von Martin Steiger

Tricksen mit «Waperlapapp»

Während drei Wochen hat das Schweizer Fernsehen einer Uralt-Technologie neues Leben eingehaucht: Das heute weitgehend unbekannte WAP-Protokoll ermöglichte die Gratis-Teilnahme am Zuschauer-Wettbewerb zur UEFA Euro 2012. Kritiker halten das für ein durchsichtiges Manöver, um die Teilnehmer zur kostenpflichtigen 0900er-Telefonnummer zu drängen. Auch Gerichte halten diese Praxis für zumindest zweifelhaft.

«Wie heisst der Schaumwein aus der Ukraine?» So lautete eine der Fragen, für deren richtige Beantwortung beim UEFA Euro 2012-Gewinnspiel des Schweizer Fernsehens in den letzten drei Wochen verschiedene Preise lockten. Die Fragen waren jeweils einfach zu beantworten, denn es standen immer nur zwei Antwortmöglichkeiten zur Verfügung, von denen eine offensichtlich falsch war – bei obiger Frage beispielsweise Krimsekt und Sliwowitz.

Für die Beantwortung der Fragen bietet das Schweizer Fernsehen pro Antwortmöglichkeit eine kostenpflichtige «Business»-Telefonnummer an. Ein Anruf kostet 80 Rappen, wovon ein erheblicher Teil als so genannter Anbieteranteil zum Schweizer Fernsehen fliesst. Als Alternative zum teuren Anruf bietet SF die die Teilnahme über WAP an. Wer auf die Idee kommt, «wap.euro2012.sf.tv» im Browser auf seinem Handy einzugeben, kann über das so genannte Wireless Application Protocol (WAP) kostenlos am Gewinnspiel teilnehmen.

Aufgrund der Lotteriegesetzgebung muss das Schweizer Fernsehen eine kostenlose Teilnahmemöglichkeit – rechtlich gesehen eine «Teilnahmemöglichkeit ohne Leistung eines Einsatzes» – anbieten. Ohne eine solche Möglichkeit wäre das Gewinnspiel eine verbotene «lotterieähnliche Unternehmung» und damit strafbar.

WAP wurde ursprünglich eingeführt um den mobilen Zugriff auf Internet-Inhalte zu erleichtern, konnte sich aber nie durchsetzen und gilt heute als überholt. Alle gängigen Handys unterstützen seit Jahren den direkten Internet-Zugriff auf Websites. Im Alltag ist WAP deshalb nicht mehr anzutreffen.

Wieso setzt das Schweizer Fernsehen für Gewinnspiele wie jenem anlässlich der UEFA Euro 2012 auf das überholte WAP und nicht das eigentlich naheliegende WWW? Immer wieder bemängeln Kritiker, dass das Schweizer Fernsehen mit dem überholten WAP als kostenlose Teilnahmemöglichkeit die Einnahmen aus der Teilnahme über kostenpflichtigen «Business»-Telefonnummern optimiere. Sie schreiben entsprechend vom «WAP-Trick des Schweizer Fernsehens», von «WAP-Abzocke» und von «Waperlapapp» als «Gratis-Humbug».

Auf Nachfrage hin begründete das Schweizer Fernsehen die Verwendung von WAP sinngemäss mit den folgenden vier Gründen:

  • Man wolle die Teilnahme auch für ältere Handys, die nur WAP und kein WWW unterstützten, ermöglichen. Dabei werde heute eine erweiterte Version von WAP verwendet, die von allen Handys benutzt werden könne.
  • Die Teilnahme per WAP ermögliche gleich wie ein kostenpflichtiger Anruf auf «Business»-Telefonnummern eine unkomplizierte Teilnahme ohne sich vom Fernsehgerät entfernen zu müssen um einen Computer zu starten.
  • WAP-Seiten liessen sich besser vor Manipulationen schützen als WWW-Seiten.
  • WAP sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kostenlose Teilnahmemöglichkeit im Sinn der Lotteriegesetzgebung anerkannt. Ausserdem sei diese Teilnahmemöglichkeit aus Gewinnspielen am Fernsehen sowie in Zeitungen und Zeitschriften bekannt.

Die Einnahmen aus den kostenpflichtigen Anrufen, erklärte das Schweizer Fernsehen, würden zuerst für Projektierung, Produktion und Abwicklung des Wettbewerbs verwendet, der Rest fliesse ins Gesamtprogramm.

Die ersten drei Gründe, die SF für den Einsatz der Uralt-Technologie angibt, sind aus technischer Sicht diskutabel. Relevant ist aber insbesondere die als vierter Grund erwähnte Rechtsprechung. Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 6P.104/2006 vom 6. September 2006 erstmals mit WAP als kostenlose Teilnahmemöglichkeit bei Gewinnspielen. Die Vorinstanzen waren damals im Bezug auf Call-in-Gewinnspiele eines anderen Fernsehsenders mit Gratis-Teilnahmemöglichkeiten via WAP und WWW zum gleichen Ergebnis gelangt wie die oben erwähnten Kritiker (mit Hervorhebung durch den Autor):

«[…] Gemäss den weiteren Ausführungen des Einzelrichters ist wohl auch die WAP-Teilnahmemöglichkeit nicht als gleichwertig zu erachten. […] Die Nutzung dieses Dienstes sei aber wohl vielen Personen gar nicht vertraut beziehungsweise ohne spezielle Konfiguration des Geräts nicht möglich, und das ganze Prozedere sei mit erheblich mehr Umtrieben verbunden als die Benützung einer Mehrwertdienstnummer. Die Möglichkeit der Teilnahme via WAP sei also vorliegend wohl vor allem geschaffen worden, um die Bestimmungen der Lotteriegesetzgebung aushebeln zu können […].»

Das Bundesgericht lehnte dieses Ergebnis mit der Begründung ab, gemäss Lotteriegesetzgebung sei ausschliesslich darauf abzustellen, dass bei der kostenlosen Teilnahme die gleichen Gewinnaussichten bestehen – selbst dann, wenn mit Absicht weniger kompliziertere und weniger bequeme Gratis-Teilnahmemöglichkeiten angeboten werden (mit Hervorhebung durch den Autor):

«[…] Entscheidend ist dabei allein, dass nach den Bedingungen des Veranstalters eine solche Teilnahmemöglichkeit mit gleichen Gewinnaussichten für alle Interessenten besteht. Nicht erforderlich ist, dass alle Interessenten auch tatsächlich über die hiefür erforderlichen Mittel verfügen. Wenn an den TV-Gewinnspielen […] auch über Internet und/oder über WAP mit den gleichen Gewinnaussichten wie durch Benützung der Mehrwertdienstnummer teilgenommen werden kann, dann liegt keine lotterieähnliche Unternehmung vor. In Anbetracht der Verbreitung von Internet und WAP in der heutigen Zeit kann die Ermöglichung der Teilnahme an den Gewinnspielen auf diesen Wegen nicht gleichsam als blosse Alibi-Übung zur ‹Umgehung› […] angesehen werden. Dass die Teilnahme über Internet bzw. WAP allenfalls komplizierter und weniger bequem ist als die Teilnahme unter Benützung einer Mehrwertdienstnummer und die erstgenannten Mittel daher, womit die Veranstalterin wohl rechnet, relativ selten genutzt werden, ist unerheblich […].»

Das Bundesgericht musste aber offen lassen, ob die notwendigen gleichen Gewinnaussichten bei den Gratis-Teilnahmemöglichkeiten aus anderen Gründen als der WAP-Verwendung tatsächlich gegeben waren ( Hervorhebung durch den Autor):

«Dem angefochtenen Entscheid und der erstinstanzlichen Verfügung kann nicht entnommen werden, wie sich die Teilnahme an den TV-Gewinnspielen über Internet beziehungsweise über WAP konkret genau abspielte und in welcher Weise auf diese Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen wurde. Daher kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht darüber entscheiden, ob sich die nach der Rechtsprechung erforderliche Gleichheit der Gewinnaussichten allenfalls aus andern Gründen als den im angefochtenen Entscheid genannten verneinen liesse, etwa deshalb, weil auf die Möglichkeit einer chancengleichen Teilnahme am Spiel über Internet beziehungsweise WAP nicht deutlich genug hingewiesen wurde und daher diese Teilnahmemöglichkeiten potenziellen Interessenten nicht hinreichend bewusst waren. Jedenfalls kann das Fehlen der erforderlichen Gleichheit der Gewinnaussichten […] nicht mit dem Argument begründet werden, dass Internet und WAP weniger verbreitet sind als das Telefon beziehungsweise die Benützung der erstgenannten Mittel komplizierter ist als der Gebrauch des Telefons. Weder das eine noch das andere ist relevant.»

Mit der Frage der notwendigen gleichen Gewinnaussichten befasste sich das Bundesgericht in den zwei weiteren Entscheiden 6B_218/2007 vom 23. August 2007 und 6B.775/2009 vom 18. Februar 2010 – erneut im Bezug auf Call-in-Gewinnspiele eines anderen Fernsehsenders. Das Bundesgericht statuierte darin strenge Anforderung an die Kommunikation der gleichen Gewinnaussichten:

«[…] Voraussetzung ist im Weiteren, dass der Wettbewerb gemäss seiner Ankündigung unmissverständlich als Veranstaltung erschien, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden konnte […]. Entscheidend ist dabei der subjektive Eindruck des durchschnittlichen Zuschauers, der das TV-Gewinnspiel am Fernsehen betrachtete. Massgebend ist mithin, ob der durchschnittliche Zuschauer die Gewissheit erlangte, dass die Gewinnaussichten bei allen angebotenen Teilnahmemöglichkeiten genau gleich gross sind.»

Die Vorinstanz hatte diesbezüglich Mängel festgestellt:

«[…] Vom durchschnittlichen Zuschauer könne daher nicht erwartet werden, er habe die mündlichen und schriftlichen Hinweise auf Internet und WAP in dem Sinne verstanden, dass ihm damit gleichwertige Gratisteilnahmemöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Vorinstanz betont, dass es für die Verantwortlichen ein Leichtes gewesen wäre, auf die Möglichkeiten der Gratisteilnahme klarer hinzuweisen, etwa durch einen Vermerk ‹Gratisteilnahme› vor der dauerhaft eingeblendeten Internet- respektive WAP-Adresse […].»

Das Bundesgericht liess offen, ob Durchschnittszuschauer die Hinweise auf WAP und WWW als Hinweise auf Gratisteilnahmemöglichkeiten verstehen konnten. Es stellte stattdessen fest, es sei Durchschnittszuschauern nicht in jeder Phase des Call-in-Gewinnspiels möglich gewesen, die gleichen Gewinnaussichten bei den kostenlosen und kostenpflichtigen Teilnahmemöglichkeiten zu erkennen. Es bezog sich dabei ausdrücklich auch auf die geringe Zahl der Teilnehmer via WAP und WWW:

«[…] Bezeichnenderweise beteiligten sich […] weniger als 5 % der Teilnehmer via Internet und WAP an den TV-Gewinnspielen […]. Der ganz überwiegende Teil wählte mithin, trotz der anfallenden Kosten von Fr. 1.50 pro Anruf beziehungsweise Anrufversuch, die Mehrwertdienstnummer. Das lässt sich nicht allein damit erklären, dass dieser Weg bequemer ist als die Grtisteilnahme über Internet und WAP, sondern hat seinen Grund […] auch darin, dass der Durchschnittszuschauer zumindest in gewissen Phasen des Spiels die Wahl der Mehrwertdienstnummer als aussichtsreicher einschätzte und deshalb, unter Umständen gar mehrfach, einen Anrufversuch tätigte.»

Das Schweizer Fernsehen war auf Nachfrage hin leider nicht bereit, Angaben zur Anzahl der Teilnehmer, deren Verteilung auf kostenlose und kostenpflichtige Teilnahmemöglichkeiten sowie die entsprechenden Einnahmen zu liefern.

Das Schweizer Fernsehen erzielte nur mit der kostenpflichtigen Teilnahme an seinem UEFO Euro 2012-Gewinnspiel Einnahmen. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass ein Anreiz vorlag um mit dem überholten WAP als rechtlich notwendige und einzige kostenlose Teilnahmemöglichkeit die kostenpflichtige Teilnahme zu fördern. Aus Sicht des Bundesgerichts ist diese Vermutung aber in streng wörtlicher Auslegung der Lotteriegesetzgebung nicht relevant, sondern es zählt, ob die Gewinnaussichten bei einer kostenlosen Teilnahme für Durchschnittszuschauer erkennbar gleich sind.

Diese Erkennbarkeit war beim UEFA Euro 2012-Gewinnspiel des Schweizer Fernsehens fraglich. Auf die Teilnahmemöglichkeit via WAP wurde einerseits nur äusserst knapp durch Angabe der gekürzten WAP-Adresse «wap.euro2012.sf.tv» hingewiesen und es ist überhaupt unklar, wie viele Durchschnittszuschauer WAP angesichts des allgegenwärtigen WWW noch als aktive Teilnahmemöglichkeit wahrnahmen – sofern sie WAP denn überhaupt kannten. Ein Hinweis auf die Kostenlosigkeit dieser Teilnahmemöglichkeit andererseits fehlte. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung sollte das Schweizer Fernsehen deshalb die beiden Teilnahmemöglichkeiten in Zukunft gleichwertig darstellen und ausdrücklich auf die Kostenlosigkeit der Teilnahme via WAP hinweisen. Der WAP-Zugriff sollte ausserdem für alle WAP-kompatiblen Browser möglich sein – heute werden WAP-Zugriffe, die nicht erkennbar von einem Handy stammen, blockiert.

Im Übrigen wäre wünschenswert, dass das Schweizer Fernsehen als SRG-Unternehmen ohne Gewinnstreben und im Dienst der Allgemeinheit auf Gewinnspiele verzichten würde. Da das Schweizer Fernsehen zu einem solchen Verzicht anscheinend nicht bereit ist, sollte zumindest nicht mehr mittels «Waperlapapp» getrickst werden. Aufgrund der überwiegenden Gebührenfinanzierung müsste zumindest Transparenz hergestellt werden zu den Einnahmen aus Gewinnspielen dieser Art.

Leserbeiträge

michael 02. Juli 2012, 14:08

Interessanterweise konnte ich mit dem iPhone (im WLAN-Netz) mit der Adresse wap.euro2012.sf.tv auch auf das Formular zugreifen und teilnehmen. Häufig klappte dies vorher jedoch nicht.

Martin Steiger 03. Juli 2012, 08:07

Das ist seit der Umstellung auf die vom Schweizer Fernsehen erwähnte erweiterte Version von WAP – vermutlich WAP 2.0 – möglich.

Markus Böniger 03. Juli 2012, 09:57

Ich kann das Formular in all meinen Handys problemlos öffnen. Es ist auch nicht wirklich klar ob hier das WAP Protokoll tatsächlich angewendet wird. Es ist eher anzunehmen, dass das Wort WAP einfach nur als der Name der Subdomainname verwendet wird.

Martin Steiger 04. Juli 2012, 13:30

«Ich kann das Formular in all meinen Handys problemlos öffnen.»

Genau, mittlerweile funktioniert das – was aber mit «WWW» genauso der Fall wäre. Per Browser muss man allerdings in jedem Fall eine Komforteinbusse in Kauf nehmen, da es ein Formular mit zahlreichen Angaben auszufüllen gilt. Telefonisch genügt die Eingabe der Telefonnummer auf dem Handy.

«Es ist auch nicht wirklich klar ob hier das WAP Protokoll tatsächlich angewendet wird.»

SRF verwendet WAP 2.0, das heisst die Verbindung erfolgt direkt via HTTP und nicht mehr über Proxy sowie WAP-spezifische Protokolle. Die Darstellung der Inhalte erfolgt bei SRF aber weiterhin mit WML und nicht HTML.

Mara Meier 03. Juli 2012, 11:23

Besten Dank, Herr Steiger.

Eine Frage: Ist es rechtlich nicht problematisch, als blog-kommentierender Rechtsanwalt auf die Homepage der eigenen Praxis zu verlinken? #Werbeverbot für Rechtsanwälte #Standesregeln

Sie sind in den virtuellen Gefilden zielgerichtet unterwegs, betreiben reges Net-Working. Mag ich Ihnen gönnen. Und uns Lesern auch, wenn es einen Output gibt wie oben. Aber wundern tut es mich doch.

Besten Dank für Ihre Antwort.

Martin Steiger 04. Juli 2012, 13:20

«Eine Frage: Ist es rechtlich nicht problematisch, als blog-kommentierender Rechtsanwalt auf die Homepage der eigenen Praxis zu verlinken? #Werbeverbot für Rechtsanwälte #Standesregeln»

Nein – im Übrigen besteht kein Werbeverbot für Rechtsanwälte.

Vladimir Sibirien 03. Juli 2012, 11:35

Aus Spass an der Freude habe ich vor einiger Zeit den WAP-Zugriff mit Firefox und entsprechenden Plugins ausprobiert. Es ging NICHT!

Ich vermute, dass das SF bei erhöhtem Diskussionsaufkommen plötzlich auch HTML unterstützt. Die ganze Nummer ist derart lächerlich…

Martin Steiger 04. Juli 2012, 13:38

Desktop-Browser werden wie im Artikel erwähnt blockiert. Durch Anpassen des User Agents kann man aber diese Blockade problemlos umgehen. Für Firefox beispielsweise gibt es eine entsprechende Erweiterung:

https://addons.mozilla.org/en-US/firefox/addon/user-agent-switcher/

Damit kann man dann beispielsweise vorgeben, mit einem iPhone zu surfen.

Vladimir Sibirien 04. Juli 2012, 14:34

Genau das habe ich ja gemacht. wmlbrowser, XHTML Mobile Profile und Modify Headers… ohne Erfolg.

Martin Steiger 04. Juli 2012, 22:17

Bei mir funktioniert es allein durch den User Agent-Wechsel problemlos. Ist es bei Ihnen anders, schade – entsprechenden Support kann ich an dieser Stelle nicht bieten.

longstone 08. Oktober 2012, 13:53

Für Windowsphone und Android gibt es entsprechende Apps, somit entfällt auch das wiederholte eintippen der persönlichen Daten.

Android: http://longstone.ch/schweizer-fernsehen-wap/
WP: http://www.fuxsoft.ch/

Gewinnchancen = Null 15. Juni 2015, 14:14

Hallo Herr Steiger. So wie ich es sehe, sind die Gewinnchancen per WAP praktisch gleich Null. Etwas anderes würde mich aber interessieren. Das Touring Magazin vom TCS macht immer 3 Wettbewerbe im Magazin. Auch im Internet. Seit über einem Jahr sind aber Gratisteilnahmen NICHT mehr möglich. Nur per teueres SMS oder per Postkarte.
Ist das rechtlich richtig?

Teilnehmen

Schicken Sie eine SMS mit dem Kennwort tm051 xx (xx = Zahl) an die Nummer 543 (Alle SMS kosten CHF 1.50).

Die Teilnahme ist auch per Post möglich: Schicken Sie die jeweilige Lösung an:

TCS, Verlag Touring
Postfach
3024 Bern.
Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme am Touring-Wettbewerb ist jedermann zugelassen. Ausgenommen sind alle Mitarbeiter des TCS und deren Familienangehörige. Die Gewinner werden schriftlich benachrichtigt. Die Preise können nicht bar ausbezahlt werden. Über den Wettbewerb wird keine Korrespondenz geführt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.