von Philip Kübler

Leser als Paparazzi?

Der «Blick am Abend» und die Online-Ausgabe des «Blick» vom 15. Februar 2012 veröffentlichten ein Foto des Ehepaars Hildebrand und deren Tochter. Die drei sitzen in einem italienischen Restaurant in Davos. So harmlos die Szene, die Bildveröffentlichung und der Begleittext daherkommen, so heikel ist das Phänomen, das sich hier zeigt: die Publikation heimlicher Leserschnappschüsse von Prominenten.

Inhalt:
Familie Hildebrand und der «Schnügel des Tages»
Privatleben darf auch im öffentlichen Raum stattfinden
Prinzessin Carolines hartnäckiger Kampf gegen Paparazzi-Bilder
Ob «Leserfotograf» oder Paparazzo spielt rechtlich keine Rolle
Was darf man veröffentlichen? Ein Beurteilungsraster
Wo kein Kläger, da kein Richter

Familie Hildebrand und der «Schnügel des Tages»

Es ist ein Schnappschuss mit wenig Bildschärfe, aus ungünstigem Winkel aufgenommen, vielleicht mit einem Smartphone geknipst. Der Kommentar der Zeitung enthält nur ein paar Sätze und mutmasst über die Befindlichkeit der Familie Hildebrand («machte … einen entspannten Eindruck bei Pizza, Pasta und einem guten Glas Rotwein»). Tags darauf erschien bei «Blick Online» ein Update mit zwei weiteren Fotos und einem etwas längeren Text dazu.

Das Leserfoto von Philipp Hildebrand ist im «Blick am Abend» nicht allein. Es gibt auch den «Schnügel des Tages». In dieser Rubrik zeigt die Tageszeitung auf den hinteren Seiten des Blattes regelmässig ein Tierbild aus dem Leserkreis. Am fraglichen Tag war es ein Quokka, fotografiert von einem Leser auf einer Insel vor Australien.

Das Quokka-Foto und das Hildebrand-Foto haben drei Dinge gemeinsam. Und sie weisen drei Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeiten sind, dass die Fotos von Laien an einem öffentlich zugänglichen Ort aufgenommen worden sind, dass ihr Sujet nicht um Einwilligung gebeten wurde und dass das Publikationsorgan schon gar nicht erst versucht hat, eine inhaltliche Relevanz dieser Berichterstattung vorzuschützen.

Demgegenüber stechen die medienrechtlichen Unterschiede ins Auge:

  1. Einwilligungserfordernis: Das abgebildete Tier brauchte in die Veröffentlichung seines Anblicks nicht einzuwilligen, denn der rechtliche Persönlichkeitsschutz gilt nur für Menschen und juristische Personen. Ausserdem würde gelten: Wer wie das Quokka für die Kamera posiert, stimmt implizit der Fotografie und vielleicht sogar ihrer Veröffentlichung zu.
  2. Identifizierung einer öffentlichen Person: Philipp Hildebrand war als Nationalbankchef eine Person des öffentlichen Interesses. Er wird namentlich genannt und vom Publikum erkannt. Hildebrand empfängt vielleicht Reaktionen aus seinem Umfeld und könnte sich fragen, wie er den nächsten Restaurantbesuch arrangieren muss. Das Quokka dagegen bleibt namenlos und austauschbar. Es hat von der Publikation nichts gemerkt.
  3. Quellenschutz: Der Einsender des Schnügels wird namentlich genannt, während die Einsenderin des Hildebrand-Schnappschusses anonym bleibt.

Privatleben darf auch im öffentlichen Raum stattfinden

Die erwähnten Unterschiede führen dazu, dass am Quokka-Bild nichts auszusetzen ist. Der kleine Hildebrand-Bericht aber ist medienrechtlich und medienethisch verdächtig, weil ungefragt ins Privatleben eingegriffen wird.

Im Persönlichkeitsschutz ist eine Regel verlässlich, egal ob chirurgische Operationen oder Medienberichte betroffen sind: Wer zustimmt, muss sich die Verletzung von Körper bzw. Persönlichkeit gefallen lassen. Doch gehört es überhaupt zum Privatleben, wenn man als früherer Machtträger in ein Restaurant essen geht?

Ja, denn die geschützte Privatsphäre beschlägt nicht nur den Geheim- und Intimbereich, sondern auch den weiter verstandenen Sozialbereich eines Menschen. Auftritte im öffentlichen Raum machen Menschen nicht automatisch zum Freiwild für Paparazzi. Die Gerichtspraxis hat geklärt, dass von diesem Zurückhaltungsgebot auch Prominente profitieren.

Es entspricht, nebenbei, schweizerischer Tradition: Hierzulande sind viele stolz darauf, dass sich Prominente unbehelligt im öffentlichen Raum bewegen können. Eine Abbildung und Publikation aus dieser Lebenssphäre einer Person ist nur unter Berufung auf ein Thema des öffentlichen Interesses zulässig. Öffentliches Interesse bedeutet nicht Neugier oder «interessant», sondern Bedeutsamkeit, «relevant». Die Medienfreiheit und die Privatsphäre bedürfen einer Abwägung. Hier ist die Rechtspraxis ebenso vage wie die Medienethik. Gefordert wird ein Gegenüberstellen der Umstände und Interessen im Einzelfall.

Prinzessin Carolines Kampf gegen Paparazzi-Bilder

Anschaulich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Das Gericht hat sich am Beispiel von Caroline von Monaco (heute «von Hannover») im Abstand von einigen Jahren wiederholt mit Pararazzi-Fotos befasst, zuletzt Anfang Februar 2012. Caroline war mit zahlreichen gerichtlichen Publikationsverboten erfolgreich.

Als Person des öffentlichen Interesses – wovon erstaunlicherweise alle Gerichte auszugehen scheinen – müssen sich Caroline und ihr Ehegatte die Publikation gewisser Paparazzi-Fotos gefallen lassen (beim Skifahren in St. Moritz, beim Einkaufen, beim Fahrradfahren). Dies unter der Voraussetzung, dass das Medienorgan das Bild dazu verwendet, einen gesellschaftlichen Diskurs zu führen.

An das Niveau des relevanten Diskussionsstoffs und des medialen Diskussionsbeitrags scheint der Gerichtshof im jüngsten Urteil allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Ihm genügte, dass zur Zeit der Urlaubsfotografie der inzwischen verstorbene Fürst Rainer schwer erkrankt war. Der begleitende Text einer deutschen Frauenzeitschrift setzte sich damit auseinander, wie die Familie des Fürsten versuche, ihre familiären Pflichten mit den Ferien zu vereinbaren.

Damit wird eine minimale rechtliche Grenze gezogen. Ohne eine Diskussion von allgemeinem Interesse fallen Paparazzi-Fotos in die Kategorie «Neugier und Unterhaltung» und dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person zugestimmt hat.

Im Urteil des Gerichtshofs in Strassburg haben es die Medienschaffenden also in der Hand, dem öffentlichen Interesse Gestalt zu geben, indem sie Personen und Vorgänge mit einem gesellschaftlichen oder politischen Thema verknüpfen.

Ob Leserfoto oder Berufs-Pararazzo, spielt rechtlich keine Rolle

Das «Blick»-Leserfoto berührt das Privatleben der Familie Hildebrand, das familiäre Essen in einem Restaurant. Die Medien können sich zwar auf die Medienfreiheit berufen. Doch müssen sie Zweck und Mittel abwägen und für die Publikation Verantwortung übernehmen. Die verfassungsmässigen Privilegien gelten nicht unbeschränkt. Der Presserat hat wiederholt festgehalten, dass eine Redaktion Leserzuschriften in eigener Verantwortung prüfen muss. Für ihre Veröffentlichungen haften die Medienschaffenden auch rechtlich.

Das öffentliche Interesse an Philipp Hildebrand liegt in seiner Rolle als kürzlich zurückgetretener Präsident des Direktoriums der Nationalbank. Das öffentliche Interesse an Kashya Hildebrand liegt in ihrer Rolle als Ehefrau des Nationalbankchefs, welche an den umstrittenen Dollarkäufen im Jahr 2011 mitgewirkt hatte. An der Tochter des Ehepaars Hildebrand besteht kein öffentliches Interesse, deshalb wohl hat der «Blick» ihr Gesicht verpixelt.

Die Ausgangslage für die Berichterstattung über Philipp Hildebrand hat sich seit der Affäre Ende 2011 fundamental geändert. Heute bekleidet Philipp Hildebrand kein nennenswertes öffentliches Amt mehr. Damit entfällt der Hauptgrund eines öffentlichen Interesses von vornherein. Nimmt Hildebrand mit seiner Familie eine Mahlzeit in einem Restaurant ein, so hat dies keinen Bezug zu seiner früheren beruflichen und gesellschaftlichen Stellung. Es ist ohne Belang für das Publikum.

Könnte man argumentieren, das Bild zeige, dass die Familie Hildebrand wohlauf ist und sich in der Schweiz befindet? Wo doch in ähnlich gelagerten Fällen prominente Persönlichkeiten nach ihrem Rücktritt das Land verlassen hatten? Nein, diese Argumentation wäre selbst nach der grosszügigen Auffassung des Gerichtshofs für Menschenrechte allzu gesucht. Der Fall liegt noch klarer als bei Prinzessin Caroline.

Beurteilungsraster zur Frage, ob man etwas veröffentlichen darf

Nach welchen Kriterien vor einer Publikation abgewogen wird, legen die wenigsten Redaktionen offen. Denkbar wäre ein Beurteilungsraster. Die hier vorgeschlagene Kriterienliste (Tabelle öffnet in neuem Fenster) verwendet die drei Ebenen Person, Sache und Thematisierung. Man kann für jede Ebene Punkte vergeben und sich so medienrechtlich orientieren.

Die Person ist im Beispiel Philipp Hildebrand, der Sachverhalt ist der Restaurantbesuch mit Familie in Davos. Auf diesen beiden Ebenen – Person und Sache – lässt sich zwar am öffentlichen Interesse herumdiskutieren. Doch die Inhalte sind durch das zugespielte oder recherchierte Material fixiert. Sie lassen sich nicht mehr gestalten.

Anders die dritte Ebene, die Thematisierung: Hier kann der journalistische Mehrwert liegen gegenüber einem blossen «Schaut mal» (oder: «Gestern Mittag in Davos»). Die Thematisierung kann der Person und der Sache eine gesellschaftliche Bedeutung verleihen. Man könnte sagen: Die Medien verdienen sich mit dieser Arbeit eine höhere Gewichtung ihrer Medienfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.

Jede der drei Dimensionen lässt sich auf zwei Fragestellungen zuspitzen. Zur Person kommt es auf den Einfluss an und darauf, wie und womit sich die Persönlichkeit selber in der Öffentlichkeit präsentiert hat. Der Sachverhalt ist danach zu beurteilen, wie privat oder öffentlich er sich typischerweise abspielt und ob er eine Bedeutung für ein relevantes Thema indiziert. Dieses Thema ist – als dritte Ebene – zu gewichten, und es lässt sich in seiner Relevanz steigern. Zum Schluss kommt es aus praktischer Sicht darauf an, wie positiv die Betroffenen in dieser Thematisierung dargestellt werden.

Aus diesen drei Ebenen ergibt sich eine Summe von Punkten für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über eine betroffene Person, ohne dass diese der Berichterstattung zugestimmt hätte. Eine hohe Punktzahl unterstützt die Legitimation einer Publikation im Einzelfall.

Die sechs Kriterien lassen sich auf beliebige Fallbeispiele anwenden: angebliche Seitensprünge eines US-Präsidenten oder Botschafters, Verdacht auf Fehlleistungen eines Armeechefs, anzügliche Bilder einer Verwaltungsangestellten, Demo-Teilnahme eines Bankers, Erkrankung eines Politikers, Heirat eines Künstlers. Immer geht es um eine Berichterstattung, zu welcher der oder die Betroffene nicht eingewilligt hat, und wo deshalb ein öffentliches Interesse etabliert werden müsste.

Die sechs Kriterien jonglieren mit rechtlich und praktisch einschlägigen Legitimationsgründen. Sie ersetzen die juristische Analyse der Rechtspraxis und des Einzelfalls nicht. Am schwierigsten sind bekanntlich Fälle, in denen die Tatsachenbehauptungen nicht zweifellos wahr und beweisbar sind, besonders wenn sie von einem besonders schweren Vorwurf oder Verdacht begleitet werden.

Die Erfahrung in der Praxis zeigt umgekehrt, dass eine vertretbare (wenn auch nicht ganz genaue) und eine rücksichtsvolle (statt herablassende) Darstellung auch dann ungesühnt bleibt, wenn sie die rechtlichen bzw. ethischen Standards der Gerichte und des Presserates nicht ganz erfüllt. In der Kommunikation kommen wie im Strassenverkehr laufend kleine Verstösse vor, die wegen ihrer Geringfügigkeit ohne Folgen bleiben. Die Betroffenen klagen dann nicht, sondern lassen den Spuk vorbeiziehen oder wehren sich informell.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Vielleicht ist es diese Erwartung, welche die «Blick»-Redaktion vorliegend geleitet hat: Die Unlust der Betroffenen, wegen einer kaum schädlichen kleinen Berichterstattung die Konfrontation zu suchen und die Sache zu einer Justizsache hochzuspielen. An den rechtlichen Bedenken und am Gebot der Fairness ändert dies nichts.

Und die anonyme Leserin? Solange der «Blick» sie schützt und die Verantwortung für die Publikation trägt, wird sie anonym bleiben. Quellenschutz. Nachdem sie dem «Blick» ihren Schnappschuss geschickt hat, wird sie sich fragen müssen, ob es anständig ist, fremde Leute im Restaurant zu fotografieren und die Fotos einer Zeitung zu schicken, wahrscheinlich gegen Bezahlung. Rechtlich gesehen beginnt der Eingriff in die Persönlichkeit mit dem Fotografieren, nicht erst mit dem Publizieren. Allerdings ist die Leserin nicht an die vom Presserat erwartete journalistische Fairness und Sorgfalt gebunden.

Den Lesern, die sich mit den Angriffsflächen nicht auskennen, ist zu raten, sich auf Fotografien ihres «Schnügel des Tages» zu beschränken. Es gibt noch andere Tiere als Quokkas.