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	<title>Justiz | MEDIENWOCHE</title>
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	<description>Magazin für Medien, Journalismus, Kommunikation &#38; Marketing</description>
	<lastBuildDate>Fri, 17 Jun 2022 16:32:07 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Amber Heard, Johnny Depp und das mediale Halbwissen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marko Ković]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jun 2022 16:26:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienwoche]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Promi]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amber Heard ist eine hinterlistige Psycho-Bitch, die den unschuldigen Johnny Depp ruinieren will: Diesen Eindruck konnte gewinnen, wer den Prozess der beiden Hollywood-Stars auf Social Media verfolgte. In abgeschwächter Form fand dieses Deutungsmuster auch Einzug in die journalistische Berichterstattung. Wir geben es vielleicht nicht gerne zu, aber es gibt kaum etwas Packenderes als einen richtig <a href="https://medienwoche.ch/2022/06/16/amber-heard-johnny-depp-und-das-mediale-halbwissen/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Amber Heard ist eine hinterlistige Psycho-Bitch, die den unschuldigen Johnny Depp ruinieren will: Diesen Eindruck konnte gewinnen, wer den Prozess der beiden Hollywood-Stars auf Social Media verfolgte. In abgeschwächter Form fand dieses Deutungsmuster auch Einzug in die journalistische Berichterstattung.</strong><br />
<a href="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616.jpg" data-rel="lightbox-image-0" data-magnific_type="image" data-rl_title="" data-rl_caption="" title=""><img fetchpriority="high" decoding="async" src="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616.jpg" alt="" width="1456" height="976" class="aligncenter size-full wp-image-97954" srcset="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616.jpg 1456w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616-300x201.jpg 300w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616-1024x686.jpg 1024w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616-768x515.jpg 768w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2022/06/MW-Heard-Depp-20220616-470x315.jpg 470w" sizes="(max-width: 1456px) 100vw, 1456px" /></a><br />
Wir geben es vielleicht nicht gerne zu, aber es gibt kaum etwas Packenderes als einen richtig dramatischen Rosenkrieg. Wenn private, intime Konflikte öffentlich ausgefochten werden, springen unsere voyeuristischen Instinkte an. Vor allem, wenn die Protagonist*innen zu den Schönen und Reichen gehören. Wie zum Beispiel bei dem spektakulären Verleumdungsprozess der Hollywood-Stars Johnny Depp und Amber Heard.<br />
</p>
<p>Amber Heard veröffentlichte 2018 einen <a href="https://www.washingtonpost.com/opinions/ive-seen-how-institutions-protect-men-accused-of-abuse-heres-what-we-can-do/2018/12/18/71fd876a-02ed-11e9-b5df-5d3874f1ac36_story.html" rel="noopener" target="_blank">Gastbeitrag in der «Washington Post»</a>, in dem sie sich als Opfer häuslicher Gewalt zu verstehen gibt (ohne Depp namentlich zu nennen). Depp verklagte Heard auf Verleumdung. Nach über sechs Wochen des Prozessierens entschied die Jury Anfang Juni, dass Heard sich der Verleumdung schuldig gemacht habe. In Heards Gegenklage wurde Depp wegen Aussagen seines ehemaligen Anwalts seinerseits auch in einem Punkt der Verleumdung schuldig gesprochen.</p>
<blockquote><p>In vielen Online–Kommentaren hiess es, dass das Urteil ein Wendepunkt für die MeToo-Bewegung sei: Man dürfe Frauen nicht pauschal Glauben schenken.</p></blockquote>
<p>Die Meinungen ausserhalb des Gerichtssaals waren aber schon lange vor der Urteilsverkündung gemacht. Unter Hashtags wie «AmberHeardIsALiar» haben Millionen von Menschen auf Social Media ihren Unmut über die angeblich psychisch labile Lügnerin Amber Heard kundgetan. Sie spiele sich als Opfer auf, aber in Tat und Wahrheit habe nicht Depp sie, sondern umgekehrt sie Depp misshandelt. In vielen Online–Kommentaren hiess es zudem, dass das Urteil ein Wendepunkt für die MeToo-Bewegung sei: Man dürfe Frauen nicht pauschal Glauben schenken. Diese Sicht der Dinge floss teilweise auch in die journalistische Berichterstattung ein. Etwa in der «Weltwoche», wo die Schriftstellerin <a href="https://weltwoche.ch/story/abschied-von-hmetoo/" rel="noopener" target="_blank">Cora Stephan</a> das Gerichtsurteil als «Abschied von #MeToo» und dem damit verbundenen «feministischen Opferkult» deutet.</p>
<p>Der «Weltwoche»-Artikel war nicht der einzige unvollständige Blick auf den Gerichtsprozess. <a href="https://www.tagesanzeiger.ch/wenn-ideologie-die-sicht-vernebelt-489170998644" rel="noopener" target="_blank">Michèle Binswanger</a> vom «Tages-Anzeiger» bemerkte im Mai, dass Heard ihre angeblichen Misshandlungen viel zu wenig gut fotografisch dokumentiert habe. Als ob es für Menschen, die Opfer körperlicher Gewalt werden, Routine sei, ihre Misshandlungen minutiös fotografisch zu dokumentieren. Im gleichen Text erklärt Binswanger weiter, es sei «auffällig», dass Heard im Gerichtssaal zwar «weinte und schluchzte, aber keine Tränen vergoss» – ein Vorwurf, der suggerieren soll, Heard spiele nur etwas vor.</p>
<p><a href="https://www.watson.ch/international/wissen/649338221-diese-psychischen-stoerungen-soll-amber-heard-haben-wir-erklaeren-sie" rel="noopener" target="_blank">Lara Knuchel</a> griff bei «Watson» die Vorwürfe von Depps Anwaltsteam auf, Amber Heard leide an Persönlichkeitsstörungen. Im Artikel «An diesen Persönlichkeitsstörungen soll Amber Heard leiden – wir erklären sie dir» werden die Krankheitsbilder ausführlich beschrieben, was unweigerlich den Eindruck erweckt, Heard leide tatsächlich an besagten Krankheiten. Dass die Psychologin, die diesbezüglich zugunsten Depps aussagte, Geld damit verdient, bei Gerichtsverfahren für die höchstbietende Seite günstige, klinisch fragwürdige Diagnosen zu erstellen, um damit die Geschworenen zu beeinflussen, wird im Artikel nicht erwähnt.</p>
<blockquote><p>Das Fehlen von Informationen wird zu einer pseudo-skandalösen, verschwörungstheoretisch aufgeladenen Geschichte aufgebauscht.</p></blockquote>
<p>Nach der Urteilsverkündung fragte sich <a href="https://www.nau.ch/people/welt/amber-heard-wer-passte-wahrend-prozess-auf-ihre-tochter-1-auf-66197429" rel="noopener" target="_blank">Aline Klötzli</a> bei «Nau», wer während des Gerichtsprozesses auf Heards einjährige Tochter aufgepasst habe. Heard habe sich während des Prozesses «eine teure Hütte mit Kino, Gym und Spa» gegönnt, aber es sei unklar, ob auch ihre Tochter dabei war. Obwohl – oder gerade weil – jegliche Informationen fehlen, entsteht so eine pseudo-skandalöse, verschwörungstheoretisch aufgeladene Geschichte, die Heard in ein schlechtes Licht rückt.</p>

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<p>Auch die Gestaltung von Überschriften und Bildern in der Berichterstattung hatte stellenweise einen latent Heard-kritischen Einschlag. In einem Artikel (ohne Autorenzeile) von <a href="https://www.20min.ch/story/amber-heard-gibt-zu-johnny-depp-geschlagen-zu-haben-244718649190" rel="noopener" target="_blank">20min.ch</a> beispielsweise steht in der Überschrift «Amber Heard gibt zu, Johnny Depp geschlagen zu haben». In viel kleinerer Schrift ist ergänzt: «Nicht als Erste» – im Artikel wird erwähnt, dass Heard bestreitet, jemals die erste gewesen zu sein, die zuschlug. In Kombination mit einer Fotografie, in der Heard in einer Momentaufnahme das Gesicht zornig zu verzerren scheint, entsteht der Eindruck, Heard sei die Täterin.</p>
<blockquote><p>Die diametral unterschiedlichen Urteile von 2020 und heute hätten journalistisch zu reden geben müssen.</p></blockquote>
<p>Die Anti-Heard-Stimmungslage schlug sich stellenweise also in der journalistischen Berichterstattung nieder, und zwar auf Kosten wichtiger Kontextinformationen. Zum Beispiel wurde nur spärlich diskutiert, dass Depp 2020 mit einer ähnlichen Klage im Vereinigten Königreich scheiterte. Der Richter entschied damals, dass zwölf Fälle, in denen Depp Heard misshandelt haben soll, <a href="https://www.theguardian.com/film/2020/nov/02/johnny-depp-trial-how-the-judge-ruled-on-14-alleged-assaults" rel="noopener" target="_blank">erwiesen seien</a>. Die diametral unterschiedlichen Urteile hätten journalistisch zu reden geben müssen. Hintergründe und kritische Analysen zu diesem Sachverhalt wären wertvoller gewesen als regelmässige oberflächliche Updates zum laufenden Verfahren in Live-Ticker-Manier.</p>
<blockquote><p>Je mehr wir Social Media als Informationsquelle nutzen, desto weniger wissen wir tatsächlich über die Dinge, über die wir uns zu informieren glauben.</p></blockquote>
<p>Die Dynamik der Meinungsbildung zur Heard-Depp-Schlammschlacht ist auch jenseits dieses einen Falles von Bedeutung. Zum einen fand online eine Stimmungsmache gegen Amber Heard statt, die nicht nur faktenfrei war, sondern teilweise <a href="https://www.nytimes.com/2022/05/26/arts/amber-heard-tiktok-johnny-depp.html" rel="noopener" target="_blank">fanatisch-hasserfüllte Züge annahm</a>. Das hat nicht zuletzt mit dem Umgang mit Informationsquellen zu tun. Immer mehr Menschen beziehen ihre Nachrichten oder Informationen über das Weltgeschehen von Social Media. Das Problem dabei: Je mehr wir Social Media als Informationsquelle nutzen, <a href="https://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/19331681.2021.1969611" rel="noopener" target="_blank">desto weniger wissen wir</a> tatsächlich über die Dinge, über die wir uns zu informieren glauben. Beste Bedingung, um schnell sehr starke Meinungen zu fassen, ohne sich differenziert mit der Situation auseinanderzusetzen.</p>
<p>Andererseits fanden sich die vorschnellen Deutungsmuster aus der überhitzten Online-Debatte zur Heard-Depp-Situation in leicht abgeschwächter Form in journalistischer Berichterstattung wieder. Teilweise geschah das subtil, teilweise recht explizit.</p>
<p>In der Kombination ergeben diese zwei Komponenten eine Art Kreislauf des Halbwissens. Sehr starke Meinungen werden gebildet und in einem rekursiven, auf sich selbst Bezug nehmenden Prozess verstärkt – weil alle etwas glauben, glaube ich es auch. Die zugrundeliegenden Fakten werden nur am Rande beachtet. In der Summe entsteht damit Schaden, der grösser ist als die Einzelteile des Kreislaufs. Im Fall von Heard und Depp besteht der Schaden vielleicht vor allem in der indirekten Verbreitung des <a href="https://time.com/6183505/amber-heard-perfect-victim-myth-johnny-depp/" rel="noopener" target="_blank">Mythos des «perfekten Opfers»</a>. Wer nicht genug Tränen vergiesst, wer Missbrauch nicht lückenlos audiovisuell dokumentiert, wer Spuren des Missbrauchs wie blaue Flecken und Schwellungen nicht öffentlich zur Schau stellt, wer nach dem ersten Missbrauchsfall die Partnerin oder den Partner nicht verlässt, aber auch, wer irgendwann entscheidet, Missbrauch nicht mehr einfach hinzunehmen und sich wehrt, ist kein «richtiges» Opfer. Eine komplett realitätsferne Sichtweise, die fast alle Opfer häuslicher Gewalt – egal, ob Männer oder Frauen – regelrecht verhöhnt.</p>
<p><small><strong>Update</strong>: In einer früheren Version stand geschrieben, die Psychologin habe eine Ferndiagnose gestellt. Das stimmt nicht. Sie hat 12 Stunden mit Heard verbracht.</small></p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2022/06/16/amber-heard-johnny-depp-und-das-mediale-halbwissen/">Amber Heard, Johnny Depp und das mediale Halbwissen</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>«Die Ankläger spielten mit den Emotionen»</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2022/02/09/die-anklaeger-spielten-mit-den-emotionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2022 09:55:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=94731</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Anwalt und Podcaster Duri Bonin ist einer der schärfsten Beobachter des Strafverfahrens gegen Pierin Vincenz und sechs Mitbeschuldigte. Im Interview erklärt er, warum es dem Prozess an Transparenz mangelt, weshalb Akteneinsicht für Journalistinnen essenziell wäre – und er verrät, ob er in diesem Verfahren lieber verteidigen oder anklagen würde.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2022/02/09/die-anklaeger-spielten-mit-den-emotionen/">«Die Ankläger spielten mit den Emotionen»</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anwalt und Podcaster Duri Bonin ist einer der schärfsten Beobachter des Strafverfahrens gegen Pierin Vincenz und sechs Mitbeschuldigte. Im Interview erklärt er, warum es dem Prozess an Transparenz mangelt, weshalb Akteneinsicht für Journalistinnen essenziell wäre – und er verrät, ob er in diesem Verfahren lieber verteidigen oder anklagen würde.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2022/02/09/die-anklaeger-spielten-mit-den-emotionen/">«Die Ankläger spielten mit den Emotionen»</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Lichtscheue Justiz</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2019/05/17/lichtscheue-justiz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 May 2019 20:13:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erstaunlich: Eine transparente Rechtsprechung ist hierzulande immer noch nicht Standard.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2019/05/17/lichtscheue-justiz/">Lichtscheue Justiz</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erstaunlich: Eine transparente Rechtsprechung ist hierzulande immer noch nicht Standard.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2019/05/17/lichtscheue-justiz/">Lichtscheue Justiz</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fall Villiger: Wieso Journalisten 29 Seiten abtippen mussten</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2019/05/16/fall-villiger-wieso-journalisten-29-seiten-abtippen-mussten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 May 2019 06:23:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>29 Seiten Text, doch Kopien und Fotos sind verboten: Die Einsichtnahme in die begründete Einstellungsverfügung im Fall Villiger unterlag restriktiven Bedingungen. Aber nicht nur das: Auch eine Diskussion unter den Journalisten wurde verboten. Wieso die Behörden so mit den Medien umgehen.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2019/05/16/fall-villiger-wieso-journalisten-29-seiten-abtippen-mussten/">Fall Villiger: Wieso Journalisten 29 Seiten abtippen mussten</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>29 Seiten Text, doch Kopien und Fotos sind verboten: Die Einsichtnahme in die begründete Einstellungsverfügung im Fall Villiger unterlag restriktiven Bedingungen. Aber nicht nur das: Auch eine Diskussion unter den Journalisten wurde verboten. Wieso die Behörden so mit den Medien umgehen.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2019/05/16/fall-villiger-wieso-journalisten-29-seiten-abtippen-mussten/">Fall Villiger: Wieso Journalisten 29 Seiten abtippen mussten</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Roman Abramowitsch lässt Berichterstattung über Umzugspläne in die Schweiz verbieten</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2018/02/04/roman-abramowitsch-laesst-berichterstattung-ueber-umzugsplaene-in-die-schweiz-verbieten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Feb 2018 14:25:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der russische Milliardär Roman Abramowitsch wollte sich in der Schweiz nieder- und im Wallis pauschal besteuern lassen. Die Berichterstattung über sein Umzugs-Hin-und-Her wollte der russische Milliardär komplett verbieten lassen.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2018/02/04/roman-abramowitsch-laesst-berichterstattung-ueber-umzugsplaene-in-die-schweiz-verbieten/">Roman Abramowitsch lässt Berichterstattung über Umzugspläne in die Schweiz verbieten</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der russische Milliardär Roman Abramowitsch wollte sich in der Schweiz nieder- und im Wallis pauschal besteuern lassen. Die Berichterstattung über sein Umzugs-Hin-und-Her wollte der russische Milliardär komplett verbieten lassen.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2018/02/04/roman-abramowitsch-laesst-berichterstattung-ueber-umzugsplaene-in-die-schweiz-verbieten/">Roman Abramowitsch lässt Berichterstattung über Umzugspläne in die Schweiz verbieten</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2017/03/17/heikle-kommunikation-mit-der-bundesanwaltschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Mar 2017 11:46:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienwoche]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgung]]></category>
		<category><![CDATA[Quellenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=28906</guid>

					<description><![CDATA[<p>Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen. Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den <a href="https://medienwoche.ch/2017/03/17/heikle-kommunikation-mit-der-bundesanwaltschaft/">Weiterlesen ...</a></p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2017/03/17/heikle-kommunikation-mit-der-bundesanwaltschaft/">Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellen Medienschaffende einem Staatsanwalt Fragen, müssen sie künftig damit rechnen, dass ihre Kommunikation in den Verfahrensakten landet und so auch mutmasslichen Tätern bekannt wird. Das hat das Bundesstrafgericht entschieden. Wie es dazu kam, wie Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz trotzdem gewahrt werden können und weshalb Journalisten jetzt anfechtbare Verfügungen verlangen müssen.<br />
<span id="more-33117"></span><br />
Gemäss Bundesstrafgericht gehören Medienanfragen zu den Verfahrensakten und müssen den Parteien herausgegeben werden. Der Grund: Wenn eine Strafverfolgungsbehörde in der Kommunikation mit Medienschaffenden die Unschuldsvermutung verletze, könne dies ein Strafminderungs- und ein Befangenheitsgrund sein. Deshalb sei die Korrespondenz für das Verfahren relevant und offen zu legen. Aus diesem Grund wies das Bundesstrafgericht im April 2016 die Bundesanwaltschaft an, einem Anwalt und seinem Mandanten die Korrespondenz mit Journalisten zugänglich zu machen (BB.2015.128 <a href="https://medienwoche.ch/wp_live/wp-content/uploads/2017/03/20160428_BB_2015_128.pdf" target="_blank" rel="noopener">Download PDF</a>).</p>
<p>Das Bundesstrafverfahren dreht sich um einen ehemaligen Vertreter der Atomenergiebehörde der Ukraine, der verdächtigt wird, Schmiergelder in zweistelliger Millionenhöhe kassiert und in der Schweiz deponiert zu haben. Das Bundesstrafgericht liess in diesem ersten Entscheid ausdrücklich offen, ob die Namen der Journalisten abgedeckt werden dürfen. Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich gewarnt, dass viele Journalisten in bestimmten Ländern – u.a. in der Ukraine – ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können, wenn die Namen und die konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden würden.</p>
<p>Nach diesem ersten Entscheid des Bundesstrafgerichts gab die Bundesanwaltschaft dem Anwalt nur ihre Sprachregelungen («Wordings») heraus, die Staatsanwalt und Medienbeauftragte für allfällige Medienanfragen erstellt hatten. Die konkreten Anfragen der Journalisten und deren Namen legte sie hingegen nicht offen. Der Eingang einer E-Mail eines Journalisten könne nicht dazu geeignet sein, die Unschuldsvermutung zu verletzen, meinten die Strafverfolger des Bundes.</p>
<p>Doch auf Beschwerde des Anwalts hin rüffelte das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft erneut: Es «ist jede Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren in die Strafakten aufzunehmen unabhängig davon, ob sie eine anfragespezifische Antwort oder eine Standardantwort (&#8230;) enthält. Selbstredend sind dabei, soweit vorhanden, die Originalurkunden und im Fall von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen», schrieb das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 (BB.2016.270 <a href="https://medienwoche.ch/wp_live/wp-content/uploads/2017/03/BStG-2016-12-19_BB_2016_270.pdf" target="_blank" rel="noopener"><u>Download PDF</u></a>).</p>
<p>Die Bundesanwaltschaft prüft nun, wie sie das Urteil konkret umsetzen soll. «Der Entscheid ist für alle beteiligten Akteure eine Herausforderung», meint Mediensprecher André Marty gegenüber der Medienwoche. Bei der Medienarbeit der Bundesanwaltschaft seien verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen zu beachten: Persönlichkeitsschutz, der Opfer- sowie Täterschutz, die Verfahrenstaktik, das öffentliche Informationsbedürfnis und die Verhältnismässigkeit. «Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.»</p>
<p>Auch rechtlich sind die zentralen Fragen nicht beantwortet: Zwar weist das Bundesstrafgericht die Bundesanwaltschaft unmissverständlich an, «Originaldokumente und im Falle von E-Mail-Verkehr etc. die unveränderten Ausdrucke in die Akten aufzunehmen». Doch die Bundesanwaltschaft muss bei der Akteneinsicht gemäss Strafprozessordnung die erforderlichen Massnahmen treffen, um «berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen» (Art. 102 Abs. 1 StPO) und kann das rechtliche Gehör einschränken, wenn es «für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.» (Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO). Zudem muss sie die Medienfreiheit und das daraus abgeleitete Redaktionsgeheimnis (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK) berücksichtigen. Gestützt darauf können die Strafverfolger des Bundes im konkreten Fall Namen und Textstellen einschwärzen, die Rückschlüsse auf Journalisten und Informanten möglich machen würden.</p>
<p>Juristisch stehen die Urteile des Bundesstrafgerichts auf wackligen Füssen. Zum einen ist zweifelhaft, ob Medienanfragen überhaupt ins Verfahrensdossier gehören. Denn gemäss Strafprozessordnung sind Teil der Akten nur Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von der Strafbehörde zusammengetragene und von den Parteien eingereichte Akten (Art. 100 StPO). Medienanfragen gehören in keine der drei Kategorien. Zum andern hat sich das Gericht mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Recht der Medienfreiheit und dem darin enthaltenen Redaktionsgeheimnis auseinandergesetzt (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Gestützt auf dieses Menschenrecht verlangt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte von Behörden, dass sie Massnahmen unterlassen, die Medienschaffende von Anfragen abhalten, weil diese Nachteile befürchten («chilling effects»). Genau das könnte mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eintreten. Leider gibt es gegen die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts kein Rechtsmittel. Sie sind endgültig und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.</p>
<p>Ein betroffener (ukrainischer oder Schweizer) Journalist könnte aber in einem separaten Verfahren verlangen, dass sein Name abgedeckt und der Wortlaut der Anfrage geschwärzt wird, wenn Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Er kann dies zum Beispiel über Ansprüche des Datenschutz- oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen (zB. Art. 25 VwVG) und sich dabei auf die oben genannten Artikel der Strafprozessordnung, die Medienfreiheit und den Persönlichkeitsschutz berufen.</p>
<p>Was bedeuten die beiden Urteile des Bundesstrafgerichts für künftige Anfragen von Medienschaffenden an die Strafverfolgungsbehörden?</p>
<ol>
<li>Bei Anfragen an die Bundesanwaltschaft müssen sich Journalisten in Zukunft den Wortlaut sehr sorgfältig überlegen, damit keine Rückschlüsse auf Quellen möglich sind. Zudem sollten sie – gestützt auf die Medienfreiheit – standardmässig verlangen, dass ihre Anfragen nicht in den Verfahrensakten abgelegt werden oder ihr Name und die zentralen Teile der Anfragen eingeschwärzt werden. Für den Fall, dass dies nicht gewährt wird, sollten Medienschaffende vorsorglich bereits mit der Anfrage eine anfechtbare Verfügung verlangen. Nur so erfahren Journalisten, wie ihre Anfragen behandelt werden, denn eine allfällige Herausgabe an Parteien wird ihnen nicht mitgeteilt. Und nur so kann man die Frage vom Bundesgericht und schliesslich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüfen lassen.</li>
<li>Vom Wortlaut her betreffen die Urteile des Bundesstrafgerichts nur «Korrespondenz» und «E-Mail-Verkehr» mit Journalisten. Es wäre aber blauäugig, daraus zu schliessen, dass telefonische Anfragen nicht bekannt gegeben werden müssen. Denn auch diese Anfragen werden von Strafverfolgungsbehörden meist per Aktennotiz erfasst und abgelegt. Die Argumentation des Bundesstrafgerichts würde auch diese umfassen.</li>
<li>Bis jetzt hat nur das Bundesstrafgericht die Offenlegung von Medienanfragen verlangt. Damit gilt diese Praxis nur bei Strafverfahren, die von diesem Gericht beurteilt werden, also bei so genannten Bundesstrafsachen: etwa Straftaten von oder gegen Bundesbeamte, Sprengstoffdelikte sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei mit interkantonalem oder internationalem Bezug. Mit solchen Strafverfahren können auch kantonale Strafbehörden betraut sein.</li>
<li>Bei normalen Strafverfahren vor kantonalen Instanzen entfaltet das Urteil des Bundesstrafgerichts keine direkte Wirkung. Gut möglich aber, dass ein Anwalt auch in einem normalen Strafverfahren Einsicht in die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit Journalisten verlangt unter Verweis auf den Enscheid des Bundesstrafgerichts. Vorsichtshalber sollte also Ziffer 1 auch in solchen Verfahren beachtet werden. Wie dann die kantonalen Gerichte und schliesslich Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden, ist auch nach den beiden Urteilen des Bundesstrafgerichts offen, weil diese Instanzen an die Entscheide des Bundesstrafgerichts nicht gebunden sind.</li>
</ol><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2017/03/17/heikle-kommunikation-mit-der-bundesanwaltschaft/">Heikle Kommunikation mit der Bundesanwaltschaft</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Tessiner Staatsanwalt knebelt Journalisten</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2017/01/11/tessiner-staatsanwalt-knebelt-journalisten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Gerhard Lob]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2017 12:17:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[il caffè]]></category>
		<category><![CDATA[Rezzonico]]></category>
		<category><![CDATA[Ringier]]></category>
		<category><![CDATA[Sonntagszeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Tessin]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Edy Salmina]]></category>
		<category><![CDATA[Fulvio Pelli]]></category>
		<category><![CDATA[Genolier]]></category>
		<category><![CDATA[GSMN]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vier Journalisten der Sonntagszeitung «il caffè» sollen im Tessin wegen einer Artikelserie zu einem Arztfehler in einer Privatklinik vor Gericht. Der Fall wirft hohe Wellen. Die Staatsanwaltschaft will Anklage wegen Diffamierung und unlauterem Wettbewerb erheben. Das Verfahren könnte zu einem landesweiten Präzedenzfall werden. Die Tessiner Sonntagszeitung «il caffè della domenica» ist ins Visier der Justiz geraten. <a href="https://medienwoche.ch/2017/01/11/tessiner-staatsanwalt-knebelt-journalisten/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vier Journalisten der Sonntagszeitung «il caffè» sollen im Tessin wegen einer Artikelserie zu einem Arztfehler in einer Privatklinik vor Gericht. Der Fall wirft hohe Wellen. Die Staatsanwaltschaft will Anklage wegen Diffamierung und unlauterem Wettbewerb erheben. Das Verfahren könnte zu einem landesweiten Präzedenzfall werden.<br />
<span id="more-33097"></span><br />
Die Tessiner Sonntagszeitung «il caffè della domenica» ist ins Visier der Justiz geraten. Der Tessiner Staatsanwalt Antonio Perugini hat kurz vor Weihnachten vier Journalisten mitgeteilt, dass er Anklage wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung und Beschimpfung, sowie unlauterem Wettbewerb erheben will. Vorausgegangen war eine Strafuntersuchung nach einer im vergangenen August eingereichten Strafanzeige einer privaten Klinikgruppe. Der Tessiner Ableger der Genolier Swiss Medical Network (GSMN) geht mit der Anzeige gegen Recherchen der Zeitung vor, die Missstände bei der Klinik enthüllten. Bis am 20. Januar können die Parteien Beweisanträge stellen.</p>
<p>Libero D‘Agostino. der stellvertretende Chefredaktor von «Il caffè» ist empört: «Man will uns den Prozess machen und ein Exempel gegen den Recherchejournalismus im Tessin statuieren, obwohl wir nichts als die Wahrheit geschrieben haben». Die Strafuntersuchung läuft namentlich gegen ihn, Chefredaktor Lillo Alaimo und zwei weitere Redaktoren. Am vergangenen Sonntag protestierte die Redaktion mit einem Aufsehen erregenden Titelblatt: Die Frontseite blieb weiss. Nur eine Aufschrift mit dem Wort «Libertà di stampa» (Pressefreiheit) war zu lesen, das von einem Radiergummi entfernt wird. Und in einer Kommentarspalte erfolgte die Erklärung von Chefredaktor und Verlagsdirektor, warum die Redaktion diesen Fall dermassen öffentlich macht: «Es ist ein weisser Protest für die Pressefreiheit.»</p>
<p>Hintergrund für die ganze Affäre ist ein gravierender Arztfehler in der zur GSMN-Gruppe gehörenden Klinik Sant‘Anna von Sorengo bei Lugano, der landesweit für Schlagzeilen sorgte. Im Juli 2014 waren einer 67-jährigen Patientin in einer Operation &#8211; einer bilateralen Mastektomie &#8211; beide Brüste vollständig entfernt worden, obwohl nur ein kleiner Tumor unter einer Brustwarze hätte beseitigt werden sollen. Der Patientin wurde zuerst erzählt, dieser Eingriff sei nötig geworden, weil der Tumor grösser gewesen sei als erwartet, erst später erfuhr sie die Wahrheit, nachdem sie sich an die Aufsichtskommission gewandt hatte. Die Klinik räumte ein, im OP seien Patientinnen verwechselt worden. Der fehlbare Gynäkologe wurde von seinen Aufgaben entbunden.</p>
<p>Auf der Grundlage von Protokollen und Berichten kam die Sonntagszeitung «il caffè», die dem Locarneser Verleger Rezzonico und Ringier gehört, ab Mai 2016 mit einer Artikelserie auf diesen Fall zurück. Dabei ging es insbesondere auch um die Frage, ob bei diesem gravierenden Fehler nicht nur der behandelnde Arzt eine Verantwortung trug, sondern auch strukturelle Probleme in den Arbeitsabläufen eine Rolle gespielt haben könnten. Es bestehe ein öffentliches Interesse zu wissen, was genau falsch gelaufen sei, begründete die Zeitung ihre Artikelserie.</p>
<p>Die Klinikgruppe verlangte notabene nie eine Gegendarstellung. Das sollte aber kein gutes Zeichen sein, dass das kritisierte Unternehmen die Rechercheergebnisse anerkennt. «Alles hat Grenzen: Wir sind nicht mehr bereit, diese diffamierende Pressekampagne hinzunehmen», erklärte Fulvio Pelli in einer Medienkonferenz im September 2016. Der ehemalige FDP-Präsident amtet bei der Klinik als Verwaltungsratspräsident. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klinik bereits Strafanzeige wegen Diffamierung und unlauterem Wettbewerb erstattet. Dabei ging es der Klinik auch um ihren guten Ruf. Immerhin ist das Privatspital eine erste Adresse für Prominente aus aller Welt. Showstar Michele Hunziker gebar hier Tochter Aurora; Barbara Berlusconi, Tochter des Politikers und Medientycoons Silvio Berlusconi, logierte in der VIP-Suite logiert und brachte drei Kinder zur Welt.</p>
<p>Wie Luca Allidi, Anwalt der Caffè-Journalisten, erklärt, werde nun durch eine vorsorgliche Verfügung versucht, der Sonntagszeitung jegliche Veröffentlichungen zur Klinik S.Anna zu untersagen. Er kritisiert aber vor allem die Strafuntersuchung, welche das Ziel verfolge, die vier Journalisten einzuschüchtern, nicht weil sie etwas Falsches, sondern weil sie zu häufig über den fraglichen Fall geschrieben hätten. «Ich habe nie von einem vergleichbaren Kasus in der Schweiz gehört», sagt Allidi, der zugleich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist. Der EGMR hat Druckversuche auf Journalisten durch Strafuntersuchungen wiederholt kritisiert.</p>
<p>Nicht äussern zum jetzigen Zeitpunkt will sich die Klinik. «Wir haben Vertrauen in die Tessiner Rechtsprechung und werden uns im gegebenen rechtlichen Rahmen äussern», teilte Klinik-Anwalt Edy Salmina auf Anfrage mit. Es sei nicht opportun, diese Angelegenheit von der rechtlichen auf eine öffentlichen Ebene zu bringen.</p>
<p>Damit reagierte die Klinik indirekt auch auf einen «Appell zur Verteidigung der Pressefreiheit», der diese Woche von Matteo Pronzini, Grossrat der linken Bewegung für Sozialismus (MpS), und Mitunterzeichnenden lanciert wurde. Das Vorgehen der Justiz in diesem Fall sei besorgniserregend und wohl einmalig, heisst es in dem Appell, der bereits von 300 Personen unterschrieben wurde. Zu den Erstunterzeichnern gehören die Universitätsprofessoren Renato Martinoni und Sergio Rossi.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2017/01/11/tessiner-staatsanwalt-knebelt-journalisten/">Tessiner Staatsanwalt knebelt Journalisten</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Justizkommunikation: zwischen Dornröschenschlaf und YouTube</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2016/08/31/justizkommunikation-zwischen-dornroeschenschlaf-und-youtube/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2016 09:24:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Justizöffentlichkeit und -kommunikation befindet sich im Wandel, Rechtsunterworfene und Medien verlangen vermehrt nach richterlicher Transparenz. Während an unteren Gerichten immer noch Urteile unter Verschluss gehalten werden, öffnen sich derweil die höheren Instanzen und kommunizieren proaktiv auf Twitter und YouTube.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Justizöffentlichkeit und -kommunikation befindet sich im Wandel, Rechtsunterworfene und Medien verlangen vermehrt nach richterlicher Transparenz. Während an unteren Gerichten immer noch Urteile unter Verschluss gehalten werden, öffnen sich derweil die höheren Instanzen und kommunizieren proaktiv auf Twitter und YouTube.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2016/08/31/justizkommunikation-zwischen-dornroeschenschlaf-und-youtube/">Justizkommunikation: zwischen Dornröschenschlaf und YouTube</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Die Gerichte bunkern weiter</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2015/07/13/die-gerichte-bunkern-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2015 08:12:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hintergrund]]></category>
		<category><![CDATA[Obergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Schaffhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlichkeitsprinzip]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=25177</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat einen wegweisenden Entscheid gefällt: Jedermann kann Urteile zeitlich unbeschränkt einsehen. In anderen Kantonen bunkern die Gerichte aber weiterhin ihre Urteile. Das lässt sich, wie im Fall Schaffhausen, mit journalistischer Hartnäckigkeit ändern. Engagierte Journalisten prallen auf befangenen erstinstanzlichen Richter. Eine Journalistin des Radio Munot (März 2013), ein Redaktor des Landboten <a href="https://medienwoche.ch/2015/07/13/die-gerichte-bunkern-weiter/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat einen wegweisenden Entscheid gefällt: Jedermann kann Urteile zeitlich unbeschränkt einsehen. In anderen Kantonen bunkern die Gerichte aber weiterhin ihre Urteile. Das lässt sich, wie im Fall Schaffhausen, mit journalistischer Hartnäckigkeit ändern.<br />
<span id="more-25177"></span><br />
<strong>Engagierte Journalisten prallen auf befangenen erstinstanzlichen Richter.</strong><br />
Eine Journalistin des Radio Munot (März 2013), ein Redaktor des Landboten (April 2013) und ein Journalist des Beobachters (Juli 2013) wollten ein rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen einsehen, mit dem ein Physiotherapeut im August 2012 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Belästigung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Physiotherapeut behielt trotz dieser Verurteilung seine Praxisausübungsbewilligung. Das Gesundheitsamt, das für Erteilung und Entzug zuständig ist, hatte vom Urteil nichts erfahren. Die Journalisten wollten die Abläufe überprüfen, die Justiz kontrollieren und so ihre Rolle als Vierte Gewalt wahrnehmen.</p>
<p>Doch Kantonsrichter Markus Kübler, der auch das Strafverfahren gegen den Physiotherapeuten präsidiert hatte, wies die Einsichtsgesuche ab. Seine Begründung: Da das Verfahren öffentlich verhandelt, das Urteil mündlich öffentlich verkündet und das Strafurteilsdispositiv 30 Tage lang auf der Gerichtskanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden war, sei das Urteil ja bereits korrekt öffentlich verkündet worden. Deshalb behandelte der Kantonsrichter nicht nur die Verfahrensakten, sondern sogar das Urteilsdispositiv als Archivgut und beurteilte die Gesuche nach der kantonalen Archivverordnung.</p>
<p>Er verneinte das nötige Interesse an einer Einsicht in dieses Archivgut: «Dem Einsichtsgrund der Justizkontrolle (&#8230;) ist die Schutzwürdigkeit abzusprechen, weil eine solche zu einem früheren Zeitpunkt umfassend möglich war.» Auch hier: Pech gehabt. Wer an der öffentlichen Urteilsverkündung nicht dabei war oder auf der Gerichtskanzlei das Urteil angeschaut hat, darf das Urteil nicht mehr sehen. Beim Gesuch der Zeitschrift «Beobachter» sah Kübler zudem kein berechtigtes öffentliches Interesse, weil er in Medienberichten bereits geschildert habe, weshalb die Verurteilung des Physiotherapeuten nicht ans Gesundheitsamt gemeldet worden war: Der Physiotherapeut habe die beiden Nötigungshandlungen nicht als Physiotherapeut, sondern als Pfleger in einer Institution, und nicht an Insassen, sondern an einer Mitarbeiterin begangen. Zudem arbeite der Pfleger unterdessen auf dem Bau.</p>
<p>Kommentar: Die Argumentation von Kantonsrichter Markus Kübler ist typisch für die Bunkerhaltung, die in Justizkreisen noch immer verbreitet ist. Dabei übersehen die Richter, dass sie befangen sind, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es im öffentlichen Interesse ist, ihre Arbeit zu kontrollieren. Gerade erstinstanzliche Richter verneinen oft das schutzwürdige Interesse an Einsicht in Urteile und halten ihre mündlichen Auskünfte, die sie notabene erst unter Druck abgeben, sogar für einen Ersatz. Der von Kübler erwähnte Medienbericht wurde erst nach den Gesuchen von Landbote und Radio Munot publiziert und stützte sich einzig auf <a href="http://www.infosperber.ch/FreiheitRecht/Sexualtater-behalt-Bewilligung-als-Therapeut" target="_blank">Erklärungen Küblers</a>.</p>
<p>Die Praxis des Kantonsgerichts, dass der für das Strafverfahren zuständige Richter auch die Einsichtsgesuche beurteilt, ist untauglich und verstösst gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter.</p>
<p><strong>Medienfreundliches Obergericht schafft ein Präjudiz</strong><br />
Mehr als zwei Jahre nach dem ersten Einsichtsgesuch urteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen <a href="http://obergerichtsentscheide.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/gesetzestexte/Band_16/2015_60_2013_30.pdf" target="_blank">am 19. Mai 2015</a>.<br />
Es hiess die Beschwerde des «Beobachters» gut und hielt fest, «dass das Bundesgericht heute aus dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV (…) ein zeitlich nicht beschränktes Einsichtsrecht in die ergangenen Urteile ableitet, wobei ein Gesuchsteller kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse nachweisen muss.»<br />
Wird ein Urteil nur mündlich verkündet, haben Journalisten und beliebige Dritte einen Anspruch auf das (anonymisierte) Urteilsdispositiv und die Protokollbegründung. «Dem Sinn des Verkündungsgebots von Art. 30 Abs. 3 BV, welches die gerichtlichen Urteilssprüche zugänglich und nachvollziehbar machen will, entspricht es unter diesen Umständen, auch eine teilweise Einsicht ins Verhandlungsprotokoll, nämlich in die erwähnte Protokollbegründung, zu gewähren bzw. diesen Teil in Kopie herauszugeben.»</p>
<p>Die Namen der betroffenen Privatpersonen sind zu anonymisieren, wenn Journalisten im Nachhinein Einsicht in die Urteile verlangen.</p>
<p>Verfahrensakten unterstehen hingegen dem Archivrecht und sind nur bei besonderen Ausnahmen (zum Beispiel ein nachgewiesenes prozessuales oder wissenschaftliches Interesse) einsehbar.</p>
<p>Das Obergericht begründet sein wegweisendes Urteil mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2013 (<a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-129%3Ade" target="_blank">139 I 129</a>) und gestützt auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Der Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid ist gewagt, denn dieser höchstrichterliche Entscheid bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das gerade nicht öffentlich verkündet und nur teilweise publiziert worden war. Daraus kann nicht ohne weitere Begründung abgeleitet werden, dass auch das Urteilsdispositiv eines mündlich verkündeten Urteils oder eines vollständig öffentlich aufgelegten Urteils nachträglich auf Gesuch hin herausgegeben werden muss. Zudem stützt sich das Obergericht auf den St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung. Darin kommt Gerold Steinmann, ehemaliger langjähriger Gerichtsschreiber des Bundesgerichts und hervorragender Jurist, zum Schluss, dass «der Zugang zu Urteilen (mündliche Eröffnung, Einsicht, Herausgabe) nach Art. 30 Abs. 3 BV von keinem besonderen oder gar schutzwürdigen Interesse abhängig ist.» Und dass Private – somit auch Journalisten – ohne besonderes Interesse einer mündlichen Urteilsverkündung beiwohnen und «die Bekanntgabe bei (&#8230;) abgeschlossener Verkündung verlangen» können.</p>
<p>Dabei bezieht sich Steinmann auf das oben erwähnte Urteil sowie auf zwei Bundesgerichtsentscheide zu den Einsichtsgesuchen in Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB in Sachen Fifa (<a href="http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_1B_2012/1B.68__2012.html" target="_blank">Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012</a>) und <a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-16%3Ade#page19" target="_blank">Roland Nef</a>.</p>
<p>Die grundsätzliche Einschätzung Steinmanns ist richtig. Doch sind auch die zwei weiteren Entscheide, die Steinmann zitiert, keine präzisen Präjudizien: In beiden Fällen geht es um Einsicht in Entscheide, die (nach damaliger Praxis) nicht verkündet worden waren. Der Anspruch auf unbefristeten nachträglichen Zugang zu einem korrekt öffentlich verkündeten Entscheid kann sich also nur bedingt auf diese höchstrichterlichen Präjudizien stützen. Als Journalist hätte man sich vom Schaffhauser Obergericht eine detailliertere Begründung gewünscht.</p>
<p><strong>Nur Schaffhauser Journalisten können aufatmen</strong><br />
Das Urteil des Schaffhauser Obergerichts ist rechtskräftig: Für die Einsicht in Urteile braucht es zukünftig also kein schutzwürdiges öffentliches Interesse mehr. Jedermann – also auch Nicht-Journalisten &#8211; kann im Kanton Schaffhausen grundlos (anonymisierte) Urteile herausverlangen und dies zeitlich unbefristet. Deshalb muss das Kantonsgericht nun auch seine Richtlinien über die <a href="http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Kantonsgericht/Richtlinien_Einsicht.pdf" target="_blank">Einsicht in Entscheide</a> ändern.</p>
<p>Da das Bundesgericht den Zugang zu Urteilen der Gerichte und zu den Entscheiden der Staatsanwaltschaften gleich behandelt (BGE 124 IV 234; 137 I 16; Urteil 1B_68/2012; vgl. dazu auch Gerold Steinmann im St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 30, Rz 64), kann aus dem Entscheid des Schaffhauser Obergerichts auch ein zeitlich unbefristeter Zugang zu Strafbefehlen, Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaften des Kantons Schaffhausen abgeleitet werden.<br />
Die gerügte Praxis des Kantonsgerichts Schaffhausen ist in einigen andern Kantonen ebenfalls üblich. So werden etwa im Kanton Aargau gemäss einem Kreisschreiben des Obergerichts Urteile vier Wochen lang <a href="https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/kreisschreiben/akteneinsicht_herausgabe_von_akten_und_information_ueber_gerichtsverfahren.pdf, LDI.2005.2" target="_blank">öffentlich aufgelegt</a>, danach muss ein begründetes Interesse nachweisen, wer Einsicht nehmen will</p>
<p>Ändert das Urteil des Obergerichts Schaffhausen etwas an solch restriktiven Regelungen? Rechtlich leider nein. Das Urteil ist zwar rechtskräftig, bindet aber nur die Gerichte des Kantons Schaffhausen (sowie deren Staatsanwaltschaften). Und das Schaffhauser Urteil bezieht sich nicht auf präzise Präjudizien des Bundesgerichts, aus denen auch für andere Kantone zwingend rechtliche Ansprüche abgeleitet werden könnten.</p>
<p>Bis das Bundesgericht einen eigentlichen Leitentscheid zu dieser Frage gefällt hat, hat der Entscheid des Obergerichts Schaffhausen immerhin eine Signalwirkung für andere Kantone, denn – diese Einschätzung sei gewagt – das Bundesgericht hätte gleich entschieden wie die Schaffhauser Oberrichter. Das zeigt die grundsätzliche Haltung, die oben erwähnte Bundesgerichtsurteile prägte: Das höchste Schweizer Gericht will eine möglichst offene Justiz. Und das zeigen auch die Worte des ehemaligen Bundesrichters Heinz Aemisegger in seinem Vortrag an einer Veranstaltung zur Kommunikation der Gerichte im Juni 2013: «Was einmal öffentlich ist, bleibt öffentlich. Öffentlich verkündete Urteile bleiben deshalb öffentlich zugänglich.»</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2015/07/13/die-gerichte-bunkern-weiter/">Die Gerichte bunkern weiter</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Presserat warnt vor Geheimjustiz</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2015/06/23/presserat-warnt-vor-geheimjustiz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2015 11:04:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Presserat]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=5525</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist ein wesentliches Element einer demokratisch kontrollierten Justiz. Doch abgekürzte Verfahren und die Masse an Strafbefehlen unterlaufen dieses Prinzip. Der Presserat sieht das Recht der Öffentlichkeit auf Information in Gefahr.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist ein wesentliches Element einer demokratisch kontrollierten Justiz. Doch abgekürzte Verfahren und die Masse an Strafbefehlen unterlaufen dieses Prinzip. Der Presserat sieht das Recht der Öffentlichkeit auf Information in Gefahr.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2015/06/23/presserat-warnt-vor-geheimjustiz/">Presserat warnt vor Geheimjustiz</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Es gäbe genügend Gründe, den Maulkorb-Artikel zu streichen</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2014/12/11/es-gaebe-genuegend-gruende-den-maulkorb-artikel-zu-streichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dominique Strebel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Dec 2014 15:03:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hintergrund]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 293]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Strafgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Nationalrat]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Justiz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Veröffentlichen Journalisten in der Schweiz geheime amtliche Dokumente, sollen sie weiterhin bestraft werden können. Es sei denn, für die Geheimhaltung besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Das will die Rechtskommission des Nationalrats. Der Vorschlag ist ein Rückschritt: Noch 2012 wollte die gleiche Rechtskommission den strittigen Artikel des Strafgesetzbuchs ersatzlos streichen. Wenn Journalisten heute Informationen <a href="https://medienwoche.ch/2014/12/11/es-gaebe-genuegend-gruende-den-maulkorb-artikel-zu-streichen/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Veröffentlichen Journalisten in der Schweiz geheime amtliche Dokumente, sollen sie weiterhin bestraft werden können. Es sei denn, für die Geheimhaltung besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Das will die Rechtskommission des Nationalrats. Der Vorschlag ist ein Rückschritt: Noch 2012 wollte die gleiche Rechtskommission den strittigen Artikel des Strafgesetzbuchs ersatzlos streichen.<br />
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Wenn Journalisten heute Informationen aus geheimen Akten, Untersuchungen oder Dokumenten öffentlich machen, erfüllen sie gemäss geltendem Gesetz immer den Straftatbestand der <a href="http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a293" target="_blank">«Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» (Art. 293 StGB)</a>. Ein Freispruch ist nur möglich, wenn sich Medienschaffende mit der «Wahrung berechtigter Interessen» rechtfertigen können. Die Latte für diesen Rechtfertigungsgrund hängt das Bundesgericht aber sehr hoch.</p>
<p>Diese medienfeindliche Regelung wird vom Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahren gerügt: Strassburg verlangt, dass Richter immer die Geheimhaltungsinteressen des Staates und die Medienfreiheit gegeneinander abwägen.</p>
<p>Um das Strafgesetz dieser Rechtsprechung anzupassen, <a href="http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/11-489/Documents/bericht-rk-n-11-489-2014-12-08-d.pdf">schlägt die Rechtskommission des Nationalrats nun vor</a>, Artikel 293 StGB mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat». Im Klartext: Strafbar sollen Medienschaffende nur noch sein, wenn das Interesse der Beamten, Politiker oder Justizbehörden an der Geheimhaltung der Dokumente grösser ist, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Information.</p>
<p>Zuerst das Positive an diesem Vorschlag: Tritt er in Kraft, müssen Richter immer auch die Interessen der Öffentlichkeit an Information und die Medienfreiheit berücksichtigen. Und damit macht die Rechtskommission vor allem dem Bundesgericht Beine: Noch im Januar 2013 verurteilten die höchsten Richter einen Journalisten der NZZ am Sonntag nur schon deshalb, weil er geheime Kommissionsprotokolle des Nationalrats öffentlich gemacht hatte (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr//bger/130111_6B_186-2012.html" target="_blank">Urteil 6B_186/2012</a>).</p>
<p>Den höchsten Schweizer Richtern genügte für die Verurteilung, dass der Journalist aus Schriftstücken zitiert hatte, die vom Parlamentsgesetz für geheim erklärt werden. Zwar wog das Bundesgericht am Schluss des Urteils die Geheimhaltungsinteressen doch noch gegen das Interesse der Öffentlichkeit an Information ab, doch war dies für den Entscheid nicht mehr relevant.  Dabei kamen die Bundesrichter übrigens zum gleichen Schluss: Der Journalist habe sich strafbar gemacht, als er Äusserungen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer Schlumpf über den damaligen Bundesanwalt Erwin Beyeler wörtlich aus dem Kommissionsprotokoll zitiert hat. Der Streit zwischen den beiden sei hinlänglich bekannt gewesen, meinten die Bundesrichter. Die wörtlichen Zitate hätten deshalb für die Öffentlichkeit nur geringen Informationswert gehabt.</p>
<p>Diese Erwägungen des Bundesgerichts zeigen deutlich: Der neue Gesetzesvorschlag wird die Situation der Journalisten kaum verbessern, denn das Bundesgericht ist in Sachen Art. 293 StGB nicht gerade medienfreundlich. Es gewichtet die Geheimhaltungsinteressen des Staates meist höher als die Interessen der Öffentlichkeit an Information. Dies bestätigt ein Strassburger Entscheid vom Juli 2014. Darin wirft der EGMR dem Bundesgericht vor, die Medienfreiheit verletzt zu haben. Die Bundesrichter hatten eine Strafe für einen Journalisten der Zeitschrift «Illustré» gutgeheissen, weil er gestützt auf Verhörprotokolle über das Strafverfahren gegen einen Autofahrer berichtet hatte, der in Lausanne von einer Brücke gestürzt war. Gemäss Strassburg verletzt dieses Bundesgerichtsurteil die Medienfreiheit. Der Artikel des Journalisten sei von öffentlichem Interesse gewesen, habe weder die Gerichtsverhandlung beeinflusst noch die Unschuldsvermutung verletzt, urteilten die Richter des EGMR.</p>
<p>Damit fällt ein erstes Fazit zum Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats durchzogen aus: Die Gesetzesänderung ist zwar ein notwendiger Schritt, aber kein hinreichender, weil das Bundesgericht mit der Medienfreiheit Mühe hat. Rechtssicherheit für Medienschaffende – wie es die Kommission behauptet – ist mit dem neuen Absatz 3 noch lange nicht erreicht.</p>
<p>Die einzige Lösung ist die Abschaffung des umstrittenen Artikels 293 des Strafgesetzbuches – genau wie es der Bundesrat, die Rechtskommissionen von National- und Ständerat bereits 1996 vorgeschlagen und die beiden Räte 1997 beinahe beschlossen haben. Wäre da nicht der Fall Jagmetti dazwischengekommen. Am Höhepunkt der Auseinandersetzungen um die nachrichtenlosen Vermögen und das Nazigold erschienen in der «Sonntagszeitung» zwei Artikel von Martin Stoll, in denen Botschafter Carlo Jagmetti gestützt auf ein von ihm verfasstes Strategiepapier vorgeworfen wurde, die Juden zu beleidigen.</p>
<p>Diese Texte führten zu einem Sinneswandel im Parlament, das die Streichung von Artikel 293 StGB in der Folge knapp ablehnte. Darauf wartete die Politik auf die Justiz. Das Bundesgericht verurteilte den Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erklärte diesen Entscheid 2006 für konventionswidrig, da er die Medienfreiheit verletze. Die Schweiz zog den Entscheid an die grosse Kammer des EGMR weiter, welche dann 2007 zu einem andern Schluss kam und das Urteil des Bundesgerichts schützte. Entscheidend für dieses zweite Strassburger Urteil war unter anderem die unnötig reisserische Aufmachung der Artikel – nicht aber deren eigentlicher Inhalt.</p>
<p>Trotzdem hatte der Gerichtsentscheid politische Wirkungen: Der Bundesrat änderte seine Meinung und erklärte 2008, die Streichung von Artikel 293 StGB sei keine angemessene Lösung. Die Rechtskommission des Nationalrats hingegen blieb zuerst bei ihrer Haltung und schlug noch 2012 die Streichung vor. Erst im November 2014 schwenkte auch sie um und will Art. 293 jetzt nicht mehr abschaffen, sondern nur noch präzisieren. Der Grund: Es gebe eben doch Geheimnisse des Staates, die wichtig sind und für die selbst der Europäische Gerichtshof Strafen zulasse, wenn sie zu Unrecht öffentlich gemacht werden.</p>
<p>Diese Entstehungsgeschichte des aktuellen Vorschlags zeigt, dass er von sachfremden Motiven beeinflusst ist – von Emotionen in einer heissen politischen Auseinandersetzung – und vom Orakeln über einen Entscheid Strassburgs. Not tut aber eigenständiges Denken.</p>
<p>Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, Art. 293 StGB zu streichen:</p>
<ul>
<li>Nicht die Urheber des Geheimnisverrats werden bestraft – also meist die Parlamentarier selbst, sondern die Journalisten als Überbringer der Botschaft. Medienschaffende müssen leiden, weil Parlamentarier oder Beamte ihren Laden nicht im Griff haben. Man schlägt den Sack und meint den Esel.</li>
<li>Art. 293 StGB wird von Parlament und Verwaltung sehr selektiv eingeklagt: Viele Indiskretionen bleiben ungeahndet – nur einzelne missliebige Journalisten werden ins Visier genommen. Diese Willkür ist eines Rechtsstaats nicht würdig.</li>
<li>In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Elemente darf es keine «Geheimnisse» der Verwaltung oder des Parlaments geben, die strafrechtlich abgesichert werden müssen. Wieso sollen Parlamentarier oder Bundesräte vor Peinlichkeiten geschützt werden, die sie sich in den Kommissionen leisten? Wieso soll schlimmstenfalls sogar ihr Unvermögen der Öffentlichkeit verheimlicht werden? Deshalb braucht es für Parlament und Verwaltung keinen strafrechtlich geschützten Geheimbereich.</li>
</ul>
<p>Anders liegen die Dinge allenfalls bei der Strafjustiz. Das Untersuchungsgeheimnis dient dazu, die Arbeit der Strafverfolger überhaupt erst möglich zu machen. Wenn Zeugen in den Medien von Aussagen anderer lesen, bevor sie einvernommen wurden, hat die Staatsanwaltschaft ein Problem. Zudem geht es in diesem Bereich oft um persönlichkeitsrechtlich sensible Informationen. Deshalb hat Deutschland 1980 einen mit Art. 293 StGB vergleichbare Bestimmung abgeschafft und durch spezifische Straftatbestände ersetzt, die das Untersuchungsgeheimnis schützen. Eine ähnlich differenzierte und sachlich abgestützte Lösung stünde der Schweiz gut an.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2014/12/11/es-gaebe-genuegend-gruende-den-maulkorb-artikel-zu-streichen/">Es gäbe genügend Gründe, den Maulkorb-Artikel zu streichen</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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