von Dominique Strebel

Kein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»

Medienschaffende, die Vorwürfe und Kritik an Personen nur auf anonyme Quellen stützen, müssen eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Quellenschutz hat die Richter dabei nicht zu interessieren. Das ist juristisch absolut korrekt. Es gibt aber Massnahmen, die das Risiko einer Verurteilung verkleinern.

«Dieses Urteil ist ein Knieschuss gegen die Medienfreiheit», schrieb «10vor10»-Reporter Reto Kohler auf Twitter, als die Verurteilung von Philipp Gut bekannt wurde. Das Zürcher Bezirksgericht hatte den stellvertretenden Weltwoche-Chefredaktor am 30. September 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Philipp Gut werfe Geschichtsprofessor Philipp Sarasin in seinem Artikel «Helden der Doppelmoral» vor, sich nicht wie «ein charakterlich anständiger Mensch» benommen zu haben, meinte der Einzelrichter. Zudem könne Gut weder beweisen, dass dies wahr ist noch dass er ernsthafte Gründe hatte, die gemachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Juristendeutsch: Gut hat Sarasins Ehre verletzt, ohne den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis erbringen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für Gut gilt die Unschuldsvermutung.

Der Tages-Anzeiger titelte daraufhin: «Er [Philipp Gut] durfte sich nicht auf den Quellenschutz berufen.» Wurde Philipp Gut zu Unrecht verurteilt, weil er sich nicht auf den Quellenschutz berufen durfte? Hätte der Richter den Quellenschutz zu Gunsten des Journalisten gewichten müssen? Ist das Urteil also ein «Knieschuss gegen die Medienfreiheit»?

Nein. Das Urteil ist da juristisch völlig korrekt. Wer die Ehre eines andern verletzt, kann nichts aus dem Quellenschutz ableiten, um sein Handeln zu rechtfertigen. Er entgeht einer Strafe nur, wenn er beweisen kann, dass seine Behauptungen stimmen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, die publizierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Es stellt sich also gar nicht die Frage, ob Gut sich auf Quellenschutz berufen darf oder nicht. Gut muss den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen und in diesem Zusammenhang entscheiden, ob er dafür auf seine Quellen zurückgreifen kann. Das ist sein Entscheid.

Der Richter seinerseits darf den Quellenschutz gar nicht berücksichtigen, um eine Ehrverletzung zu rechtfertigen. Er muss einzig beurteilen, ob der Journalist die Wahrheit seiner Äusserungen belegen kann oder zumindest ob er ernsthafte Gründe hatte diese in guten Treuen für wahr zu halten. Anonyme Quellen alleine können dies nicht belegen, denn wer garantiert, dass die geschützten Quellen auch wirklich existieren und sorgfältig vom Journalisten auf Glaubwürdigkeit überprüft worden sind?

Deshalb muss ein Journalist, der seine Story nur oder zur Hauptsache auf anonyme Quellen stützt und diese pflichtgemässs schützt, im Extremfall eine Verurteilung wegen Ehrverletzung in Kauf nehmen. Doch mit ein paar handwerklichen Massnahmen lässt sich dieses Risiko verkleinern.

Da der Richter Beweise frei würdigt, muss der Journalist alles unternehmen, um inseiner Recherche Dokumente zu beschaffen, die seinen guten Glauben belegen.

  1. Anonyme Quellen sollten ihre Aussagen gegenüber einem Anwalt wiederholen, der vom Medium und vom Journalisten möglichst unabhängig ist. Dabei ist es sinnvoll, dass der Anwalt Fragen zur Glaubwürdigkeit («Was sind Ihre Motive?») und zur Unabhängigkeit der Quelle stellt. Auf Grund dieses Gespräches erstellt der Anwalt eine so genannte «anwaltliche Versicherung», welche die Aussagen wiedergibt und die Glaubwürdigkeit der Quelle umschreibt. Eine solche anwaltliche Versicherung ist in Deutschland üblich. Sie hat zwar keinen Urkundencharakter oder erhöhte Glaubwürdigkeit, weil sie nicht unter Strafandrohung bei Falschaussage zustande kam, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann sie für den Richter entscheidend sein, um dem Journalisten den guten Glauben zuzubilligen. Zudem lässt sich der Anwalt auch als Zeuge befragen. Andere Formen wie eidesstattliche Erklärungen oder Unterschriftenbeglaubigungen eines Notars sind hingegen untaugliche Mittel, weil sie nicht anonym abgegeben werden können und der Richter – auch wenn diese eingeschwärtzt eingereicht werden – vom Notar verlangen kann, das Original mit Unterschrift herauszugeben. Die «anwaltliche Versicherung; sollte möglichst vor der Publikation, spätestens aber im Stadium der Strafuntersuchung erstellt werden. Ob sie im Fall Gut/Sarasin vor zweiter Instanz noch eingereicht werden kann, hängt davon ab, ob es ein unzulässiger oder ein zulässiger neuer Beweis ist.
  2. Handnotizen von Gesprächen oder E-Mails sollten unbedingt eingereicht werden – am besten in eingeschwärzter, aber notariell beglaubigter Kopie. Philipp Gut hat Zusammenfassungen seiner Handnotizen eingereicht. Dies ist weniger beweiskräftig und kann im Gegenteil Zweifel an der Glaubwürdigkeit erzeugen.
  3. Der Journalist muss alles unternehmen, um seinen übrigen Sorgfaltspflichten nachzukommen: Er sollte etwa die anonymen Quellen und Sachverhalte so genau wie nur möglich umschreiben, im Text die Glaubwürdigkeit der anonymen Quellen reflektieren und der Version des Kritisierten Raum geben.
  4. Es hilft hingegen nicht, die Quelle nur dem Gericht zu offenbaren, denn die Parteien haben dann ein Recht darauf, die Quelle zu kennen und ins Kreuzverhör zu nehmen. Prüfenswert ist deshalb eine Änderung der Strafprozessordnung. Anonyme Quellen sollten ähnlich wie verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO) im Strafprozess anonym befragt werden können.

Ähnlich wie Philipp Gut hat sich etwa auch Mathias Ninck (NZZ am Sonntag) im Fall Marko Turina verhalten. Ninck hat dem Herzspezialisten in einem Artikel gestützt auf anonyme und eine namentlich zitierte Quelle vorgeworfen, den Tod einer Frau in Kauf genommen zu haben, der er wissentlich ein Herz mit falscher Blutgruppe implantiert habe. Auch Ninck hat seine Quellen nicht offen gelegt und damit in Kauf genommen, dass er in einen Vergleich mit dem Chefarzt einwilligen musste.

Anders liegt hingegen der Fall des «Le Matin»-Journalisten Ludovic Rocchi, der einem Professoren der Universität Neuenburg vorwarf, Plagiate zu verbreiten. Rocchi berief sich auf den Quellenschutz, als der Staatsanwalt auf dem Umweg einer Ehrverletzungsklage gegen Rocchi versuchte, an die Quellen der Amtsgeheimnisverletzung heranzukommen. Deshalb beurteilte das Zwangsmassnahmengericht Val-de-Ruz die Hausdurchsuchung bei Rocchi und die Beschlagnahme seines Computers für unzulässig. Damit schützt Rocchi seine Quellen und rechtfertigt nicht seine Ehrverletzung. Das Ehrverletzungsverfahren gegen Rocchi ist noch hängig und der Journalist ist guter Dinge, mit Dokumenten den Wahrheitsbeweis anzutreten.

Leserbeiträge

René Zeyer 06. Oktober 2016, 11:26

Einerseits zeugt das «Knieschuss»-Gezwitscher eines Reporters von «10vor10» von bedenklicher Unkenntnis der rechtlichen Sachlage. Was würde der wohl davon halten, wenn man ihn unter Berufung auf Quellenschutz öffentlich eines persönlichen Fehlverhaltens beschuldigen würde? Andererseits ist der Umweg über eine «anwaltliche Versicherung» auch in Deutschland nicht zielführend und sollte als Schlaumeierei in der Schweiz ja nicht beschritten werden. Wer sich auf «vertrauliche Quellen» bei Verstössen gegen das Persönlichkeitsrecht beruft, muss wissen, dass er dafür an die Kasse kommt. Hat er einen guten Medienanwalt, kann der ihm den schmalen Pfad aufzeigen, wie man solche Anschuldigungen wie die von Gut veröffentlichen kann, ohne dass es in teuren juristischen Niederlagen enden muss. Die «Weltwoche» beschäftigt offensichtlich eine Pfeife.

Ihr Name* 06. Oktober 2016, 21:43

@Dominique Strebel: Im Quellenschutz sind in Deutschland anwaltliche Versicherungen üblich? Gibt es auch nur ein Beispiel dafür?

@René Zeyer: Beschäftigt die Weltwoche überhaupt jemanden? Wer hat Herrn Gut verteidigt? Aber immer daran denken: Beratungsresistenz ist weitverbreitet.

René Zeyer 07. Oktober 2016, 06:59

Das nenne ich echten Persönlichkeits- und Quellenschutz, hier anonym reinzurüsseln.

Dominique Strebel 06. Oktober 2016, 23:12

@werauchimmerhieranonymkommentierenmuss: Anwaltliche Versicherungen sind in Deutschland anerkannte und übliche Mittel fürs Glaubhaftmachen. Wäre nett zu wissen, mit wem ich diskutiere.

René Zeyer 08. Oktober 2016, 13:50

Kleine Rechtskunde: Glücklicherweise gibt es die «Glaubhaftmachung» im Schweizer Rechtssystem nicht. Hier muss der Ehrverletzungsangeklagte den Entlastungsbeweis führen. Und «Beweis» meint genau das, was das Wort sagt, einen Vollbeweis, keine Hilfskonstruktion wie etwa eine «Glaubhaftmachung». Das ist übrigens auch in Deutschland kein «Strengbeweis», sondern höchstens ein Indiz, ein Mittel zur Glaubhaftmachung, das in bestimmten Verfahren unter Umständen vom Richter gewürdigt werden kann.
Was also bleibt, und das ist auch gut so: Ich pinkle jemanden öffentlich an. Dann muss ich entweder die wahre Quelle des Strahls enthüllen, den Beweis antreten, dass ich zu recht pinkle – oder ich verliere den Prozess. Und «Gutglauben» unter Verweis auf Quellenschutz («ich sage nicht, wer, aber mehrere voneinander unabhängige Quellen haben mir das glaubhaft versichert», das geht gar nicht).
Oder ich beschreite, anwaltlich gut beraten, den schmalen Grad von Konjunktiven und nicht persönlichkeitsverletzenden Formulierungen, um das Risiko eines Totalschadens vor Gericht wenigstens zu mindern. Das hat im Fall des C-Politikers mit ausserehelichem Fortpflanzungstrieb geklappt, im Fall Gut handelte es sich von Anfang an um einen Amoklauf, der sich nur so erklären lässt, dass die Folgekosten bereits eingeplant waren. Oder eben, ein inkompetenter Jurist meinte, dass das schon gutgehe (kleiner Kalauer). Die interessante Frage ist einzig, wer denn die Folgekosten (Straf- und Zivilprozess, wir sprechen da locker von 100’000 Franken steil aufwärts) begleicht. Was da alleine schon Meili und Glasl kosten, vom WeWo-Anwalt ganz zu schweigen …