DOSSIER mit 151 Beiträgen

Arbeit und Recht

Die Lesetipps dieses Themenbereichs werden betreut und kuratiert von Jemeima Christen, Redakteurin der Redaktion der Personalfachzeitschrift «HR Today». News, Fachbeiträge, HR-Stellen sowie pointierte Themenblogs zu diversen Personalthemen finden Sie auf www.hrtoday.ch und blog.hrtoday.ch.

Bürobeziehungen – aus Sicht des Arbeitsrechts

Eine Liebesbeziehung zwischen zwei Mitarbeitern gehört eigentlich in deren Privatsphäre. Rechtlich relevant wird diese Beziehung dann, wenn sie sich störend auf die Arbeitsleistung oder generell auf das Betriebsklima auswirkt. In diesem Fall muss man genau hinsehen, ob sich das Büropaar an seine arbeitsrechtlichen Treuepflichten hält. Der Arbeitgeber seinerseits kann – oder muss – von seinem Weiterlesen …

Weitere Beiträge aus diesem Dossier

Neuer Status für das Burnout-Syndrom

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht gibt in einem Urteil vom 16. Dezember 2019 einer ­Arbeitnehmerin recht, die nach einem Burnout ihren Arbeitgeber verklagte, seine Fürsorgepflicht verletzt zu haben. Fast zeitgleich hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das Burnout-Syndrom in ihr ICD-11-Manual aufgenommen. Doch was bedeuten diese Entscheide für Arbeitgebende?

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Professorin: «Habe gegenüber Kontrollsoftware geteilte Gefühle»

Laut Medienberichten nutzt Novartis eine Software, um die Arbeit der Angestellten zu analysieren. Damit kann man etwa messen, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonieren, mailen oder an digitalen Meetings teilnehmen. Solche Programme könnten durchaus sinnvoll eingesetzt werden, sagt Antoniette Weibel, Professorin für Personalmanagement in St.Gallen. Doch das werde nicht immer getan.

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Wann Sie im Bewerbungsgespräch lügen dürfen

Vorstellungsgespräche sind für viele Bewerber ohnehin schon eine Stresssituation. Doch was, wenn der Personaler dann auch noch unerlaubte Fragen stellt? Wir klären Sie auf über die unzulässigen Fragen im Bewerbungsgespräch, wann diese vielleicht doch erlaubt sind, und wie Sie entsprechend reagieren können.