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Unschuldsvermutung

Darf man einen geständigen Beschuldigten «Täter» nennen?

Im Zusammenhang mit dem Vierfachmord von Rupperswil bezeichneten die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten immer wieder als «Täter», obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorlag. Zwar war der Mann geständig, aber entbindet das Polizei und Staatsanwaltschaft der Unschuldsvermutung? In einem Aufsatz für das rechtswissenschaftliche Magazin «Sui Generis» sehen der Zürcher Strafrechtsprofessor Marc Thommen und sein Assistent Martin Seelmann das Kommunikationsverhalten der Behörden in diesem Punkt kritisch. Die Juristen nennen Gründe dafür, warum auch ein Geständiger bis zur Verurteilung als unschuldig zu gelten habe. Mit dem Geständnis sei der Schuldnachweis ja noch nicht abgeschlos­sen, so Thommen und Seelmann. Wichtig auch: Ein Geständnis kann jederzeit widerrufen werden. Im gleichen Aufsatz untersuchen die Strafrechtler weiter die Frage, inwiefern die Behörden eine Amtsgeheimnisverletzung begehen, wenn sie Details aus der Untersuchung preisgeben, wie das beim Mordfall Rupperswil auch vorkam.

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Die Schuld der Unschuldsvermutung

«Es gilt die Unschuldsvermutung.» Wenn man diesen Satz in den Medien liest oder hört, gilt sie nicht mehr. Denn dieser Satz ist das Feigenblatt vor der Berichterstattung über einen Unschuldigen. Es gibt kaum ein Gebiet, wo Anspruch und Wirklichkeit zwischen der Justiz und den Medien so weit auseinanderklafft. Rechtlich ist es so, dass jeder solange Weiterlesen …

Es gilt die Schuldvermutung

Wie oft hat man die floskelhafte Formel schon gelesen: «Es gilt die Unschuldsvermutung». Was aber heisst das genau? Respektive: Was wollen die Journalistinnen und Journalisten, die das schreiben, damit sagen? Für Strafrechtsprofessor Marcel Niggli ist der Fall klar: «Die Tatsache aber, dass dies gesagt wird, belegt gerade das Gegenteil.» Der Hinweis auf die vermutete Unschuld sei «nichts anderes als ein Beleg dafür, dass medial gerade das Gegenteil, nämlich eine Schuldvermutung gilt», schreibt Niggli in einer Kolumne im neuen Online-Magazin «Contra Legem».

Keine Unschuldsvermutung für die «Bestie»

Für den mutmasslichen Täter von Rupperswil gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung – in der Theorie. In der Praxis missachteten nicht nur die Medien, sondern auch die Behörden das Prinzip.

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