Kein Zutritt für die Polizei
Dürfen Polizistinnen eine Redaktion stürmen, weil sie eine Mitarbeiterin für verdächtig halten? Nein, die Polizei darf sogar aktiv daran gehindert werden. Ein neues Urteil stärkt die Medienfreiheit in der Schweiz.
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Dürfen Polizistinnen eine Redaktion stürmen, weil sie eine Mitarbeiterin für verdächtig halten? Nein, die Polizei darf sogar aktiv daran gehindert werden. Ein neues Urteil stärkt die Medienfreiheit in der Schweiz.
Der Finanzblog «Inside Paradeplatz» hat auf Geheiss des Handelsgerichts einen Beitrag gelöscht, in dem ein – nach eigenen Angaben – langjähriger Kadermann der krisengeschüttelten Raiffeisen anonym aus dem Inneren der Bank auspackte. Es sollte nicht lange dauern, bis die Raiffeisen reagierte und – vorerst erfolgreich – gegen «Inside Paraplatz» klagte. Das Handelsgericht «verordnete nicht nur die unverzügliche Löschung, sondern untersagte dem Medium auch, eine grosse Anzahl von Aussagen des Anonymous in Zukunft zu publizieren», beschreibt Blog-Betreiber Lukas Hässig die Massnahmen. In einem Monat entscheidet das Gericht darüber, ob der Artikel wieder aufgeschaltet werden darf. Hässig sieht in der Klage ein Manöver der Bank, um vom eigenen Versagen abzulenken: «Verantwortlich soll aber nicht die Raiffeisen-Führung sein, sondern die Berichterstattung. Kampagnen würden den Ruf der dritten Kraft im Bankenland beschädigen, nicht das eigene Tun.»
Daniel Ryser, Top-Transfer von der WOZ her, gibt seinen Einstand bei der «Republik» mit einer Justiz- und Medienkritik; es geht um eine Demonstration im Sommer 2016 in Basel, in deren Verlauf Teilnehmende massive Sachbeschädigungen begingen. Das vor einer Woche lancierte Basler Online-Magazin «Prime News» macht daraus eine Skandalstory, indem es eine ehemalige Juso-Politikerin in den Kreis der Gewalttäter rückt. Ryser: «Hätte der Journalist sich mehr auf seine Arbeit denn auf seine Empörung konzentriert, wäre ihm dabei nicht die journalistische Grundregel abhandengekommen, auch die Gegenseite anzuhören, namentlich die im Artikel erwähnte, aber nicht befragte Anwältin Manuela Schiller.» Diese hätte sagen können, dass besagte Ex-Juso-Frau gar nicht in Basel war während der unerfreulichen Vorkommnisse und sie nur aufgrund schlampiger Polizei- und Justiz-Arbeit zu den Angeklagten zählt.
Wie oft hat man die floskelhafte Formel schon gelesen: «Es gilt die Unschuldsvermutung». Was aber heisst das genau? Respektive: Was wollen die Journalistinnen und Journalisten, die das schreiben, damit sagen? Für Strafrechtsprofessor Marcel Niggli ist der Fall klar: «Die Tatsache aber, dass dies gesagt wird, belegt gerade das Gegenteil.» Der Hinweis auf die vermutete Unschuld sei «nichts anderes als ein Beleg dafür, dass medial gerade das Gegenteil, nämlich eine Schuldvermutung gilt», schreibt Niggli in einer Kolumne im neuen Online-Magazin «Contra Legem».
Fotografinnen und Journalisten der Walliser Zeitung «Le Nouvelliste» sind im Fussballstadion von Sitten nicht mehr willkommen – eine ganze Saison lang. Sie bekommen keine Interviews mit Spielern und andern Vertretern des Clubs und sie dürfen nicht auf den Medienplätzen arbeiten. Der Grund: Der Hausherr des Stadions, Christian Constantin, ist wütend auf den Chefredaktor der Zeitung. Weiterlesen …
Der Generalstabsoffizier, der eine umstrittene Rede des ehemaligen Armeechefs André Blattmann mit einem Smartphone aufgezeichnet hatte, wird freigesprochen. Das Appellationsgericht kassiert einen Schuldspruch des Militärgerichts.
Die Boulevardzeitung outete am Mittwoch auf der Frontseite einen prominenten Schweizer, dessen Sohn an den G20-Krawallen in Hamburg beteiligt gewesen sein soll. Nun liegt dem Blatt eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vor. Die Passagen wurden angepasst.
Für juristische Streitigkeiten sollen grosse soziale Netzwerke einen Schweizer Briefkasten besitzen. Der Ständerat will so Beanstandungen und Verfahren beschleunigen.