DOSSIER mit 211 Beiträgen

Medienrecht

Bank geht erfolgreich gegen anonymen Blog-Post vor

Der Finanzblog «Inside Paradeplatz» hat auf Geheiss des Handelsgerichts einen Beitrag gelöscht, in dem ein – nach eigenen Angaben – langjähriger Kadermann der krisengeschüttelten Raiffeisen anonym aus dem Inneren der Bank auspackte. Es sollte nicht lange dauern, bis die Raiffeisen reagierte und – vorerst erfolgreich – gegen «Inside Paraplatz» klagte. Das Handelsgericht «verordnete nicht nur die unverzügliche Löschung, sondern untersagte dem Medium auch, eine grosse Anzahl von Aussagen des Anonymous in Zukunft zu publizieren», beschreibt Blog-Betreiber Lukas Hässig die Massnahmen. In einem Monat entscheidet das Gericht darüber, ob der Artikel wieder aufgeschaltet werden darf. Hässig sieht in der Klage ein Manöver der Bank, um vom eigenen Versagen abzulenken: «Verantwortlich soll aber nicht die Raiffeisen-Führung sein, sondern die Berichterstattung. Kampagnen würden den Ruf der dritten Kraft im Bankenland beschädigen, nicht das eigene Tun.»

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Urteil gegen Fake-News-Blogger: Leser als «Versuchskarnickel»

Am 25. März 2018 veröffentlichte Hardy Prothmann auf dem Rheinneckarblog eine Falschmeldung mit dem Titel «Massiver Terroranschlag in Mannheim». Etwa 20’000 Menschen lasen den Text. Einige von ihnen riefen besorgt die Polizei an, ein Leser erstattete Anzeige. Am Montag verurteilte das Amtsgericht Mannheim Prothmann zu einer Geldstrafe von 12’000 Euro.

Fachzeitschrift «Medialex» gibt auf

Ende Jahr erscheint letztmals das Jahrbuch der Zeitschrift «Medialex». Ob die Plattform für medienrechtliche Themen in anderer Form weitergeführt wird, ist derzeit noch offen.

«Ein einzigartiger Fall von Täter-Opfer-Umkehr»

Eine ehemalige grüne Politikerin wurde von einem Gericht in Wien wegen übler Nachrede verurteilt. Sie hatte auf Facebook und Twitter mehrere krasse sexistische Drohbotschaften veröffentlicht und den Absender der Hassnachrichten namentlich genannt. Dieser klagte erfolgreich gegen die Frau. Der Richter befand, es sei der Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass sämtliche Botschaften tatsächlich von dem als Autor genannten Mann stammten. Sie hätte vor einer Veröffentlichung dessen Stellungnahme einholen müssen. Die Verteidigerin der Frau sprach vor Gericht von einem «einzigartigen Fall von Täter-Opfer-Umkehr». Die zu einer Geldstrafe und einer Entschädigungszahlung in der Höhen von 7000 Euro Verurteilte hat Berufung angekündigt. Darum ist das Urteil nicht rechtskräftig. In einem Kommentar im «Standard» vom Juni zum Fall schrieb Michael Völker, dass unabhängig vom Prozessausgang die Frau die Angegriffene gewesen sei «und sich gewehrt hat. Sie sollte Vorbild für andere Frauen (oder auch Männer) in ähnlichen Situationen sein, sich Beleidigungen, Herabwürdigungen und Belästigungen nicht gefallen zu lassen. Und sie sollten sich dabei der Solidarität der Gesellschaft sicher sein können – was derzeit kaum der Fall ist.»

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Zuger Justizdirektor verhindert Berichterstattung

Die Luzerner Strafbehörden ermittelten gegen den Zuger Justizdirektor Beat Villiger. Trotz Widersprüchen stellten sie das Verfahren ein. Mit einer superprovisorischen Verfügung verhindert der CVP-Politiker die Veröffentlichung einer Republik-Recherche.

Darf man einen geständigen Beschuldigten «Täter» nennen?

Im Zusammenhang mit dem Vierfachmord von Rupperswil bezeichneten die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten immer wieder als «Täter», obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorlag. Zwar war der Mann geständig, aber entbindet das Polizei und Staatsanwaltschaft der Unschuldsvermutung? In einem Aufsatz für das rechtswissenschaftliche Magazin «Sui Generis» sehen der Zürcher Strafrechtsprofessor Marc Thommen und sein Assistent Martin Seelmann das Kommunikationsverhalten der Behörden in diesem Punkt kritisch. Die Juristen nennen Gründe dafür, warum auch ein Geständiger bis zur Verurteilung als unschuldig zu gelten habe. Mit dem Geständnis sei der Schuldnachweis ja noch nicht abgeschlos­sen, so Thommen und Seelmann. Wichtig auch: Ein Geständnis kann jederzeit widerrufen werden. Im gleichen Aufsatz untersuchen die Strafrechtler weiter die Frage, inwiefern die Behörden eine Amtsgeheimnisverletzung begehen, wenn sie Details aus der Untersuchung preisgeben, wie das beim Mordfall Rupperswil auch vorkam.