Neues Datenschutzgesetz
Auch das HR ist vom neuen Datenschutzgesetz betroffen, beispielsweise beim Outsourcing und beim Datenexport. Was HR-Verantwortliche bei der Umsetzung beachten müssen.
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Die Lesetipps dieses Themenbereichs werden betreut und kuratiert von Jemeima Christen, Redakteurin der Redaktion der Personalfachzeitschrift «HR Today». News, Fachbeiträge, HR-Stellen sowie pointierte Themenblogs zu diversen Personalthemen finden Sie auf www.hrtoday.ch und blog.hrtoday.ch.
Auch das HR ist vom neuen Datenschutzgesetz betroffen, beispielsweise beim Outsourcing und beim Datenexport. Was HR-Verantwortliche bei der Umsetzung beachten müssen.
Die Aufhebung des Mindestkurses durch die Schweizer Nationalbank hat spürbare Folgen für den Arbeitsmarkt. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, die Kurzarbeitsentschädigung zu verlängern.
Welche Arten von Zeugnissen gibt es? Wann dürfen Kritikpunkte und Fehlverhalten im Arbeitszeugnis erwähnt werden? Was gehört nicht in das Dokument? Unsere Checkliste hat die Antworten.
Das Obligationenrecht regelt die Nebenbeschäftigungen des Arbeitnehmers nur rudimentär. Grundsätzlich werden entgeltliche Arbeiten für einen Dritten untersagt, sofern dadurch der Arbeitgeber konkurrenziert oder auf andere Weise die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wird.
Aufgrund diverser rechtlicher Änderungen wurde die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Version 2010 in verschiedenen Punkten geändert. Für Schweizer Unternehmen ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den Details auseinanderzusetzen, um notwendige Massnahmen betreffend Organisation, Software und Entlohnung zu treffen und Mitarbeitende darüber zu informieren.
Allgemeine Anstellungsbedingungen sind insbesondere bei mittleren und grösseren Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Die sogenannten AAB bedeuten einen wichtigen Bestandteil des Arbeitsvertrages und reflektieren die Werte sowie die Strategie eines Unternehmens.
Nach dem Werben, aber noch vor der Heirat, kommt das Verlöbnis. Die Probezeit im Arbeitsverhältnis weist hierzu eine gewisse Analogie auf.
Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden. Dabei kommen gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts insbesondere vier Beendigungsgründe in Betracht, nämlich der Ablauf der vereinbarten Dauer, die (ordentliche oder fristlose) Kündigung, die Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft und der Tod des Arbeitnehmers. Nachfolgend sollen die einzelnen Kündigungsgründe näher erläutert werden.