medien ist bereits in Artikel 93 Absatz 3 der Bundesverfassung festgehalten. Im Rahmen der laufenden Revision des Radio- und Fernsehgesetzes soll die Unabhängigkeit noch stärker als bisher verankert werden. Mit dem expliziten Staatssenderverbot moppelt die Initiative doppelt. Das ist gut gemeint, aber schlecht formuliert.</p>
<p>Unter dem Strich bleibt vom vermeintlich radikalen Vorhaben nicht mehr viel übrig. Die Anti-Billag-Initiative stellt sich zum frühstmöglichen Zeitpunkt selbst ein Bein. Sollten die Unterschriften zustandekommen und die Initiative vom Volk angenommen werden, würde der fahrlässig formulierte Text für erhebliche Unsicherheiten bei der Umsetzung sorgen. Zwar ist bei der Auslegung nicht nur auf die Terminologie abzustützen, sondern auch auf den Willen der Initianten. Ein entgegenstehender Wortlaut vermag die kommunizierte Absicht allerdings nur begrenzt zu korrigieren. Für die medienpolitische Diskussion rund um die Rolle von SRG und Service public ist die Initiative unter diesen Vorzeichen ein denkbar schlechter bis unbrauchbarer Beitrag.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2014/06/25/initiativtext-mit-grossen-fragezeichen/">Initiativtext mit grossen Fragezeichen</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>Angemessene Begriffsverwirrung</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2012/02/27/angemessene-begriffsverwirrung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Markus Schär]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 08:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienwoche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Markt der Medien und damit der Meinungen funktioniert besser denn je. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte lässt sich eine Pflicht des Staates ableiten, für angemessene Information seiner Bürger zu sorgen. Eine Replik von Markus Schär* auf den Artikel «Recht auf angemessene Information» von Pascal Zwicky und <a href="https://medienwoche.ch/2012/02/27/angemessene-begriffsverwirrung/">Weiterlesen ...</a></p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2012/02/27/angemessene-begriffsverwirrung/">Angemessene Begriffsverwirrung</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignleft" src="https://medienwoche.ch/wp_live/wp-content/uploads/2011/08/perspektiven_logo.jpg" alt="" width="120" height="120" /> Der Markt der Medien und damit der Meinungen funktioniert besser denn je. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte lässt sich eine Pflicht des Staates ableiten, für angemessene Information seiner Bürger zu sorgen. Eine Replik von Markus Schär* auf den Artikel <a href="https://medienwoche.ch/2012/02/16/recht-auf-angemessene-information/" target="_self">«Recht auf angemessene Information»</a> von Pascal Zwicky und Werner A. Meier.<br />
<span id="more-30442"></span><br />
Rettet den Bannwald der Demokratie! Helft also der Lokalpresse – halt zwangsweise, wenn die Verleger sich nicht helfen lassen wollen! Das fordern nicht nur Medienwissenschaftler, schon am SPS-Parteitag 1998 schrieben es die Juso in einem Papier fest. Als letzter Redaktor der Thurgauer AZ (+1984) desillusioniert und als Kantonalparteipräsident von der Lokalpresse schikaniert, hielt ich wenig von der Idee. Ich fragte meine GenossInnen, ob sie etwa einen Thurgauer Verleger unterstützen wollten, der in seinen drei Lokalzeitungen SP-Ständerat Thomas Onken nach dessen sensationeller Wahl 1987 jahrelang nicht stattfinden liess.  Der Juso-Sprecher verlangte das Wort und beschimpfte mich als Neoliberalen. Damit war die Debatte erledigt, der Passus genehmigt.</p>
<p>Auf diesem intellektuellen Niveau hält sich die Debatte hier. Die staatlich besoldeten Denker und Lenker des Instituts für Publizistikwissenschaft und Medienforschung der Universität Zürich IPMZ pflegen eine Verwirrung und Umdeutung der Begriffe, die sie bei George Orwell gelernt haben könnten. Um den «demokratiegerechten» Journalismus dekretieren zu können, erklären Pascal Zwicky und Werner A. Meier <a href="https://medienwoche.ch/2012/02/16/recht-auf-angemessene-information/" target="_self">hier das «Recht auf angemessene Information»</a>, bzw. die Pflicht des Staates, dafür zu sorgen, gar zum universalen Menschenrecht – in der spezifischen Auslegung des IPMZ:</p>
<blockquote><p>«Sei es in der schweizerischen Bundesverfassung, im deutschen Grundgesetz, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO: Der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit kommen  als Menschenrechte in demokratischen Gesellschaften eine zentrale Bedeutung zu. Gerade der Blick auf die Geschichte der Medienfreiheit zeigt allerdings, dass sie sich einseitig als unternehmerische Freiheit für die Medien durchgesetzt hat.»</p></blockquote>
<p>Eines der grössten Defizite der Mediengesellschaft ist wohl ihre Geschichtsvergessenheit. Dagegen lässt sich in einer offenen Gesellschaft wenig machen – zumindest von Medienwissenschaftsdozenten dürfte man aber eine Ahnung von Mediengeschichte erwarten. Dass sich die Medienfreiheit «einseitig» als Freiheit der Citoyens (nicht der Unternehmer!) durchgesetzt hat, lässt sich einfach erklären: Sie war in der Geschichte immer und einzig so gemeint.</p>
<p>Um sich das zu vergegenwärtigen, genügt die Lektüre des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pressefreiheit" target="_blank">Wikipedia-Artikels «Pressefreiheit»</a>. Die USA, demokratisches Vorbild auch für die Schweiz, schrieben als Erste das Verbot der staatlichen Zensur 1789/91 im First Amendment zur Verfassung fest: «Der Kongress wird kein Gesetz erlassen, das die Freiheit der Rede oder die der Presse einschränkt.» Und der Gründervater Thomas Jefferson meinte gar: «Wäre es an mir zu entscheiden, ob wir eine Regierung ohne Zeitungen oder Zeitungen ohne eine Regierung haben sollten, sollte ich keinen Moment zögern, das Letztere vorzuziehen.»<br />
Aber, dürften Zwicky/Meier einwenden: Dass die private Presse(vielfalt) in den USA und in der Schweiz zwei Jahrhunderte lang die Demokratie bewahrt hat, beweist gar nichts angesichts der Geisseln der Gegenwart wie des freien Marktes:</p>
<blockquote><p>«Unter dem Schlagwort Medienfreiheit wurden jahrzehntelang Kommerzialisierungs- und Monopolisierungsstrategien unternehmerisch und medienpolitisch vorangetrieben, die nicht nur den Medienunternehmen vergleichsweise hohe Profite einbrachten, sondern auch den demokratierelevanten Journalismus schwächten.»</p></blockquote>
<p>Könnte es sein, dass die Medienwissenschaftler nicht nur die Geschichte der Medienwelt nicht verstehen, sondern auch ihre Gegenwart? Ja, die Medienwelt wandelt sich rasant, und für einige zum Schlechteren: in den USA vor allem für die Printjournalisten wegen des Zusammenbruchs auch wichtiger Printprodukte und für die Wächter der demokratiegerechten Demokratie wegen der Popularität von Propagandasendern. Aber dank neuen Phänomenen wie Facebook, Twitter oder The Huffington Post nutzt die bisher schweigende Mehrheit die Medien erstmals in der Geschichte auch produktiv. Der Markt der Medien und damit der Meinungen (auch Demokratie genannt) funktioniert besser denn je. Nicht demokratierelevant sind diese Medien nur für ein paar Medienwissenschaftler im Zürcher Elfenbeinturm.</p>
<p>Und wie steht es mit den «Kommerzialisierung- und Monopolisierungsstrategien» in der Schweiz? Für die Verleger galt seit dem Anbruch der bürgerlichen Öffentlichkeit à la Habermas: Sie konnten nicht nur ihre Meinung verbreiten (lassen), sondern sie mussten immer ihr Publikum ansprechen, um wirtschaftlich zu überleben. Tamedia und NZZ-Gruppe übernahmen denn auch Regionalzeitungen nicht, um sie einem gewinnmaximierenden Monopol einzuverleiben, sondern um sie überhaupt auf einer tragfähigen ökonomischen Basis weiterzuführen. Umgekehrt gibt es heute mindestens so viele Mäzene wie je in der Pressegeschichte, die sich ohne kommerzielle Strategie ein Medium leisten, so in Basel mit seiner historisch einmaligen Medienvielfalt – aber jene, die nicht gerade Oeri heissen, sind den Medienverwaltern auch nicht recht, beziehungsweise zu rechts.</p>
<p>Schliesslich: Wenn je ein Schweizer Medienhaus eine Monopolisierungsstrategie «medienpolitisch vorantrieb» (wie immer das gehen soll), dann die SRG. Als Private endlich Radio machen durften, führte sie DRS3 ein, um das Publikum mit gebührenfinanzierten akustischen Tapeten zu versorgen; als Private endlich Fernsehen machen wollten, jagte sie ihnen mit den zweiten Programmen die Zuschauer ab, indem sie Formel-1-Rennen, Miss-Schweiz-Wahlen und «Desperate Housewives» zum Service public erklärte. Trotzdem fordern Zwicky/Meier:</p>
<blockquote><p>«Eine Debatte darüber, wie der Staat mit der nötigen Zurückhaltung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit als positiven Rechtsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger zum Durchbruch verhelfen könnte. So etwa durch den Support von zivilgesellschaftlich institutionalisierten, demokratisch organisierten und rechenschaftspflichtigen Medienorganisationen, deren Ziel nicht die Profitmaximierung ist, sondern demokratiegerechter Journalismus.»</p></blockquote>
<p>Dafür müssen Zwicky/Meier nach der «negativen» Freiheit der Medien von staatlichen Eingriffen (in die der Staat «mit der nötigen Zurückhaltung» eingreifen soll) nur noch alle anderen Begriffe à la Orwell umdeuten: Zivilgesellschaft, Demokratie, Journalismus, Qualität.</p>
<p>Zur Zivilgesellschaft zählen sie, <a href="https://medienwoche.ch/2011/09/19/medien-jenseits-von-markt-und-staat/" target="_self">so Pascal Zwicky hier</a>, beispielsweise mit einem Drei-Säulen-Modell finanzierte Medien-Genossenschaften: «20 Prozent übernimmt die Trägerschaft. Bei einem jährlichen Beitrag von 600 Franken bräuchte es pro Region 200 Genossenschafter. 30 Prozent übernehmen die Haushalte der entsprechenden Regionen über eine Kommunikationsabgabe, die auf Gemeindeebene erhoben wird. Bei 60‘000 Personen macht das drei Franken pro Kopf. Und 50 Prozent kommen schliesslich vom Bund.» 20 Prozent der Mittel dieser «zivilgesellschaftlichen» Institution kämen also von den Zivilisten, 80 Prozent via Gebühren und Steuern vom Staat – noch mehr als bei der SRG mit ihren 72 Prozent Zwangsabgaben. Zivilgesellschaft bedeutet aber für alle, die je darüber nachdachten, gerade eine Sphäre zwischen (und losgelöst von) Staat, Markt und Familie.</p>
<p>Was unter demokratiegerechtem Journalismus zu verstehen ist, darf keinesfalls die demokratische Mehrheit bestimmen; Manuel Puppis vom IPMZ <a href="https://medienwoche.ch/2011/10/17/medienpolitik-gepflegtes-desinteresse/" target="_self">erklärte es hier</a> in einer Klage über das «gepflegte Desinteresse» an der Medienpolitik: «Atomkraftwerke oder ein ausgeglichener Staatshaushalt – zweifelsohne wichtige und politisch hoch umstrittene Themen – erhalten ungleich mehr Aufmerksamkeit als Massnahmen, die auf die Medien, das Nervensystem unserer Gesellschaft, abzielen.» Illustriert war der Artikel mit einem Bild von Bundesratssprecher André Simonazzi und zwei Journalisten, die sich vor ihm im Saal des Bundesmedienhauses verlieren. Demokratiegerechter Journalismus ist offensichtlich, wenn die Medien folgsam verbreiten, was immer Regierung, Verwaltung und Medienwissenschaft für demokratierelevant halten, und seien es die Sprechblasen des Bundesratssprachrohrs – aber nicht, was das Stimmvolk für interessant hält.</p>
<p>Wie es die Medienwissenschaftler selber mit der Qualität halten, zeigten schliesslich nicht nur der Artikel von Zwicky/Meier, sondern vor allem die Kommentare dazu, so unübertrefflich jener von ZHAW-Professor Vinzenz Wyss – «Wer Ohren hat zu hören, der höre» –, der als Qualitätssicherer bei den Programmveranstaltern prüft, ob sie «eine Verantwortungtskultur etabliert haben».</p>
<p>Doch was soll alles Mäkeln an der Begriffsverwirrung – immerhin können sich Zwicky/Meier auf das ultimative Killerargument berufen, die Menschenrechte:</p>
<blockquote><p>«1979 betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte nicht nur das Recht schützt, die von den Medien verbreiteten Mitteilungen zu empfangen, sondern es wird dem Publikum auch das Recht zugesprochen, angemessen d.h. demokratiegerecht informiert zu werden.»</p></blockquote>
<p>Noch vor zehn Jahren hätte ich als interessierter Bürger diese zentrale Information, auf der Zwicky/Meier ihre Argumentation aufbauen, nur mit einem halben Tag Suchen in der Bibliothek überprüfen können. Heute ergibt eine dreiminütige Google-Suche, dass die Autoren das EGMR-Urteil <a href="http://www.eugrz.info/pdf/EGMR34.pdf" target="_self">«Sunday Times gegen Vereinigtes Königreich»</a> vom 26. April 1979 meinen. 1972 veröffentlichte die Sunday Times den Artikel «Our Thalidomide (Contergan, ms) Children – A Cause for National Shame» und kündigte eine Dokumentation zu den Hintergründen des Skandals an. Die verantwortliche Firma klagte, der Generalstaatsanwalt verbot darauf weitere Veröffentlichungen.</p>
<p>Der EGMR gab der Zeitung Recht, und tief unten im Urteil hielt er in Ziff. 65 fest: «Wenn die Massenmedien auch nicht die Grenzen überschreiten dürfen, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege gezogen sind, so obliegt es ihnen doch, Informationen und Ideen über Angelegenheiten, die Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, ebenso zu verbreiten wie solche in anderen Bereichen öffentlichen Interesses. Die Medien haben die Aufgabe, solche Informationen und Ideen zu verbreiten, und die Öffentlichkeit hat das Recht, sie zu empfangen.» Und in der folgenden Ziff. 66 betonte der EGMR nochmals, «dass Art. 10 (der EMRK) nicht nur die Freiheit der Presse garantiert, die Allgemeinheit zu informieren, sondern auch das Recht der Allgemeinheit, angemessen informiert zu werden».</p>
<p>Wer Augen hat zu lesen, der lese: Die Hüter der Menschenrechte halten fest, dass der Staat das Recht der Bürger nicht verletzen darf, über alle Bereiche des öffentlichen Interesses informiert zu werden – aus diesen drei klaren Sätzen leiten Zwicky/Meier in einem argumentativen Salto mortale mit Bauchlandung die Pflicht des Staates ab, für die «angemessene, d.h. demokratiegerechte» Information des Bürgers zu sorgen. (Muss ich noch erwähnen, dass der Begriff «demokratiegerecht» im Urteil nirgends vorkommt?) Der angemessene Kommentar zu diesem Vorgang geziemt sich im öffentlichen Diskurs nicht.</p>
<p>Nur noch ein persönliches Fazit nach fünfzig Jahren Medienpraxis in der Provinz: Die drei Lokalblätter des SP-feindlichen Verlegers gingen 2001 in der Thurgauer Zeitung auf; Tamedia machte das Blatt nach der Übernahme 2005 erstmals seit den Zeiten von Oskar Reck und Jürg Tobler um 1970 wieder zu einer Zeitung, die eine faire demokratische Debatte zuliess. 2010 schliesslich kaufte die NZZ die TZ und stellte dafür die Thurgauer Kopfblätter des St. Galler Tagblatts ein.</p>
<p>Der Thurgau hat also nur noch eine Tageszeitung, aber daneben ein Regionaljournal, diverse Lokalradios und -fernsehen, Gratisblätter, Lokalanzeiger, Onlinemedien und seit Jahren bezahlte Gemeindeseiten in den Regionalblättern, auf denen die Behörden demokratiegerecht veröffentlichen, was die Bürger interessieren muss. (Pascal Zwicky preist die genossenschaftlich finanzierte «Regi Die Neue» im Hinterthurgau als Modell – ich sagte an einer Tagung in seiner Anwesenheit unwidersprochen, das Verlautbarungsorgan von Vereinen und Gewerbe komme bei den Leuten gerade an, weil es keinen Journalismus betreibe.) Und vor allem ist die TZ, seit sie zum St. Galler Tagblatt gehört, so gut wie noch nie – meint zum Beispiel meine 83-jährige Mutter, die daneben den «Stern» kauft und die SonntagsZeitung immer schlechter findet. Aber meine Mutter versteht halt nichts von Demokratie.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2012/02/27/angemessene-begriffsverwirrung/">Angemessene Begriffsverwirrung</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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