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Medienrecht

Darf man einen geständigen Beschuldigten «Täter» nennen?

Im Zusammenhang mit dem Vierfachmord von Rupperswil bezeichneten die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten immer wieder als «Täter», obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorlag. Zwar war der Mann geständig, aber entbindet das Polizei und Staatsanwaltschaft der Unschuldsvermutung? In einem Aufsatz für das rechtswissenschaftliche Magazin «Sui Generis» sehen der Zürcher Strafrechtsprofessor Marc Thommen und sein Assistent Martin Seelmann das Kommunikationsverhalten der Behörden in diesem Punkt kritisch. Die Juristen nennen Gründe dafür, warum auch ein Geständiger bis zur Verurteilung als unschuldig zu gelten habe. Mit dem Geständnis sei der Schuldnachweis ja noch nicht abgeschlos­sen, so Thommen und Seelmann. Wichtig auch: Ein Geständnis kann jederzeit widerrufen werden. Im gleichen Aufsatz untersuchen die Strafrechtler weiter die Frage, inwiefern die Behörden eine Amtsgeheimnisverletzung begehen, wenn sie Details aus der Untersuchung preisgeben, wie das beim Mordfall Rupperswil auch vorkam.

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Die Veröffentlichung von Videoaufnahmen der FPÖ-Politiker HC Strache und Johann Gudenus hat in Österreich eine schwere Regierungskrise ausgelöst. Manche fragen sich, ob Medien solche Aufnahmen veröffentlichen dürfen, auch wenn sie die Urheber nicht kennen. Für MEEDIA beantwortet Tobias Gostomzyk, Medienrechtsexperte der TU Dortmund, die wichtigsten Fragen zum Fall.