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	<title>Lichtbildschutz | MEDIENWOCHE</title>
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	<description>Magazin für Medien, Journalismus, Kommunikation &#38; Marketing</description>
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		<title>Für einen Lichtbildschutz: längst fälliger Schutz für die Fotografie</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Christoph Schütz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Dec 2018 20:08:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienwoche]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bis heute laufen Fotografinnen und Fotografen in der Schweiz Gefahr, vor Gericht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden, weil ihre Bilder «zu wenig individuell» gestaltet sind. Mit einem Lichtbildschutz im Urheberrecht würde diesem unwürdigen Zustand ein Riegel geschoben. ==> Gegen einen Lichtbildschutz: unnötiges Regulierungsmonster Im Jahr 1876 wurde in Deutschland ein Gesetz eingeführt, das <a href="https://medienwoche.ch/2018/12/04/fuer-einen-lichtbildschutz-laengst-faelliger-schutz-fuer-die-fotografie/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bis heute laufen Fotografinnen und Fotografen in der Schweiz Gefahr, vor Gericht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden, weil ihre Bilder «zu wenig individuell» gestaltet sind. Mit einem Lichtbildschutz im Urheberrecht würde diesem unwürdigen Zustand ein Riegel geschoben.</strong><br />
<img fetchpriority="high" decoding="async" src="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204b.jpg" alt="" width="1456" height="976" class="alignnone size-full wp-image-64105" srcset="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204b.jpg 1456w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204b-300x201.jpg 300w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204b-768x515.jpg 768w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204b-1024x686.jpg 1024w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204b-470x315.jpg 470w" sizes="(max-width: 1456px) 100vw, 1456px" /><br />
<a href="https://medienwoche.ch/2018/12/04/gegen-einen-lichtbildschutz-unnoetiges-regulierungsmonster/">==> Gegen einen Lichtbildschutz: unnötiges Regulierungsmonster</a></p>
<p>Im Jahr 1876 wurde in Deutschland ein Gesetz eingeführt, das alle Fotografien unabhängig ihrer künstlerischen Gestaltung vor unerlaubter Nutzung schützt, begründet wurde dies unter anderem mit der Benachteiligung deutscher Fotografen gegenüber ihren ausländischen Kollegen (<a href="https://books.google.ch/books?id=Lh1MDwAAQBAJ&#038;pg=PR1&#038;lpg=PR1&#038;dq=lichtbildschutz+overbeck&#038;source=bl&#038;ots=q-3nSi-w6c&#038;sig=p0B0kdviqb433Dv8YuITmpjRPHk&#038;hl=de&#038;sa=X&#038;ved=2ahUKEwjE7q3WjoPfAhWDLlAKHfoBAp8Q6AEwAnoECA4QAQ#v=onepage&#038;q=lichtbildschutz%20overbeck&#038;f=false" rel="noopener" target="_blank">vgl. hier ab S. 22</a>). In der Schweiz gehen 142 Jahre später, wenige Tage vor der Debatte im Nationalrat, die Wogen noch einmal hoch, wenn es um einen ebensolchen Schutz von Fotografien hierzulande geht. Die NZZ publizierte letzte Woche einen <a href="https://www.nzz.ch/meinung/bezahlschranken-fuer-fotos-ld.1433968" rel="noopener" target="_blank">Gastkommentar</a>, der prophezeite, dass bei Annahme der URG-Revision unsere Museen und Archive sämtliche Fotografien vor der Öffentlichkeit verstecken müssten. Ausgerechnet: Gerade diese Institutionen erhalten im neuen Gesetz dank <a href="http://fotografie-urheberrecht.com/Entwurf_2017d.pdf" rel="noopener" target="_blank">Art. 24e</a> neu die Erlaubnis, ihre ganzen fotografischen Bestände auch im Internet öffentlich zu machen, unser fotografisches Erbe wird deshalb besser denn je frei zugänglich sein. Bescheiden fundierte Argumente kursieren schon seit einigen Monaten, die detaillierten Repliken darauf <a href="http://fotografie-urheberrecht.com/Debatte_2018_deutsch.html" rel="noopener" target="_blank">finden sich hier</a>. Einige Akteure scheinen sich um eine allgemeine Verunsicherung zu bemühen in einer Sache, die einfach und viel weniger spektakulär ist.</p>
<blockquote><p>Die Rechtslage in der Schweiz entspricht nicht dem, was Anstand und gesunder Menschenverstand gebieten.</p></blockquote>
<p>Zurück zur NZZ, zu den seriösen Medien, den Verlagen, den Werbeagenturen, und den anderen fair operierenden Teilhabern am Bildermarkt in der Schweiz. Ist da je schon einmal ein Bildhonorar nicht bezahlt worden mit der Begründung, eine Fotografie sei zu wenig «individuell gestaltet»? Wohl kaum. Denn weder jene, die fotografieren, noch jene, die Bilder nutzen, interessieren sich für dieses in zweifacher Hinsicht <a href="http://www.unikator.org/URG_medialex05.pdf" rel="noopener" target="_blank">unverständliche Kriterium</a>, sie interessieren sich einzig für das «gute Bild», das einem bestimmten Zweck dient. Genau aber am Kriterium der «individuellen Gestaltung» scheiden die Schweizer Richter die Spreu vom Weizen: «Individuell gestaltete» Bilder sind urheberrechtlich geschützt, alle anderen können bei uns von jedermann für jeden beliebigen Zweck gratis genutzt, inhaltlich verändert und weiterverkauft werden. Diese <a href="http://fotografie-urheberrecht.com/urteile_deutsch.html" rel="noopener" target="_blank">schmerzliche Erfahrung</a> mussten in der Vergangenheit verschiedene Schweizer Fotografinnen und Fotografen, aber auch Auftraggeber von Fotografen machen, die davon ausgingen, dass man sich an Fotografien nicht einfach so bedienen kann. Sie wurden von Anwälten, die die Schutzlücke im Schweizer Gesetz kennen, und von Richtern, die sich wohl oder übel an die <a href="http://fotografie-urheberrecht.com/MEILI_Urteil_2004.pdf" rel="noopener" target="_blank">Rechtsprechung des Bundesgerichts</a> halten müssen, eines Besseren belehrt: Die Rechtslage in der Schweiz entspricht nicht dem, was Anstand und gesunder Menschenverstand gebieten und was hierzulande seit eh und je praktiziert wird, nämlich dass man sich über die Nutzungsbedingungen einigt, bevor man eine Fotografie eines Dritten nutzt, sondern sie ist komplizierter: Will man sicher sein, ob in der Schweiz eine Fotografie urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, müsste man dies jedes Mal von einem Gericht zuerst abklären lassen.</p>
<blockquote><p>Bei Bildern, die heute nur mit einem Mausklick heruntergeladen werden können, ist die Versuchung gross, sich für andere Nutzungen ebenso zu bedienen.</p></blockquote>
<p>Aufgrund dieser einem Rechtsstaat unwürdigen Zustände und angesichts der im Bildermarkt längst etablierten Praxis  hat sich der Bundesrat entschieden, nun auch in der Schweiz den Lichtbildschutz einzuführen: Unabhängig von ihrer «gestalterischen Individualität» soll eine Fotografie vor einer unerlaubten Nutzung geschützt sein. Damit reagiert der Bundesrat auch auf die durch die Digitalisierung veränderten Rahmenbedingungen: Vorbei sind die Zeiten, als die Fotografen ihre Negative bei sich in einem Schrank lagerten und so die Kontrolle über die Nutzung ihrer Bilder hatten. Der Bildermarkt verlagerte sich vom Leuchtpult und der Fotografenmappe ins Internet. Wer heute etwas verkaufen will, muss seine Produkte online präsentieren. Im Gegensatz zu Film, Musik und Text, wo nur Vorschauen oder Ausschnitte angezeigt werden können, macht die Präsentation einer halben Fotografie keinen Sinn. Jedermann kann deshalb die im Internet verfügbaren Fotografien konsumieren und sie für den Privatgebrauch sogar gratis nutzen. Bei Bildern, die heute nur mit einem Mausklick heruntergeladen werden können, ist die Versuchung gross, sich für andere Nutzungen ebenso zu bedienen. Es liegt so nahe wie das unbehelligte Pflücken eines Apfels von einem Baum, der nicht in unserem Garten steht.</p>
<p>Politisch besteht über die Einführung des Lichtbildschutzes Konsens. Dies hat <a href="https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/2018/mm-rk-n-2018-10-26.aspx" rel="noopener" target="_blank">das einstimmige Resultat der vorberatenden Kommission</a> gezeigt. Dass man auch digital verfügbare Fotografien nicht einfach nutzen kann, wie einem beliebt, leuchtet allen ein. Offen ist lediglich noch eine rechtsdogmatische Frage: Soll der Lichtbildschutz in Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes verankert und damit für Fotografien eine Ausnahme bezüglich Schutzanforderungen gemacht werden, oder wird er besser – wie in anderen Staaten auch – als Leistungsschutzrecht in den verwandten Schutzrechten verankert?</p>
<blockquote><p>Mit dem Lichtbildschutz erhielte auch die Fotografie die gleichen Schutzrechte, die es bereits für die Musik, Texte, Filme, Bühnenwerke gibt.</p></blockquote>
<p>In den verwandten Schutzrechten ist bereits jede Tonaufnahme und jedes mit dem Handy erstellte Videofilmchen geschützt (Art. 36 URG). Und zwar unabhängig von einer «individuellen Gestaltung», also genau so, wie es der Lichtbildschutz für Fotos regeln soll.</p>
<p>So oder so wird sich mit dem Lichtbildschutz in der Praxis wenig ändern: Alle ehrlichen Nutzer von Fotografien einigen sich wie bisher mit den Autoren über die Nutzungsbedingungen, und jene die weiterhin dem Bilderklau frönen, müssen mit ihrem schlechten Gewissen und dem Risiko leben, dass sie ein Honorar nachzahlen müssen. Dass der Rechtsschutz nach der Musik, den Texten, den Filmen, Bühnenwerken etc. nun auch für Fotografien deutlich wird – darin liegt der Wert und die Notwendigkeit des Lichtbildschutzes im neuen Urheberrechtsgesetz.</p>
<p>Gerade in einer digital vernetzten Welt, in der wir alle nicht nur als Nutzer sondern zunehmend auch als Autoren agieren, braucht es Spielregeln für den fairen Umgang mit Inhalten.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2018/12/04/fuer-einen-lichtbildschutz-laengst-faelliger-schutz-fuer-die-fotografie/">Für einen Lichtbildschutz: längst fälliger Schutz für die Fotografie</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>Gegen einen Lichtbildschutz: unnötiges Regulierungsmonster</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2018/12/04/gegen-einen-lichtbildschutz-unnoetiges-regulierungsmonster/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Nicole Emmenegger]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Dec 2018 20:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienwoche]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fotografien sollen künftig absolut geschützt werden, auch wenn es Produktbilder, Knipsbildli oder Computertomographien sind. So will es der Bundesrat in der aktuell laufenden Revision des Urheberrechtsgesetzes. Warum das nicht zielführend ist und für mehr Verwirrung statt Klarheit sorgen würde. ==> Für einen Lichtbildschutz: längst fälliger Schutz für die Fotografie «Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter» <a href="https://medienwoche.ch/2018/12/04/gegen-einen-lichtbildschutz-unnoetiges-regulierungsmonster/">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fotografien sollen künftig absolut geschützt werden, auch wenn es Produktbilder, Knipsbildli oder Computertomographien sind. So will es der Bundesrat in der aktuell laufenden Revision des Urheberrechtsgesetzes. Warum das nicht zielführend ist und für mehr Verwirrung statt Klarheit sorgen würde.</strong><br />
<img decoding="async" src="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204a.jpg" alt="" width="1456" height="976" class="alignnone size-full wp-image-64102" srcset="https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204a.jpg 1456w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204a-300x201.jpg 300w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204a-768x515.jpg 768w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204a-1024x686.jpg 1024w, https://medienwoche.ch/wp_website/wp-content/uploads/2018/12/MW-Lichtbildschutz_20181204a-470x315.jpg 470w" sizes="(max-width: 1456px) 100vw, 1456px" /><br />
<a href="https://medienwoche.ch/2018/12/04/fuer-einen-lichtbildschutz-laengst-faelliger-schutz-fuer-die-fotografie/">==> Für einen Lichtbildschutz: längst fälliger Schutz für die Fotografie</a></p>
<p>«Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter» heisst die neue Bestimmung im Entwurf des Urheberrechtsgesetzes. Oder einfacher – mit dem in Deutschland geläufigen Begriff – gesagt: Lichtbildschutz. Gemeint ist, dass jede Form von Fotografie oder fotoähnlicher Produktion automatisch urheberrechtlich geschützt ist, vorbehaltlos und absolut. Das würde für jeden Schnappschuss, jedes Selfie, jedes Ferienfoto und auch jedes Produktbild und sogar für jede Aufnahme von Röntgenapparaten und Computertomographien gelten. Und das ist aus mehreren Gründen falsch.</p>
<blockquote><p>Mit dem Lichtbildschutz würden fachmännischen Fotos mit beliebigen Schnappschüssen auf eine Stufe gestellt.</p></blockquote>
<p>Urheberrechtlich geschützt werden Werke der Literatur und Kunst, wenn sie eine geistige Schöpfung sind und einen individuellen Charakter haben. Das tönt kompliziert und ist es manchmal auch. Der entscheidende individuelle Charakter kann sich bei Fotos durch die Wahl des Objekts, die Einstellung oder die Belichtung zeigen. Geschützt ist z.B. ein Porträt mit besonderen Gestaltungsmitteln, nicht geschützt hingegen das banale Foto eines Turnschuhs oder eines anderen Produkts, das keine Individualität aufweist. Das bedeutet auch, dass die Arbeiten von professionellen Fotografen in den allermeisten Fällen selbstverständlich geschützt sind. Mit dem Lichtbildschutz würde nun eine komplett neue Kategorie geschaffen. Damit würden fachmännischen Fotos mit beliebigen Schnappschüssen auf eine Stufe gestellt.</p>
<p>Skurril daran ist, dass eine Fotografie damit urheberrechtlich geschützt würde, ohne überhaupt die urheberrechtlichen Schutzkriterien zu erreichen. Wenn ein Foto ohne Werkcharakter geschützt wird, so fragt sich: Was kommt als nächstes? Wird ein einzelner Ton oder Buchstabe geschützt? Denn die einseitige Bevorzugung einer bestimmten Werkgattung – hier der Fotografie – gegenüber z.B. Film, Musik oder dem geschriebene Wort ist schwer erklärbar.</p>
<blockquote><p>Warum unter diesen Voraussetzungen überhaupt reguliert wird, bleibt schleierhaft.</p></blockquote>
<p>Ursprung des Ganzen war, dass die Pressefotografie besser geschützt werden sollte. Dieses Anliegen stösst durchaus auf Verständnis, wurde aber mit der Schaffung des Lichtbildschutzes schlicht verfehlt. Wer als Pressefotograf arbeitet, sollte nicht hinnehmen müssen, dass seine Arbeit ungefragt verwendet wird. Allerdings betonen selbst die grössten Verfechter des Lichtbildschutzes, dass grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen Medienhäusern und Profi-Fotografen gut funktioniere und die Arbeit korrekt vergütet werde. Warum unter diesen Voraussetzungen überhaupt reguliert wird, bleibt schleierhaft.</p>
<p>Fraglich ist auch, wie der Lichtbildschutz in die moderne, digitale Welt passt. Man denke etwa an Social-Media-Plattformen, wo auch die Kommunikation einer Institution mit deren Besuchern betroffen wäre. Natürlich wäre weiter möglich, private Bilder auf Instagram &#038; Co. hochzuladen oder zu teilen, sofern sie selber fotografiert wurden. Anders aber bei nicht selber geschossenen Fotos. Hier wäre ohne rechtliche Abklärungen künftig kein Posting mehr möglich. Sollten aktuell tatsächlich nicht-individuelle Fotos entgegen dem Wunsch des Berechtigten verwendet werden, so sollte ein solcher Missstand – falls tatsächlich nötig – im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb behoben werden und ganz sicher nicht im Urheberrechtsgesetz. </p>
<blockquote><p>Mit einem Lichtbildschutz kann ein eigentlich gemeinfreies Werk nicht mehr abgebildet werden.</p></blockquote>
<p>Auch Bibliotheken, Museen oder Archiven fürchten Einschränkungen: Wenn ein Museum das Fotografieren von Werken verbietet &#8211; beispielsweise weil das Blitzlicht den Kunstwerken schadet – so können heute bei Werken, deren Schutz abgelaufen ist, die davon existierenden Abbildungen frei verwendet werden. Werden diese Abbildungen nun mit einem Lichtbildschutz versehen, so kann das eigentlich gemeinfreie Werk nicht mehr abgebildet werden. Damit würde die gewünschte Zugänglichkeit von gemeinfreien Werken unterlaufen.</p>
<p>Natürlich würde auch der Aufwand für Ausstellungskataloge zunehmen, wenn nebst den Werken auch noch der Lichtbildschutz der Fotos abgeklärt werden müsste. Das wäre sehr bedauerlich, zumal gerade bei der aktuellen Gesetzesrevision Vieles dafür getan wurde, die Zugänglichkeit zu Werken und den Zugriff auf Informationen zu erleichtern.</p>
<p>Offen ist, welche Folgen das private Speichern von Fotos hätte. Müsste für das Ablegen der Fotos auf dem Smartphone künftig eine Tarifvergütung bezahlt werden wie dies bei Liedern, Filmen, Hörbüchern der Fall ist? Dies wäre bei der Unmenge an Fotos durchaus relevant, kann aber unmöglich beabsichtigt sein.</p>
<blockquote><p>Es wird keine Rechtssicherheit geschaffen, sondern es entstehen Verwirrung und Unsicherheit.</p></blockquote>
<p>Wie sich ein solcher Lichtbildschutz konkret auswirken würde, lässt sich heute nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen. Würden Massen-Abmahnungen versendet wie in Deutschland? Gäbe es zahlreiche Gerichtsverfahren? Möglich, bestimmt aber wird keine Rechtssicherheit geschaffen, sondern es entstehen Verwirrung und Unsicherheit. Und ganz sicher würde damit Anwälten und Anwältinnen – wie der Verfasserin dieses Artikels – die Arbeit nicht ausgehen. Aber das ist keine gute Voraussetzung zum Erlasse einer neuen Gesetzesbestimmung…</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2018/12/04/gegen-einen-lichtbildschutz-unnoetiges-regulierungsmonster/">Gegen einen Lichtbildschutz: unnötiges Regulierungsmonster</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
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		<title>Bezahlschranken für Schnappschüsse?</title>
		<link>https://medienwoche.ch/2018/11/30/bezahlschranken-fuer-schnappschuesse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nick Lüthi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Nov 2018 04:30:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://medienwoche.ch/?p=63974</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urheberschutz für bewusst gestaltete Bilder von Fotografen ist richtig. Die Idee aber, zusätzlich auch noch jede noch so banale Foto zu schützen, ist absurd.</p>
<p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2018/11/30/bezahlschranken-fuer-schnappschuesse/">Bezahlschranken für Schnappschüsse?</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Urheberschutz für bewusst gestaltete Bilder von Fotografen ist richtig. Die Idee aber, zusätzlich auch noch jede noch so banale Foto zu schützen, ist absurd.</p><p>The post <a href="https://medienwoche.ch/2018/11/30/bezahlschranken-fuer-schnappschuesse/">Bezahlschranken für Schnappschüsse?</a> first appeared on <a href="https://medienwoche.ch">MEDIENWOCHE</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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