DOSSIER mit 211 Beiträgen

Medienrecht

CS verklagt Inside in 500’000-Franken-Fall

Die Credit Suisse fordert vom Handelsgericht, dass dieses die eingeklagten Artikel auf Inside Paradeplatz unter „Unlauterem Wettbewerbsgesetz / Persönlichkeitsschutz“ verurteile. Die drei Texte hätten die CS „in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt“, zudem seien „ihre Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt“ worden.

Weitere Beiträge aus diesem Dossier

Keine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs

Der Fall Bodum ist Geschichte: Das Bundesgericht hat entschieden, das Strafverfahren gegen die Journalistin Jana Avanzini endgültig einzustellen. Grund: Sie ist keine Hausbesetzerin und sie hat den Hausfriedensbruch auch nicht unterstützt.

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Beschwerdenrekord wegen Corona: Einblick in die Arbeit der UBI

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte 2020 so viel zu tun wie seit zehn Jahren nicht mehr. Vor allem wegen der «Corona-Berichterstattung» in den Medien hagelte es Kritik. Worum geht es da? zentralplus hat bei einer öffentlichen Beratung einer Beschwerde reingehört.

Namensänderungen strafrechtlich Verurteilter nach identifizierender Medienberichterstattung

In den letzten zehn Jahren wurden in der Schweiz mindestens 18 Gesuche auf Namensänderungen von strafrechtlich verurteilten Personen eingereicht, oftmals begründet mit einer identifizierenden medialen Berichterstattung. Von den Kantonen wurden diese mehrheitlich abgelehnt. In diesem Aufsatz wird aufgezeigt, dass diese Praxis zu restriktiv ist, da bei identifizierender Berichterstattung und damit einhergehender Stigmatisierung einer Person als Weiterlesen …

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Wenn der Besuch bei Hausbesetzern zum Hausfriedensbruch wird

Eine Journalistin hatte eine besetzte Villa in Luzern aufgesucht und sich dort mit Hausbesetzern getroffen. Über ihren Besuch publizierte sie eine Reportage. Sie wurde erstinstanzlich wegen Hausfriedensbruchs zu 500 CHF Busse verurteilt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch. Gemäss den Autoren ist das Urteil sorgfältig abgefasst und liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.